Ausschreibung • 09.11.2007

Abgelaufen Ausschreibung von terrestrischen UKW-Hörfunkfrequenzen

Ausschreibung einer terrestrischen UKW-Hörfunkfrequenz
zur Veranstaltung von Hörfunk
Bekanntmachung der Landesrundfunkzentrale
Mecklenburg-Vorpommern (LRZ M-V)
vom 26. Oktober 2007

I. Technische Übertragungskapazität

Die LRZ M-V schreibt hiermit gemäß § 8 Abs. 1 RundfG M-V vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 610 ff.) die nachstehende terrestrische UKW-FM-Hörfunkfrequenz als Übertragungskapazität für die Veranstaltung und Verbreitung von privatem Hörfunkprogramm, unter Vorbehalt des Abschlusses der Auslandskoordinierung und vorbehaltlich der entsprechenden Zuordnung im Frequenznutzungsplan, aus.


Senderstandort     Frequenz     Strahlungsleistung     Antennendiagramm

Schwerin                 90,1 MHz                 200 Watt                         D


Ausgeschrieben wird die Veranstaltung eines lokalen/regionalen Hörfunkprogramms in Schwerin (ggf. als Pilotprojekt) von täglich 24-Stunden Sendedauer, das das lokale/regionale
öffentliche Geschehen darstellt und in Verbindung damit Informationen, Kultur, Bildung und Beratung den Hörern vermittelt und/oder vom Programm, das eine Erweiterung der Vielfalt des Hörfunkangebots in Mecklenburg-Vorpommern darstellt.

Das Programm hat den Bestimmungen des RundfG M-V und des Rundfunkstaatsvertrages Rechnung zu tragen, es hat zu einer freien Meinungsbildung beizutragen und darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.
Im Hinblick auf eine künftig vorgesehene allgemeine Umstellung auf digitalen Rundfunk kann von der LRZ für die Beibehaltung der Nutzung der vorgenannten analogen Frequenz und der analogen Verbreitungsart keine Gewähr übernommen werden.

II. Antragsverfahren

Es ergeht die Aufforderung, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern schriftliche Anträge auf Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von privatem Hörfunk auf der unter Ziffer I. ausgeschriebenen Übertragungskapazität bis zum

Donnerstag, den 20. Dezember 2007, 16.00 Uhr (Ausschlussfrist),

an den
                        Direktor der Landesrundfunkzentrale
                        Mecklenburg-Vorpommern (LRZ)
                        Bleicherufer 1
                        19053 Schwerin

in siebzehnfacher Ausfertigung einschließlich der Anlagen einzureichen.


Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen bis zu der vorgenannten Ausschlussfrist vollständig und unterschrieben bei der LRZ vorliegen müssen. Unvollständige oder verspätet eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Anträge mittels Telefax (Fax 0385-55 88 130) oder e-mail (info@lrz-mv.de) müssen vom Antragsteller unterschrieben sein und die Anlagen enthalten. Die weiteren 16 Kopien des Antrags und der Anlagen werden von der LRZ auf Kosten des Antragstellers hergestellt.
Die Zulassung kann für eine Zeitdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden. Ein Anspruch eines Bewerbers auf die Erteilung einer Zulassung besteht nicht, auch wenn er einziger Bewerber auf eine Frequenz ist oder aus anderen Gründen als Solcher übrig bleibt.
Der Landesrundfunkausschuss trifft die Lizenzentscheidung bzw. Ablehnung unabhängig davon nach den Bestimmungen und den Auswahlkriterien des RundfG M-V. Im Rahmen dessen behält er sich vor, Programm- und Vergabegrundsätze näher zu konkretisieren.
Fragen der Zuführung, Einspeisung, des Sendebetriebs und des Vertragsverhältnisses zwischen dem Veranstalter und dem Senderbetreiber bleiben von der Zulassungserteilung unberührt.

III. Antragsvoraussetzungen

Die Bewerbung hat insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

  1. genaue Bezeichnung der Firmierung und Zusammensetzung des Bewerbers gemäß §§ 12, 11, 9 RundfG M-V unter Darstellung seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen und Beifügung aller diesbezüglichen gesellschafts- bzw. satzungsrechtlichen Unterlagen, der Offenlegung von Eigentumsverhältnissen in Form von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen, wie Kapital- und Stimmrechtsanteile sowie Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich,
  2. Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 RundfG M-V sowie Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 RundfG M-V,
  3. alle Unterlagen und Erklärungen gemäß § 12 Abs. 2 RundfG M-V,
  4. ggf. Erklärung zur Bereitschaft, sich als Bewerber mit anderen Bewerbern zu einem gemeinsamen Vorhaben zu verbinden (§ 16 Abs. 1 RundfG M-V),
  5. ausführliche Beschreibung des Programms nach inhaltlicher und zeitlicher Art und Dauer, unter Vorlage eines Programmschemas einschl. Angabe von Wiederholungen, ferner Darlegung und Nachweis, inwieweit zusätzlich zu dem Eigenprogramm des Bewerbers eine Programmzulieferung von dritter Seite beabsichtigt ist;
  6. Darstellung der personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programms,
  7. Termin der geplanten Aufnahme des Sendebetriebes,
  8. Vorlage eines Finanzierungsplans, der glaubhaft macht, dass finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms erfüllt sind und somit die Realisierbarkeit des Programmangebotes gewährleistet ist. Dieser Finanzierungsplan soll eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht, wie die Darlegung der Investitionskosten und der laufenden jährlichen Betriebskosten für die nächsten vier Jahre, eine Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich eines Ansatzes der Übertragungs- und Sendekosten sowie der GEMA- und GVL-Gebühren enthalten;
  9. Darstellung des örtlichen Bezugs zum Sendegebiet;
  10. Benennung eines Programmverantwortlichen im Sendegebiet;
  11. Zusicherung der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsvielfalt und Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß §§ 22-32 RundfG-M-V und der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen, insbesondere wird auf §§ 7, 8, 44-46 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verwiesen
  12. Der Antragsteller hat schriftlich zu erklären, ob er auch in anderen Bundesländern Anträge auf Erteilung einer Rundfunkerlaubnis gestellt hat oder bis Ende 2008 stellen wird.
IV. Schlussbestimmungen

Ein früherer an die LRZ gerichteter Antrag auf Rundfunkzulassung ersetzt nicht eine Bewerbung für die Ausschreibung. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder überreichte Unterlagen ist unzulässig.

Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 200,00 Euro erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, anzurechnen ist. Der Betrag ist durch Verrechnungsscheck, welcher möglichst der Bewerbung beizufügen ist, zu bezahlen. Liegt der Scheck nicht spätestens eine Woche nach Eingang der Bewerbung vor oder wird er nicht bei Einreichung gutgeschrieben, so kann der Antrag als Rücknahme angesehen werden.
Die Gebührenpflicht regelt sich nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RundfG-M-V in Verbindung mit der Gebühren- und Abgabensatzung der LRZ M-V (AmtsBl. M-V/AAz. 2000, 1246).

Bezüglich § 16 Abs. 1 RundfG-M-V wird der Antragssteller ersucht, sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass die Tatsache seiner Bewerbung, die beworbenen Hörfunkfrequenzen, ihre Programmschwerpunkte und ihre wesentliche Inhaber- bzw. Gesellschafterstruktur den Mitbewerbern durch die LRZ mitgeteilt wird. Darüber hinaus wird auch um das schriftliche Einverständnis gebeten, dass die LRZ diese Angaben veröffentlichen kann.

Die LRZ behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung oder Teilen von ihr vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung nur die vorstehend aufgeführten UKW-Hörfunkfrequenz und nur das jeweils nach Angaben der BNetzA berechnete Versorgungsgebiet umfasst. Angaben der LRZ in diesem Zusammenhang sind ohne Gewähr.


Dr. Uwe Hornauer
Direktor


Zurück

Schließen