Ausschreibung • 18.01.2010

Abgelaufen Ausschreibung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern


Ausschreibung
der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
für einen bundesweiten Versorgungsbedarf an private Anbieter -

Hiermit gibt die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 51 a Abs. 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) i. V. m. § 12 Abs. 2 der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag in Abstimmung mit den anderen deutschen Landesmedienanstalten aufgrund des Beschlusses der ZAK vom 15. Dezember 2009 die nachstehende Ausschreibung bekannt:

I. Rechtsgrundlage

Grundlage der vorliegenden Ausschreibung sind § 51a Rundfunkstaatsvertrag sowie § 12 der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag.

II. Telekommunikationsrechtliche Zuordnung

Für den Fall einer Bedarfsanmeldung durch die Länder für einen bundesweiten Multiplex haben die Landesmedienanstalten, die ARD und das Deutschlandradio eine mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 dem Vorsitzland der Rundfunkkommission der Länder übermittelte Vereinbarung über eine Frequenz- und Datenratenabstimmung für ein bundesweites Digital Radio-Netz geschlossen. Nach dieser Vereinbarung einigten sich die Parteien u.a. darauf, dass
- die Frequenzkapazitäten für die geplante bundesweite Bedeckung zukünftig für die Ausstrahlung von bundesweiten digitalen Radioangeboten auf Basis der DAB-Systemfamilie eingesetzt werden;
- im Hinblick auf die notwendige Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 51 RStV die Datenraten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zwischen dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten aufgeteilt werden sollen;
- die Datenraten wie folgt genutzt werden:
 - 288 CU für Hörfunkprogramme und Telemediendienste des Deutschlandradio
  - 576 CU für Hörfunkprogramme und Telemediendienste privater
Anbieter
(Landesmedienanstalten)


Die Rundfunkkommission der Länder beschloss am 25. März 2009:
„1. Die Rundfunkkommission nimmt die bundesweite Bedarfsanmeldung für Digitalradio der Landesmedienanstalten und des Deutschlandradios zur Kenntnis.
2. Die Rundfunkkommission bittet Rheinland-Pfalz als Vorsitzland, auf dieser Grundlage gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages die Bedarfsanmeldung aller Länder hinsichtlich der bundesweiten Versorgung mit Digitalradio bei der Bundesnetzagentur abzugeben.
3. Es besteht Einvernehmen, dass der bundesweiten Bedarfsanmeldung möglichst zeitnah landesweite Bedarfsanmeldungen folgen sollen.“

Die Bundesnetzagentur hat auf dieser Grundlage mit Mitteilung Nr. 329/2009 (Amtsblatt der BNetzA 11/2009, S. 2684ff.) zur Einreichung von Anträgen auf Frequenzzuteilung zur Realisierung des Rundfunkdienstes „Terrestrischer digitaler Hörfunk“ im Versorgungsgebiet „Bundesrepublik Deutschland“ bis zum 29. Juli 2009 eingeladen. Im gesamten Versorgungsgebiet soll die Kapazität eines 1,75 MHz Kanals für eine portable und mobile Nutzung bereitgestellt werden. Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und vergleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten. Diese Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber jedoch nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter technischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Nettobitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien zu verwenden.

Mit Schreiben vom 17. September 2009 teilte die Bundesnetzagentur der Media Broadcast GmbH zum Abschluss des Frequenzzuteilungsverfahrens mit, dass sie beabsichtige, dieser die für die Realisierung des Versorgungsbedarfs erforderlichen und verfügbaren Frequenzblockverteilungen zum jeweiligen Bedarfszeitpunkt zuzuteilen.

III. Medienrechtliche Zuordnung

Die Ministerpräsidenten der Länder haben gemäß § 51 Abs. 2 RStV anlässlich ihrer Jahreskonferenz vom 29./30. Oktober 2009 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

„Die zur Realisierung der gemeinsamen Bedarfsanmeldung der Länder vom 25. März 2009 zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten für eine bundesweite Versorgung mit digitalem Hörfunk werden auf der Grundlage der Verständigung von DLR und Landesmedienanstalten nach § 51 Abs. 2 RStV bis zum 31. Dezember 2025 (Dauer der TK-Lizenz) zugeordnet und zwar jeweils 1/3 der Übertragungskapazität dem Deutschlandradio und 2/3 der Übertragungskapazität den Landesmedienanstalten.“

Entsprechend diesem Beschluss hat der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 23. November 2009 „die Übertragungskapazitäten zu zwei Dritteln den Landesmedienanstalten zugeordnet.“

IV. Frist und Verfahren für Anträge auf Zuweisung einer drahtlosen Übertragungskapazität für die digitale Verbreitung eines privaten Hörfunkprogrammes oder eines dem Rundfunk vergleichbaren Telemediums durch erdgebundene Sender in einem Standard der DAB-Systemfamilie

1. Diese Ausschreibung der Landesmedienanstalten richtet sich an Hörfunkveranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien und Plattformbetreiber.

2. Gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 RStV wird die Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung der Übertragungskapazität auf den

12. März 2010
12.00 Uhr

festgesetzt (Ausschlussfrist).

Maßgeblich für die fristgerechte Antragstellung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt.

3. Örtlich zuständige Landesmedienanstalt ist die Landesmedienanstalt Saarland, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken.

4. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

5. Die Antragsfrist beginnt am 22. Januar 2010, 00.00 Uhr.

6. Die Anträge sind schriftlich unter dem Stichwort „Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Digitalradio“ zu richten an die

Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
c/o Landesmedienanstalt Saarland
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken

Zudem ist der ZAK eine vollständige Mehrfertigung des jeweiligen Antrags in elektronischer Form auf Datenträger zur Abstimmung unter den Landesmedienanstalten über die

ALM-Geschäftsstelle
c/o Landesanstalt für Kommunikation
Rotebühlstraße 121
70178 Stuttgart

zuzuleiten.

7. Einen Anspruch auf Teilnahme am Verfahren haben nur diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller, deren vollständige Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sowie den Anforderungen dieser Ausschreibung fristgerecht bei der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt eingegangen sind.

8. Es wird erwartet, dass Hörfunkveranstalter, ggf in Zusammenarbeit mit dem Netzbetreiber, auch Datendienste anbieten.

9. Die örtlich zuständige Landesmedienanstalt behält sich vor, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der ZAK Unterlagen und Angaben, die zur Prüfung der Anträge erforderlich sind, nachzufordern.

10. Nach Antragstellung eintretende Veränderungen sind der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Ziffer 6 Satz 2 gilt entsprechend.

V. Technische Übertragungskapazitäten

Als Übertragungskapazität steht, entsprechend der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur und der entsprechenden Zuordnungsentscheidung der Ministerpräsidenten der Länder an die Landesmedienanstalten, im gesamten Bundesgebiet die Kapazität von 2/3 eines 1,75 MHz breiten Kanals im VHF-Band III zur Verfügung, die länderübergreifend einheitlich vergeben wird. Dabei handelt es sich um 576 Capacity Units (CU). Die Übertragungskapazität wird zur Realisierung eines Regelbetriebs von digitalen terrestrischen Hörfunkdiensten und Telemedien in Standards der DAB-Systemfamilie länderübergreifend zugewiesen.

 
Im Einzelnen stehen für einen Übertragungsstandard der DAB-Systemfamilie der

Kanal 5 A

in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Rhein-Main/Südhessen und im Bezirk Schwaben (Bayern) sowie der

Kanal 5 C

in den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Nord-/Osthessen und Bayern

mit dem vorgenannten Kapazitätsvolumen zur Verfügung.

In Regionen, in denen die Planfrequenzen zurzeit noch nicht genutzt werden können, können vorübergehend geeignete Ersatzfrequenzen eingesetzt werden.

Hinzuweisen ist ferner auf den der vorerwähnten telekommunikationsrechtlichen Ausschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegten Ausbauplan der Netze, der für die Media Broadcast GmbH als telekommunikationsrechtlichen Lizenznehmer verpflichtend ist. Diese Ausbauplanung hat ihren Ursprung in der Bedarfsanmeldung der Länder. Angebote von Antragsteller/inne/n haben dieser Ausbauplanung in ihrem Geschäftsmodell Rechnung zu tragen. Über Einzelheiten der Ausbaustufen informiert der Sendernetzbetreiber, die Media Broadcast GmbH, Joseph-Schumpeter-Allee 17, 53227 Bonn.

Je Programmäquivalent stehen in der Regel 56 CU zur Verfügung. Mit Blick auf die Sicherung von Angebots- oder Anbietervielfalt sowie unter Berücksichtigung der Innovationskraft des Angebots kann auch eine geringere oder eine höhere Übertragungskapazität zugewiesen oder zur Verfügung gestellt werden.

VI. Inhalt der Anträge

Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen nach § 51a RStV sowie nach dieser Ausschreibung ermöglichen. Dazu gehören

1. Angaben, ob eine Bewerbung als Plattformbetreiber für die Gesamtheit oder einen Teil des zur Verfügung stehenden Kapazitäten, als Hörfunkveranstalter oder als Anbieter von vergleichbaren Telemedien für einen Teil der Kapazitäten erfolgt;
2. Angaben zum Antragsteller: Name und vollständige Anschrift des Antragstellers
sowie gegebenenfalls seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter. Bei juristischen Personen ist die Firmierung des Antragstellers mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung usw.) unter Vorlage eines Auszugs über die Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzugeben, wobei der Auszug nicht älter als einen Monat sein darf. Antragsteller kann auch eine Vorgesellschaft (z.B. GmbH i .G.) sein, soweit bereits ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegt;
3. gegebenenfalls Gesellschaftsverträge und Satzungen;
4. vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers;
5. Angabe des geplanten Sendestarttermins;
6. die Angabe der geplanten Verbreitungszeit für das Angebot;
7. eine ausführliche Beschreibung der eigenen Angebotsvorstellungen (Wort und Musik) mit der Angabe des angestrebten Anteils eigengestalteter Beiträge und inländischer Produktionen sowie der Art der Informationsbeschaffung; die Beschreibung muss insbesondere die programminhaltlichen Vorstellungen des Antragstellers von Unterrichtung, Bildung, Kultur und Unterhaltung, zur Berücksichtigung des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland sowie Darlegungen zu dem zu erwartenden Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt umfassen. Ferner sind geplante Zulieferungen anzugeben;
8. die Vorlage eines Programm- und Vermarktungskonzepts;
9. Darlegung der für das Angebot vorgesehenen CUs,
10. Darlegung der geplanten oder vorhandenen personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Angebots;
11. Darlegungen zur Zielgruppenausrichtung bzw. Spartenausrichtung sowie zur erwarteten Akzeptanz des Angebots;
12. Angaben zu Kooperationen in den Bereichen Programm und Werbung mit anderen Veranstaltern bzw. sonstigen Institutionen und Unternehmen;
13. Angaben zu einer zusätzlichen Verbreitung über weitere Verbreitungswege (z. B. UKW, DVB-C oder DVB-T, Kabel analog etc.);
14. Darstellung der finanziellen Planung (Kosten- und Erlösplanung) für eine Gewährleistung des Angebots einschließlich eines Businessplan auf zehn Jahre.

Für antragstellende Hörfunkveranstalter ist das Vorliegen eines zulässigen Rundfunkprogramms durch Vorlage des Zulassungsbescheids zu dokumentieren.
Wird die Zuweisung für die Verbreitung eines Hörfunkprogramms durch einen bislang nicht zugelassenen Veranstalter begehrt, hat dieser zu dokumentieren, dass er einen Antrag auf Zulassung gestellt hat.

VII. Zuweisungsverfahren

1. Die Zuweisung erfolgt an private Veranstalter von Hörfunk, Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder Plattformbetreiber.

2. Auf den hiermit ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten sollen vorrangig Hörfunkprogramme und sonstige Audioangebote, die unter Berücksichtigung der bestehenden Hörfunklandschaft in den Ländern die Meinungsvielfalt in Deutschland zu stärken im Stande sind, verbreitet werden. Dies ist insbesondere für Angebote mit den Schwerpunkten Information, Wirtschaft, Sport, Religion sowie Musik unterschiedlicher zielgruppenspezifischer Stilrichtungen zu erwarten.
Meinungsvielfalt wird dadurch gefördert, dass über die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten insgesamt ein attraktives Angebot verbreitet wird. Um ein möglichst breites Publikum anzusprechen, sollte verhindert werden, dass verschiedene gleiche oder ähnliche Programmbeiträge ausgestrahlt werden. Folglich werden Anträge besonders gewürdigt, die mit exklusiven Ideen, einzigartigen Beiträgen und besonderen Musikausrichtungen neue Zielgruppen ansprechen oder die als Teil eines aufeinander abgestimmten, vielfältigen Programmverbundes die Angebote der Mitantragsteller sinnvoll ergänzen.
Ein auf die Förderung von Meinungsvielfalt gerichtetes Ziel dieser Ausschreibung ist ein nachhaltiger Beitrag zur Attraktivitätsssteigerung der digitalen Hörfunk-Übertragungstechnologie. Ins Gewicht fallen bei der Beurteilung insoweit namentlich die folgenden Kriterien:
• Innovation: Abdeckung neuer Publikumsbedürfnisse und die Abdeckung bestehender Publikumsbedürfnisse auf neue Art wie z.B. die Verknüpfung von Radio mit Internet oder Zusatzdienste (multimediale Funktionen, Interaktivitäten etc.).
• Originalität: Verbreitung von neuen Angeboten, die nicht schon simulcast über UKW in gleicher oder ähnlicher Form verbreitet werden; Schaffung eines Mehrwerts beim Publikum;
3. Der Vorsitzende der ZAK prüft die eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit. Er prüft in Abstimmung mit der nach Ziffer IV.3 zuständigen Landesmedienanstalt auch, ob die formellen und materiellen Zuweisungsvoraussetzungen nach dem Rundfunkstaatsvertrag, den Regelungen der Landesmedienanstalten sowie Ziffer IV und VI dieser Ausschreibung gegeben sind. Die ZAK stellt das Vorliegen dieser Zuweisungsvoraussetzungen durch Beschluss fest.

4. Die nach Ziffer IV.3 zuständige Landesmedienanstalt fordert diejenigen Antragsteller, für die ein Beschluss nach Ziffer VII. 3 vorliegt, unter Setzung einer von der ZAK bestimmten, angemessenen Frist auf, vorzulegen:

a) einen - ggf. unter dem Vorbehalt einer Zuweisung gemäß § 51a RStV stehenden -zivilrechtlich verbindlichen Vertrag des Antragstellers mit dem Sendernetzbetreiber sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen zum Sendernetzbetrieb. Der Vertrag muss sich auf den Betrieb der Sender beziehen, die innerhalb der Lizenzdauer für die Deckung des von den Ländern angemeldeten Bedarfs notwendig ist,
b) bei einem antragstellenden Plattformbetreiber - ggf. unter dem Vorbehalt einer Zuweisung gemäß § 51a RStV stehende - zivilrechtlich verbindliche Verträge des Antragstellers mit Hörfunkveranstalter und Anbietern von Telemedien,
c) die Konditionen, zu denen Hörfunkprogramme/Telemedien verbreitet werden sollen.

5. Die übermittelten Unterlagen und Konditionen dienen dem internen Gebrauch und werden von den Landesmedienanstalten im Falle einer Veröffentlichung ohne Zahlenangaben dargestellt und um Geschäftsgeheimnisse bereinigt.

6. Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten, für die ein Beschluss nach Ziffer 3 vorliegt, entsprochen werden oder sollen die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität oder Teile davon einem oder mehreren Plattformbetreibern zugewiesen werden, wirkt der Vorsitzende der ZAK auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Er kann hierzu eine angemes¬sene Frist bestimmen.

7. Kommt eine Verständigung zustande, legt die ZAK diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.

8. Lässt sich innerhalb der vom Vorsitzenden der ZAK zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist auf Empfehlung der ZAK die GVK (§ 36 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. RStV) über die zuständige Landesmedienanstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.
In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.

VIII. Dauer der Zuweisung

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die nach Ziffer IV.3 zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b RStV widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.

IX. Randbedingungen

1. Es steht den Zuweisungsempfängern frei, im Benehmen mit dem Sendernetzbetreiber eine gemeinsame Betriebsgesellschaft zu gründen, die den technischen Betrieb des Multiplexes durchführt. Die Gesellschaft ist der zuständigen Landesmedienanstalt unter Erläuterung der zu übernehmenden Aufgaben anzuzeigen. Sie kann auch Marketingaufgaben übernehmen.

2. Mit dieser Ausschreibung übernehmen die Landesmedienanstalten keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung der technischen Infrastruktur oder zur finanziellen Unterstützung von Rundfunkveranstaltern oder Telemedienanbietern.

X. Gebühren

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität erhebt die nach Ziffer IV.3 zuständige Landesmedienanstalt Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen entsprechend der Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung.

 

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