Ausschreibung • 15.12.2005

Abgelaufen Ausschreibung einer terrestrischen UKW-Hörfunkfrequenz 97,0 MHz zur Veranstaltung von Hörfunk im Stadtgebiet Wismar

Ausschreibung einer terrestrischen UKW-Hörfunkfrequenz 97,0 MHz
zur Veranstaltung von Hörfunk im Stadtgebiet Wismar

Bekanntmachung der Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ M-V)
vom 1. Dezember 2005


I. Technische Übertragungskapazitäten

Die LRZ M-V schreibt hiermit gemäß § 8 Abs. 1 RundfG M-V vom 20.11.2003 (GVBl. M-V 2003, S. 510 f.) die nachstehende UKW-FM-Hörfunkfrequenz als einzelne terrestrische Übertragungskapazität für die Veranstaltung und Verbreitung eines lokalen Hörfunkprogramms/Pilotprojekt aus:

Senderstandort   Frequenz           Strahlungsleistung                  Antennendiagramm
Wismar                 97,0 MHz            100 Watt                                                    D


Das Programm hat den Bestimmungen des RundfG M-V und des Rundfunkstaatsvertrages Rechnung zu tragen, es hat zu einer freien Meinungsbildung beizutragen und darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

Ausgeschrieben wird die Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogramms/Pilotprojekt von täglich 24-Stunden Sendedauer im Stadtbereich Wismar, das das lokale/regionale öffentliche Geschehen darstellt und in Verbindung damit Informationen, Kultur, Bildung und Beratung den Hörern vermittelt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senderbetreiber T-Systems International GmbH laufend monatlich zu entrichtende Kosten für den Senderbetrieb und die Zuführung des Stereo-Signals vom Studiostandort zum Sender fordert.

II. Antragsverfahren

Es ergeht die Aufforderung, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern schriftliche Anträge auf Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von privatem Hörfunk bis zum

Donnerstag, den 26. Januar 2006, 16:00 Uhr (Ausschlussfrist),

an den
Direktor der Landesrundfunkzentrale
Mecklenburg-Vorpommern (LRZ)
Bleicherufer 1
19053 Schwerin

in siebzehnfacher Ausfertigung einschließlich der Anlagen einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen bis zu der vorgenannten Anschlussfrist vollständig und unterschrieben bei der LRZ vorliegen müssen. Unvollständige oder verspätet eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Anträge mittels Telefax (Fax 0385-55 88 1-30) oder e-mail (info@lrz-mv.de) müssen vom Antragsteller unterschrieben sein und die Anlagen enthalten. Die weiteren 16 Kopien des Antrags und der Anlagen werden von der LRZ auf Kosten des Antragsstellers hergestellt.

Die Zulassung kann für eine Zeitdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden.
Ein Anspruch eines Bewerbers auf die Erteilung einer Zulassung besteht nicht, auch wenn er einziger Bewerber auf eine Frequenz ist oder aus anderen Gründen als Solcher übrig bleibt.

Der Landesrundfunkausschuss trifft die Lizenzentscheidung bzw. Ablehnung unabhängig davon nach den Bestimmungen und den Auswahlkriterien des RundfG  M-V. Im Rahmen dessen behält er sich vor, Programm- und Vergabegrundsätze näher zu konkretisieren.

Im Hinblick auf eine künftig vorgesehene allgemeine Umstellung auf digitalen Rundfunk kann von der LRZ für die Beibehaltung der Nutzung der vorgenannten analogen Frequenz und der analogen Verbreitung keine Gewähr übernommen werden.

Fragen der Zuführung, Einspeisung, des Sendebetriebs und des Vertragsverhältnisses zwischen dem Veranstalter und dem Senderbetreiber (T-Systems International GmbH) bleiben von der Zulassungserteilung unberührt.


III. Antragsvoraussetzungen

Die Bewerbung hat insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1. Genaue Bezeichnung der Firmierung und Zusammensetzung des Bewerbers gemäß §§ 12, 11, 9 RundfG M-V unter Darstellung seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen und Beifügung aller diesbezüglichen gesellschafts- bzw. satzungsrechtlichen Unterlagen, der Offenlegung von Eigentumsverhältnissen in Form von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen, wie Kapital- und Stimmrechtsanteile sowie Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich,

2. Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 RundfG M-V sowie Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 RundfG M-V,

3. alle Unterlagen und Erklärungen gemäß § 12 Abs. 2 RundfG M-V,

4. ggf. Erklärung zur Bereitschaft, sich als Bewerber mit anderen Bewerbern zu einem gemeinsamen Vorhaben zu verbinden (§ 16 Abs. 1 RundfG M-V),

5. ausführliche Beschreibung des Programms nach inhaltlicher und zeitlicher Art und Dauer, unter Vorlage eines Programmschemas einschl. Angabe von Wiederholungen, ferner Darlegung und Nachweis, inwieweit zusätzlich zu dem Eigenprogramm des Bewerbers eine Programmzulieferung von dritter Seite beabsichtigt ist;

6. Darstellung der personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programms,

7. Termin der geplanten Aufnahme des Sendebetriebes,

8. Vorlage eines Finanzierungsplans, der glaubhaft macht, dass finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms erfüllt sind und somit die Realisierbarkeit des Programmangebotes gewährleistet ist. Dieser Finanzierungsplan soll eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht, wie die Darlegung der Investitionskosten und der laufenden jährlichen Betriebskosten für die nächsten vier Jahre, eine Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich einen Ansatz der Übertragungs- und Sendekosten sowie der GEMA- und GVL-Gebühren enthalten;

9. Darstellung des örtlichen Bezugs zum Sendegebiet;

10. Benennung eines Programmverantwortlichen im Sendegebiet;

11. Zusicherung der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsvielfalt und Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß §§ 22-32 RundfG-M-V und der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen, insbesondere wird auf §§ 7, 8, 44-46 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verwiesen.

12. Der Antragsteller hat schriftlich zu erklären, ob er auch in anderen Bundesländern Anträge auf Erteilung einer Rundfunkerlaubnis gestellt hat oder bis Ende 2006 stellen wird.

IV. Schlußbestimmungen

Ein früherer an die LRZ gerichteter Antrag auf Rundfunkzulassung ersetzt nicht eine Bewerbung für die Ausschreibung. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder überreichte Unterlagen ist unzulässig.

Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von € 250,- erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, anzurechnen ist. Der Betrag ist durch Verrechnungsscheck, welcher möglichst der Bewerbung beizufügen ist, zu bezahlen. Liegt der Scheck nicht spätestens eine Woche nach Eingang der Bewerbung vor oder wird er nicht bei Einreichung gutgeschrieben, so kann der Antrag als Rücknahme angesehen werden.

Die Gebührenpflicht regelt sich nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RundfG M-V in Verbindung mit der Gebühren- und Abgabensatzung der LRZ M-V (AmtsBl. M-V/AAz. 2000, 1246).

Bezüglich § 16 Abs. 1 RundfG M-V werden die Antragssteller ersucht, sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass die Tatsache ihrer Bewerbung, die beworbenen Hörfunkfrequenzen, ihre Programmschwerpunkte und ihre wesentliche Inhaber- bzw. Gesellschafterstruktur den Mitbewerbern durch die LRZ mitgeteilt werden. Darüber hinaus wird auch um das schriftliche Einverständnis gebeten, dass die LRZ diese Angaben veröffentlichen kann.

Die LRZ behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung oder Teilen von ihr vor.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung nur die vorstehend aufgeführte UKW-Hörfunkfrequenz und nur das jeweils nach Angaben der Fa. T-Systems International GmbH berechnete Versorgungsgebiet umfasst. Technische Details können dort abgefragt werden. Angaben der LRZ in diesem Zusammenhang sind ohne Gewähr.


Dr. Uwe Hornauer
Direktor der Landesrundfunkzentrale


(AmtsBl. M-V/AAz. 2005 S. 1651 vom 19.12.05)

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