Ausschreibung • 26.01.2006

Abgelaufen Ausschreibung von terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten

I. Bekanntmachung

  1. In Abstimmung mit den anderen deutschen Landesmedienanstalten beabsichtigt die Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ) voraussichtlich im Frühjahr 2006 einem Bewerber zur Durchführung eines zeitlich befristeten Pilotprojekts mit privaten und/oder öffentlich-rechtlichen Rundfunkdiensten im DMB-Standard terrestrische digitale Übertragungskapazitäten zuzuweisen.
  2. Ziel des nicht geförderten Pilotprojekts ist die Erprobung des Betriebes von mobilen Rundfunkdiensten (Fernsehen, Hörfunk, Mediendienste), durch bereits lizenzierte Content-Anbieter oder über den Anbieter einer Programmplattform (Plattformbetreiber).
  3. Es ist vorgesehen, die Nutzungsdauer dieses Pilotprojekts auf voraussichtlich drei Jahre zu befristen. Die LRZ M-V wird rechtzeitig vor Ende der Nutzungsdauer des Pilotprojekts darüber entscheiden, ob das Pilotprojekt beendet, verlängert oder in den Regelbetrieb übergeführt wird.
II. Rechtsgrundlagen

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 8; 6; 9 bis 16; 43 RundfG-M-V vom 20.11.2003 (GVBl. M-V 2003, S. 510 f.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GVBl M-V 2005 S. 616 f.), in Verbindung mit §§ 1 bis 4 der Satzung der LRZ M-V für die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen vom 26.04.2004 (Amtsbl. M-V/AAz. 2004 S. 648).

III. Technische Übertragungskapazitäten

Folgende Übertragungskapazitäten werden vorbehaltlich der Zuweisung durch die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit anderen Landesmedienanstalten zur Erprobung von digitalen terrestrischen Rundfunkdiensten im DMB-Standard einem privaten oder öffentlich-rechtlichen Bewerber durch die LRZ M-V zugewiesen, der - ggf. unter einem elektronischen Programmführer (EPG) – private und/oder öffentlich-rechtliche Rundfunkdienste (Fernsehen, Hörfunk und Mediendienste) anbieten will (Plattformbetreiber):

Frequenzverteilungsgebiet L-Band-Sendegebiet Frequenzblock CU

D_30096 M-V Nordwest LN 864
D_30097 M-V Nord LK 864
D_30098 M-V Nordost LO 864
D_30099 M-V Südwest LO 864
D_30100 M-V Süd LF 864
D_30101 M-V Südost LJ 864

(Angaben entsprechend der T-DAB-Planungstagung der CEPT Maastricht 2002)

Der Zuweisung liegen folgende europäische Standards zugrunde:
  • ETSI EN 300 401 V1.3.3 (2001-05) Radio Broadcasting Systems; Digital Audio Broadcasting (DAB) to mobile, portable and fixed receivers;
  • ETSI TS 102 428 V1.1.1 (2005-06), Digital Audio Broadcasting(DAB); DMB video service; User Application Specification,
  • ETSI TS 102 367 V1.1.1 (2005-01) Digital Audio Broadcasting (DAB);Conditional access.
Es kann auch ein vom europäischen Standard ETSI TS 102 367 V 1.1.1 (2005-01) Digital Audio Broadcasting (DAB); Conditional access, abweichendes Zugangsberechtigungssystem eingesetzt werden. In diesem Fall hat der Bewerber die Offenheit seines Zugangsberechtigungssystems und die Interoperabilität der Empfangsgeräte darzulegen.

IV. Antragstellung
  1. Nach § 8 RundfG-M-V (GVBl. M-V 2003, S. 510 f.), zuletzt geändert am von 19.12.2005 GVBl. M-V 2005 S. 616 f.) erfolgt die Zuweisung der Übertragungskapazitäten bzw. die Zulassung durch die LRZ vorliegend nach Maßgabe § 43 RundfG-M-V zeitlich befristet.
  2. Die LRZ fordert Interessenten hiermit dazu auf, Anträge auf Zuweisung bzw. Zulassung einzureichen. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag der Bekannt-machung dieser Ausschreibung im Amtsblatt M-V und endet am
08.03.2006, 16:00 Uhr (Ausschlussfrist).

Die vollständigen, schriftlichen und unterschriebenen Bewerbungsunterlagen müssen in 17facher Ausfertigung mit Anlagen bis zu diesem Zeitpunkt bei der

Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ)
Bleicherufer 1
19053 Schwerin
vorliegen.

Eine vollständige Mehrfertigung ist vom Antragsteller mit gleicher Frist direkt der

Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz
der Landesmedienanstalten
c/o Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Zollhof 2
40221 Düsseldorf

zur Abstimmung unter den Landesmedienanstalten zuzuleiten.

Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
  1. Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der Zuweisungs-/Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien ermöglichen. Die Kapazitäten werden dem Antragsteller zugewiesen, der die Zuweisungs-/Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und der am besten geeignet erscheint, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen.
  2. Der Anbieter (Plattformbetreiber) ist verpflichtet (Zuweisungsvoraussetzungen),
  • in allen für das Projekt zur Verfügung stehenden Netzen mindestens ein privates oder öffentlich-rechtliches Hörfunkprogramm unverschlüsselt und damit außerhalb des „Pay-Bereiches“ mit dem Codierverfahren „MPEG 1 Layer 2“ anzubieten, das inhaltlich auf das Bundesgebiet ausgerichtet und - im Falle eines privaten Programms - bundesweit zugelassen ist;
  • darüber hinaus sein Gesamtangebot so zu gestalten, dass Rundfunk angeboten wird, dessen Inhalt in wesentlichen Teilen jedenfalls auch Nachrichten, Kultur und Sport umfasst und
  • im Falle eines Sendestarts zur Fußballweltmeisterschaft 2006 die Sportinhalte so zu gestalten, dass sie diesem Ereignis in spezieller Weise Rechnung tragen.
       3.  Ziel des Projektes ist es, Erkenntnisse zu erhalten über (Projektziele)
  • die technische Realisierbarkeit und die mit dem DAB/DMB-Standard ver-bundene Innovation,
  • die wirtschaftliche Realisierbarkeit, einschließlich Kunden- und Abrechnungsmanagement,
  • die Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die einzelnen Angebotsinhalte, die Endgeräte
  • und die Kostenstrukturen,
  • bundesweit einheitliche Rundfunkprogramm-Strukturen und deren Realisierbarkeit, auch hinsichtlich der Erforderlichkeit gesetzgeberischen Handelns,
  • sonstige kommunikationswissenschaftliche Fragestellungen und
  • die rechtliche Einordnung des Angebots, insbesondere auch im Hinblick auf die Position und Rolle des Plattformbetreibers und neue werberechtliche Fragestellungen.
       4.  Der Antrag hat folgende Unterlagen, Angaben und Nachweise zu enthalten:
  • Name und vollständige Anschrift des Antragstellers sowie seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter unter Beifügung der Gesellschaftsverträge/Satzungen. Bei juristischen Personen ist die Firmierung des Antragstellers mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung usw.) unter Vorlage eines Auszugs über die Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzugeben. Antragsteller kann auch eine Vorgesellschaft (z. B. GmbH i. G.) sein, soweit bereits ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegt;
  • vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers;
  • eine Darstellung des Geschäftsmodells;
  • einen Businessplan auf 3 Jahre;
  • eine Vorausschau auf weitere 2 Jahre;
  • Darlegungen zur erwarteten Entwicklung des DAB/DMB-Endgerätemarktes;
  • Darlegungen zur unentgeltlichen Empfangbarkeit von Hörfunkprogram-men im DAB-Standard;
  • Darlegungen zu den geplanten Angebotsinhalten, insbesondere aus den Bereichen Nachrichten, Kultur und Sport;
  • Darlegungen zur erwarteten Akzeptanz, differenziert nach den einzelnen Inhalten;
  • Darlegungen zur geplanten Ausgestaltung des EPG;
  • Darlegungen zur möglichen Integration landesbezogener Inhalte und ihrer Refinanzierbarkeit;
  • einen zeitlich gegliederten Projektentwicklungsplan unter Darstellung möglicher Entwicklungsphasen;
  • Darlegungen zur geplanten Netzstruktur;
  • Darlegungen der Bedingungen für den Zugang anderer Mobilfunkbetreiber;
  • die Angabe des geplanten Sendestarttermins und 
  • eine Erläuterung ggf. geplanter angebotsbegleitender bzw. angebotsdienender Maßnahmen;
  • im Falle der Rundfunkveranstaltung Beschreibung des Programms nach zeitlicher und inhaltlicher Art unter Vorlage eines Programmschemas, Darlegung und Nachweis, inwieweit eventuell zusätzlich zu dem Eigenprogramm eine Programmzulieferung von dritter Seite beabsichtigt ist, Benennung eines Programmverantwortlichen und Zusicherung der Einhaltung der Programmgrundsätze aller rundfunkrechtlichen Vorschriften.
V. Hinweise
  1. Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat sich am 29.08.2005 auf die Durchführung länderübergreifender Erprobungsprojekte für mobilen Rundfunk (Fernsehen, Hörfunk, Telemedien) im DMB-Standard verständigt und den Landesmedienanstalten empfohlen, umgehend die notwendigen Schritte zur Durchführung der Erprobungsprojekte in den Ländern einzuleiten. Am 19./20.09.2005 hat die DLM gemeinsame Eckpunkte für die erforderlichen Vergabeverfahren beschlossen.
  2. Der Anbieter/Plattformbetreiber bedarf im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern neben der Zuweisung der Übertragungskapazitäten einer gesonderten medienrechtlichen Zulassung nach Landesrecht, auch wenn er lediglich bereits zugelassene Rundfunkprogramme verbreitet.
  3. Der Anbieter/Plattformbetreiber ist verpflichtet, vor dem Hintergrund der geplanten Beforschung seines Angebots der LRZ jährlich einen Erfahrungsbericht und nach dem Ende der Zuweisung/Zulassung zusätzlich eine Auswertung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. Soweit technisch relevant, finden die Vorschriften des § 53 Rundfunkstaatsvertrag zur Zugangsoffenheit sowie die Vorschriften der auf dieser Grundlage erlassenen Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
  5. Es bestehen telekommunikationsrechtliche Anforderungen an den Ausbau und Versorgungsgrad der Netze. Hierzu gelten die Vorgaben der Bundesnetzagentur.
  6. Für das „Digital Rights Management“ ist ein offener Standard zu verwenden.
  7. Die LRZ kann die Zuweisung der Übertragungskapazitäten ganz oder teilweise widerrufen, wenn
  • die Versuchsziele nicht in hinreichendem Maße verfolgt werden,
  • der erreichte Versorgungsgrad unter Berücksichtigung der Versuchsziele insgesamt nicht zufriedenstellend ist,
  • Gründe der Meinungsvielfalt gegen eine Aufrechterhaltung der Zuwei-sung sprechen,
  • der Zuweisungsinhaber den sonstigen medienrechtlichen Anforderungen nicht entspricht.8. Die LRZ erhebt für ihre öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach § 59 RundfG-M-V i.V.m. der Gebühren- und Abgabensatzung der LRZ vom 29.11.2000 (AmtsBl. M-V AAz. 2000 S. 1246).
8.  Die LRZ erhebt für ihre öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach § 59 RundfG M-V i.V.m. der Gebühren- und Abgabensatzung der LRZ vom 29.11.2000 (AmtsBl.  M-V AAz 2000 S. 1246).

9.  Die LRZ M-V behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung oder Teilen von ihr vor.

10. Zu den technischen Einzelheiten können bei der LRZ M-V nähere Informationen über die Rufnummer 0385-55 88 118 (Referat Technik, Herr Remer) [E-Mail:             w.remer@lrz-mv.de] erfragt werden.

Schwerin, den 26. Januar 2006


Dr. Uwe Hornauer
Direktor der Landesrundfunkzentrale M-V

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