Ausschreibung • 24.09.2010

Abgelaufen Ausschreibung einer terrestrischen UKW-Hörfunkfrequenz zur Veranstaltung von Hörfunk in Wismar

Bekanntmachung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern
über eine Ausschreibung einer terrestrischen UKW-Hörfunkfrequenz
zur Veranstaltung von Hörfunk

Vom 29. September 2010

I. Technische Übertragungskapazitäten

Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) schreibt hiermit gemäß § 6 Abs. 3 RundfG M-V vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V 2003 Seite 510 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V 2010 S. 150) die nachstehende UKW-FM-Hörfunkfrequenz für die Veranstaltung und Verbreitung eines lokalen Hörfunkprogramms ab dem 01.01.2011 aus:

Senderstandort       Frequenz            Strahlungsleistung           Antennendiagramm
Wismar                   97,0 MHz                    100 Watt                                          D

Ausgeschrieben wird die Veranstaltung eines lokalen/regionalen Hörfunkprogramms in Wismar von täglich 24 Stunden Sendedauer, das das lokale/regionale Geschehen darstellt und in Verbindung damit den Hörern Informationen, Kultur, Bildung und Beratung vermittelt und/oder eines Programms, das eine Erweiterung der Vielfalt des Hörfunkangebots in Mecklenburg-Vorpommern darstellt.

Das Programm hat den Bestimmungen des RundfG M-V und des Rundfunk- sowie des Jugendmedienschutzstaatsvertrages Rechnung zu tragen. Es hat zu einer freien Meinungsbildung beizutragen und darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.


II. Antragsverfahren

Schriftliche Anträge auf Erteilung der Zuweisung sind bis zum

5. November 2010, 15.00 Uhr (Ausschlussfrist),

beim
 

Direktor der Medienanstalt
Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
Bleicherufer 1
19053 Schwerin

in vierzehnfacher Ausfertigung einschließlich der Anlagen einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Zuweisung der Frequenz eine Zulassung als Rundfunkveranstalter gem. § 8 Abs. 1 RundfG M-V ist. Die Rundfunkzulassung kann auch zusammen mit der Bewerbung um die Zuweisung der Frequenz beantragt werden.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen bis zu der vorgenannten Ausschlussfrist vollständig und unterschrieben bei der MMV vorliegen müssen. Unvollständige oder verspätet eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Anträge mittels Telefax (Fax: 0385-55 88 130) oder e-mail (info@medienanstalt-mv.de) müssen vom Antragsteller unterschrieben sein und die Anlagen enthalten.

Die Zuweisung erfolgt für eine Zeitdauer von 10 Jahren; die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter endet.

Ein Anspruch eines Bewerbers auf die Erteilung der Zuweisung besteht nicht, auch wenn er einziger Bewerber ist oder aus anderen Gründen als solcher übrig bleibt.

Der Medienausschuss trifft die Zuweisungsentscheidung unabhängig davon nach den Be-stimmungen und den Auswahlkriterien des RundfG M-V. Im Rahmen dessen behält er sich vor, Programm- und Vergabegrundsätze näher zu konkretisieren.


III. Antragsvoraussetzungen

Die Bewerbung hat insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1. den Nachweis der Zulassung als Rundfunkveranstalter gem. § 8 Abs. 1 RundfG M-V oder zumindest einen Antrag auf Rundfunkzulassung; in letzterem Fall sind die Erlaubnisvoraussetzungen gem. § 9 Abs. 1 RundfG M-V sowie das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 RundfG M-V zu erklären.

2. genaue Bezeichnung der Firmierung und Zusammensetzung des Bewerbers gemäß §§ 12, 11, 9 RundfG M-V unter Darstellung seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen und Beifügung aller diesbezüglichen gesellschafts- bzw. satzungsrechtlichen Unterlagen, der Offenlegung von Eigentumsverhältnissen in Form von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen, wie Kapital- und Stimmrechtsanteile sowie Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich,

3. alle Unterlagen und Erklärungen gemäß § 12 Abs. 2 RundfG M-V,

4. ausführliche Beschreibung des Programms nach inhaltlicher und zeitlicher Art und Dauer, unter Vorlage eines Programmschemas einschl. Angabe von Wiederholungen, ferner Darlegung und Nachweis, inwieweit zusätzlich zu dem Eigenprogramm des Bewerbers eine Programmzulieferung von dritter Seite beabsichtigt ist;

5. Darstellung der personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programms,

6. Darlegung, dass der Sendebetrieb möglichst zum 01.01.2011 aufgenommen werden kann;

7. Vorlage eines Finanzierungsplans, der glaubhaft macht, dass finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms erfüllt sind und somit die Realisierbarkeit des Programmangebotes gewährleistet ist. Dieser Finanzierungsplan soll eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht, wie die Darlegung der Investitionskosten und der laufenden jährlichen Betriebskosten für die nächsten vier Jahre, eine Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich einen Ansatz der Übertragungs- und Sendekosten sowie der GEMA- und GVL-Gebühren enthalten;

8. Benennung eines Programmverantwortlichen im Sendegebiet;

9. Zusicherung der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsvielfalt und Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß §§ 22-32 RundfG M-V und der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen.


IV. Schlussbestimmungen

Ein früherer an die MMV gerichteter Antrag auf Rundfunkzulassung oder -zuweisung ersetzt nicht eine Bewerbung für die Ausschreibung. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder überreichte Unterlagen ist unzulässig.

Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvor-schuss in Höhe von 200,00 Euro erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, anzurechnen ist. Der Betrag ist auf das Konto der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern bei der Deutschen Bundesbank Filiale Rostock, Kontonummer 14 001 518, BLZ 130 000 00 unter dem Verwendungszweck 191 107 900 270 6 zu überweisen. Ist der Betrag nicht spätestens eine Woche nach Eingang der Bewerbung gutgeschrieben, so kann der Antrag als Rücknahme angesehen werden.

Die Gebührenpflicht regelt sich nach § 59 Abs. 2 RundfG M-V in Verbindung mit der Gebüh-rensatzung der MMV (AmtsBl. M-V 2010, S. 67).

Bezüglich § 6 Abs. 4 RundfG-M-V wird der Antragssteller ersucht, sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass die Tatsache seiner Bewerbung, die beworbenen Hörfunkfre-quenzen, ihre Programmschwerpunkte und ihre wesentliche Inhaber- bzw. Gesellschafter-struktur den Mitbewerbern durch die MMV mitgeteilt wird. Darüber hinaus wird auch um das schriftliche Einverständnis gebeten, dass die MMV diese Angaben veröffentlichen kann.

Die MMV behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung vor.


Dr. Uwe Hornauer
Direktor der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

 

 

 

Zurück

Schließen