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Nach dem Rundfunkgesetz Mecklenburg-Vorpommern dürfen private Rundfunkveranstalter in Mecklenburg-Vorpommern keine Werbung politischer Art ausstrahlen. Private Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk müssen politischen Parteien aber während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten eine angemessene Sendezeit einräumen, wenn die Partei mindestens auf einer Landesliste zugelassen ist.
Das Rundfunkgesetz Mecklenburg-Vorpommern sieht ein sogenanntes Drittsenderecht für Parteien nicht vor. Daher dürfen auch entsprechende Spots in Landes- oder Regionalprogrammen nicht geschaltet werden.