Ausschreibung • 07.09.2005

Abgelaufen Ausschreibung von Übertragungskapazitäten für den DVB-T

I.

Die Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ M-V) schreibt hiermit gemäß § 8 Abs. 1 Rundfunkgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RundfG-M-V) vom 20.11.2003 (GVBl. M-V 2003, Seite 510 ff.) - vorbehaltlich der abschließenden Koordinierung - die folgenden DVB-T-Übertragungskapazitäten in Band IV/V aus: 

                    Kanal 50 Schwerin                    50 kW
                    Kanal 24 Rostock                       1 kW
                    Kanal 24 Marlow                       20 kW
                    Kanal 57 Stralsund/Garz           20 kW
                    Kanal 37 Helpterberg                20 kW
                    Kanal 52 Wolgast                       1 kW
                    Kanal 52 Heringsdorf                0,1 kW
 
zur Zulassung von jeweils mindestens vier Programmäquivalenten Übertragungskapazität für private Fernsehprogramme.

Für den terrestrisch verbreiteten landesweiten privaten Fernsehrundfunk stehen damit je Kanal derzeit mindestens vier Programmäquivalente zur digitalisierten Verbreitung von vier Fernsehprogrammen zur Ausschreibung. Der Multiplex wird mit folgenden Parametern betrieben: Modulation 8K; Übertragungsverfahren 16 QAM, Coderate 2/3; Guard-Intervall ¼.
 
Angestrebt wird im Endausbau eine Versorgung von 90 % der Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern über Dachantennenempfang. Für den Bereich Schwerin ist der Empfang „portable-indoor“ vorgesehen. Portabler und mobiler Empfang wird darüber hinaus auch in der Nähe der einzelnen Senderstandorte möglich sein.
Der Versorgungsbedarf und der Ausbau des Sendernetzes sind durch die Verfügung im Amtsblatt Nr. 3/2004 der Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post (vormals: RegTP) vom 04.02.2004 (Vfg 2/2004) beschrieben. Beim Sendernetzbetreiber T-Systems International GmbH (TSI) können Angaben  über die konkret geplanten Ausbaustufen, Versorgungsqualität, Vertragsgrundlagen und Verbreitungskosten eingesehen werden.
 
II.
Fernsehprogramme
 

Auf den unter I. ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten können je vier private digitale Fernsehprogramme angeboten werden. Sie werden zur Nutzung durch private Veranstalter zur Verfügung gestellt.

Unter Berücksichtigung der technischen Weiterentwicklung kann zukünftig auch mit mehr als vier Programmäquivalenten pro Multiplex gerechnet werden.

Der/Die Veranstalter sind verpflichtet, spätestens binnen vier Wochen nach Datum des Zulassungsbescheides der LRZ M-V mit dem künftigen Sendernetzbetreiber einen Vertrag über die „Ausstrahlung von digitalisierten Fernsehprogrammen“ abzuschließen. Die Aufnahme der Programme sollte möglichst zum Beginn des voraussichtlichen Regelbetriebes am 06.12.2005 erfolgen. Eine zusätzliche Vergabe von analogen Frequenzen ist im Interesse der Etablierung des digitalen Rundfunks ausgeschlossen.

III.
Notwendiger Inhalt der Anträge
 

Über Anträge von Bewerbern wird durch Rundfunkzulassung entschieden (§ 8 Abs. 1 RundfG-M-V). Diese legt den allgemeinen Inhalt und die Zuweisung einer Übertragungskapazität fest. Diese Anträge müssen alle im RundfG-M-V geforderten Angaben und Unterlagen enthalten, die auf Anforderung der LRZ M-V nachzuweisen sind.

Zugelassene Veranstalter, die bereits veranstaltete Programme über DVB-T verbreiten wollen, haben im Antrag das Programm zu nennen. Ferner ist eine Kopie der Sendeerlaubnis beizufügen.

Insbesondere sind folgende Angaben und Nachweise erforderlich:

  1. genaue Bezeichnung der Firmierung und Zusammensetzung des Bewerbers gemäß §§ 12, 11, 9 RundfG-M-V unter Darstellung seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen und Beifügung aller diesbezüglichen gesellschafts- bzw. satzungsrechtlichen Unterlagen (§ 12 Absatz 2 RundfG-M-V),
  2. sowie Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 9 Absatz 2 RundfG-M-V; bezüglich des Ausschlusses von Personen, Gruppen und Institutionen für eine Zulassung wird auf § 9 Absatz 2 RundfG-M-V verwiesen,
  3. alle Unterlagen und Erklärungen gemäß § 12 Absatz 2 RundfG-M-V,
  4. ausführliche Beschreibung des Programms nach inhaltlicher und zeitlicher Art unter Vorlage eines Programmschemas,
  5. Darlegung der personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programms,
  6. Termin der geplanten Aufnahme des Sendebetriebes,
  7. aussagekräftiger Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller aufgrund seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung des angestrebten Programmumfangs personell und finanziell in der Lage sein wird, das Programm zu veranstalten.
  8. Benennung eines Programmverantwortlichen im Sendegebiet,
  9. Zusicherung der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsvielfalt und Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß §§ 22 - 31 RundfG-M-V und der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf §§ 7, 8, 44-46 Rundfunkstaatsvertrag wird verwiesen,
  10. Der Antragsteller hat schriftlich zu erklären, ob er auch in anderen Bundesländern Anträge auf Erteilung einer Rundfunkzulassung gestellt hat oder bis Ende 2005 stellen wird.
IV.
Auswahlgrundsätze bei Kapazitätsengpässen für Fernsehveranstalter

Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen interessierten Fersehveranstaltern eine Zulassung zu erteilen, trifft die LRZ eine Auswahlentscheidung aufgrund § 16 RundfG-M-V.

V.
Antragsfrist
 

Hiermit wird aufgefordert, schriftliche Anträge auf Zulassung für die ausgeschriebenen DVB-T Übertragungskapazitäten bis zum

 
19. Oktober 2005, 16:00 Uhr (Ausschlussfrist)
an den
                                    Direktor der Landesrundfunkzentrale
                                    Mecklenburg-Vorpommern (LRZ)
                                    Bleicherufer 1
                                    19053 Schwerin
 

einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen bis zu der vorgenannten Ausschlussfrist vollständig bei der LRZ vorliegen müssen. Unvollständige oder verspätet eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Die schriftlichen Anträge einschließlich der Anlagen sind der LRZ in siebzehnfacher Ausfertigung einzureichen.

Sollten Anträge mittels Telefax (Fax: 0385/ 55 88 1-30) oder e-mail: (info@lrz-mv.de) eingereicht werden, so müssen diese vom Antragsteller unterschrieben sein und die Anlagen enthalten. Die weiteren 16 Kopien des Antrages und der Anlagen werden von der LRZ auf Kosten des Antragsstellers (Kopie schwarz/weiß = 0,05 €; Kopie Farbe = 0,20 € pro Seite) hergestellt.

Ein früher an die LRZ gerichteter Antrag auf Rundfunkzulassung ersetzt nicht eine Bewerbung für die Ausschreibung. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder überreichte Unterlagen ist unzulässig.

Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von € 250,- erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, anzurechnen ist. Der Betrag ist durch Verrechnungsscheck, welcher möglichst der Bewerbung beizufügen ist, zu bezahlen. Liegt der Scheck nicht spätestens eine Woche nach Eingang der Bewerbung vor oder wird er nicht bei Einreichung gutgeschrieben, so kann der Antrag als Rücknahme angesehen werden.

Die Gebührenpflicht regelt sich nach § 57 Absatz 2 Satz 1 RundfG-M-V in Verbindung mit der Gebühren- und Abgabensatzung der LRZ.

Bezüglich § 16 Absatz 1 RundfG-M-V werden die Antragsteller ersucht, sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass die Tatsache ihrer Bewerbung, durch die LRZ mitgeteilt wird. Darüber hinaus wird auch um das schriftliche Einverständnis gebeten, dass die LRZ diese Angaben veröffentlichen kann.

Die LRZ behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung oder Teilen von ihr vor. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung nur das bezeichnete Verbreitungsgebiet umfasst.

 

Dr. Uwe Hornauer
Direktor 

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