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Rechtliche Informationen zur Wahlwerbung
Anlässlich der bevorstehenden Landtags- und Bundestagswahl 2021 werden allen zugelassenen Rundfunkveranstaltern folgende Hinweise geben:
1. Rechtlicher Rahmen
In § 37 Abs. 9 RundfG M-V heißt es unter anderem:
„Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist, mit Ausnahme von Wahlwerbung (…) unzulässig. (…) Stellt ein Veranstalter Parteien, Vereinigungen, Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern, für die in Mecklenburg-Vorpommern ein Wahlvorschlag zu Kommunalwahlen, zum Landtag Mecklenburg-Vorpommerns, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Ein Anspruch auf Sendeplatzzeiteinräumung besteht nicht. Die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.“
2. Freie Entscheidung, ob Sie Wahlwerbung senden – Wenn ja, gibt es Regeln in der Umsetzung
Erläuternd hat der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung ausgeführt, dass keine Verpflichtung zur Einräumung von Wahlsendezeiten besteht. „Veranstalter, die (aber) freiwillig solche Sendezeiten gewähren, haben die Gleichbehandlung zu gewährleisten. Inwieweit zwischen den Parteien und Wählergruppen hinsichtlich der Dauer der Wahlsendungen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes differenziert werden darf, bestimmt sich nach § 5 des Parteiengesetzes, der auf Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes beruht, in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts. (…) Bei der Bemessung der Sendezeit gilt wiederum § 5 Abs. 1 – 3 PartG. Es gilt insofern der Grundsatz der Gleichbehandlung, der je nach Bedeutung eine Abstufung der Sendezeiten erfordert.“
Sofern sich ein Veranstalter dafür entscheidet, Wahlwerbung zu senden, muss er ein chancengleich gestaltetes System von Wahlsendezeiten anbieten und soweit wie möglich verwirklichen. Wahlwerbung darf dann nur innerhalb der festgelegten Wahlsendezeiten stattfinden. Empfohlen wird insoweit, einen Sendeplan zu erstellen und ihn den Wahlbewerbern zu übermitteln. Nachträgliche Veränderungen des Sendeplans zugunsten einer bestimmten Partei darf der Veranstalter nicht vornehmen. Die Bewerber können dann die entsprechend angebotene Sendezeit in Anspruch nehmen. Sofern sie die Zeiten nicht nutzen, können sie grundsätzlich keine neuen Sendetermine verlangen.
Da die Verantwortlichkeit für Wahlsendungen nicht bei dem Rundfunkveranstalter, sondern bei demjenigen liegt, dem die Sendezeit eingeräumt wurde, müssen Wahlsendungen insgesamt oder einzeln nicht in sich ausgewogen sein oder besondere Programmgrundsätze einhalten. Im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung der auszustrahlenden Sendungen darf der Rundfunkveranstalter nur prüfen, ob es sich überhaupt um Wahlwerbung handelt und ob die Sendung nicht offensichtlich gegen allgemeine Gesetze, insbesondere Strafvorschriften, verstößt.
3. Begriff Wahlwerbung
Bei der Frage, ob ein eingereichter Beitrag tatsächlich eine Wahlwerbung darstellt, ist entscheidend, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die den Bürger zur Stimmabgabe für eine bestimmt Partei bzw. einen bestimmten Bewerber für die konkret bevorstehende Wahl bewegen soll.
4. Parteienprivileg und Ablehnungsgründe
Wegen des bestehenden sog. Parteienprivilegs ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, eine Wahlwerbung mit dem Argument zu verweigern, die Sendung könnte einen verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder die betreffende Partei oder der betreffende Kandidat würden die verfassungsmäßige Ordnung nicht wahren wollen. Nur solche Wahlwerbe-sendungen dürfen zurückgewiesen werden, bei denen Gesetzesverstöße evident sind.
Aus folgenden Gründen könnte die Einräumung von Sendezeiten zum Beispiel abgelehnt werden:
5. Gewichtung im Sendeplan
Bei der Erstellung des Sendeplans ist darauf zu achten, dass zugelassenen Bewerbern (Parteien, Vereinigungen oder Einzelpersonen) eine „angemessene Sendezeit“ eingeräumt wird.
Die Länge des Werbespots sollte sich grundsätzlich an der üblichen Länge journalistischer Beiträge in der jeweiligen Programmart richten. Richtschnur sind hierbei 1,5 Minuten, bei TV-Fensterprogrammen auch nur 30 Sekunden.
Bei der Anzahl der einzuräumenden Sendemöglichkeiten können folgende Punkte berücksichtigt werden:
6. Sendeplatz
Wahlwerbung muss in der jeweiligen Hauptsendezeit – bei Hörfunk zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr und im Fernsehen zwischen 17.00 Uhr und 23.00 Uhr – gesendet werden und soll aus Abgrenzungsgesichtspunkten nicht im Rahmen von Wirtschaftswerbung erfolgen.
7. Kennzeichnung
Eine Wahlwerbesendung ist als solche zu kennzeichnen, und zwar mit für alle Bewerber identischen An-und Absagen ohne jeweilige Anrechnung auf die Werbespots. Im Zuge der Kennzeichnung sollte ein Hinweis zur inhaltlichen Verantwortung des jeweiligen Bewerbers für den betreffenden Beitrag erfolgen.
8. Selbstkostenerstattung, Hinweis zu nichtkommerziellen Veranstaltern
Sofern Rundfunkveranstalter eine Erstattung entstehender Selbstkosten verlangen, ist bei allen Parteien der gleiche Maßstab anzulegen. Unter Selbstkosten werden dabei die technischen Grundkosten für den Sendebetrieb, nicht jedoch Kosten für Programm und Programmgestaltung verstanden, so dass eine Kostenerstattung in Höhe der Tarife für Werbeschaltungen nicht zulässig wäre.
Nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter dürfen ebenfalls Wahlwerbung gegen Erstattung entstehender Selbstkosten schalten. Hierbei obliegt es der Verantwortlichkeit der Veranstalter, dass sich im Ergebnis an dem nichtkommerziellen Charakter der Veranstalterin nichts ändert.
Anlässlich der bevorstehenden Kommunalwahlen und der Europawahl möchte die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern allen zugelassenen Rundfunkveranstaltern folgende Hinweise geben:
9. Zeitlicher Rahmen
Wahlwerbung darf erst ab dem Zeitpunkt gesendet werden, in welchem alle Bewerber endgültig feststehen. Dies erfolgt mit der Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses. Weitere Informationen zu den Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern finden sich unter https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Landtagswahlen/2021/ (letzter Tag für Entscheidung Wahlausschuss über Zulassung eingereichter Wahlvorschläge: 52. Tag vor der Wahl -> 05.08.2021) und zur Bundestagswahl unter https://www.bundeswahlleiter.de/bundestags-wahlen/2021/termine.html (letzter Tag für öffentliche Bekanntmachung zugelassener Wahlvorschläge: 48. Tag vor der Wahl -> 09.08.2021).
10. Offene Kanäle
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das für die Mediatope in Mecklenburg-Vorpommern geltende Wahlwerbeverbot vom Landesgesetzgeber weiterhin nicht aufgehoben wurde. Unverändert heißt es in § 46 Abs. 2 Satz 2 RundfG M-V: „Werbung kommerzieller, politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig.“
Ausdrücklich sei erwähnt, dass die vorgenannten Hinweise ebenso gelten, soweit gleichzeitig mit der Landtags- und Bundestagswahl Bürgermeister und Oberbürgermeister zu wählen sind. Dies ergibt sich aus der Einbeziehung der Kommunalwahlen in § 37 RundfG M-V.
(Diese Zusammenstellung basiert auch auf einer Zusammenfassung der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten für bundesweit zugelassene Rundfunkveranstalter. Da die Grundsätze auch für landesweit zugelassene Rundfunkveranstalter in Mecklenburg-Vorpommern gelten, wird hierauf ergänzend Bezug genommen: Leitfaden der Medienanstalten zu den Wahlsendezeiten für politische Parteien im bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.)
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2021