Journalistische Grundsätze

Die Meinungs- und Pressefreiheit gehört zu den Grundpfeilern der Demokratie und ist in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. Für Journalistinnen und Journalisten gelten nicht nur besondere Rechte, sondern auch berufsspezifische Pflichten. Der Pressekodex des Deutschen Presserates legt Richtlinien für die journalistische Arbeit fest und gilt als freiwillige Selbstverpflichtung der Medien in Deutschland. Zugleich ist der Deutsche Presserat auch Kontrollorgan und nimmt Beschwerden zu redaktionellen Inhalten in Printmedien entgegen. Er ist außerdem zuständig für Online-Medien, die sich in einer Selbstverpflichtungserklärung dazu bekannt haben, den Pressekodex zu befolgen. Für Rundfunkveranstaltende gelten die Vorgaben des Medienstaatsvertrages (MStV) und die länderspezifischen Rundfunk- und Mediengesetze. Seit November 2020 sind die Landesmedienanstalten auch zuständig für Internetportale, Blogs und andere Online-Medien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen veröffentlicht werden, sofern sich die Anbietenden nicht dem Deutschen Presserat angeschlossen haben oder das Angebot vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergibt.

Programmgrundsätze im Rundfunk

In § 23 Landesrundfunkgesetz MV (RundfG M-V) ist festgelegt, dass die von der MMV zugelassenen privaten Fernseh- und Hörfunkveranstaltenden allgemeine Programmgrundsätze einzuhalten haben. Vergleichbare Anforderungen beinhaltet der Medienstaatsvertrag in § 17 MStV für Internet-Angebote (Telemedien). Zu den wichtigen Grundsätzen gehören:

Die Achtung der Menschenwürde 

In Artikel 1 des Grundgesetzes verankert, gilt die Menschenwürde als das höchste Gut der Verfassung. Eine Verletzung der Menschenwürde ist daher unzulässig. In der Berichterstattung ist zwingend darauf zu achten, dass diese nicht missachtet wird. Insbesondere kann das der Fall sein, wenn Gewalt gegen reale Menschen oder Personen mit schweren Leiden gezeigt werden. Das Darstellen von Sterbenden ist nur in einem Ausnahmefall gestattet: In der nachrichtlichen Berichterstattung – und dann auch nur, wenn eine ausführliche Abwägung im Einzelfall ergeben hat, dass die Darstellung für den Gesamtkontext wichtig und notwendig ist. Um reale Ereignisse wahrheitsgemäß und umfassend wiedergeben zu können, darf unter Umständen auch das Leid von Menschen gezeigt werden. Voraussetzung ist jedoch immer eine Einzelfallabwägung und eine angemessene Darstellung der Betroffenen. Auch in fiktiven Formaten (z. B. Spielfilme und Serien) dürfen Gewaltdarstellungen die Menschenwürde nicht verletzen.

Diskriminierungsverbot 

In den Programmen der Rundfunkveranstaltenden und in den Angeboten von Telemedien-Verantwortlichen ist auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinzuwirken. Unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit ist es jedoch gestattet, sich mit politischen, weltanschaulichen und religiösen Ansichten kritisch auseinanderzusetzen, so lange die betreffenden Personen nicht diffamiert werden. Auch Satire und polemische Äußerungen sind in der Berichterstattung möglich, wenn diese von den Rezipientinnen und Rezipienten als solche wahrgenommen werden können.  

Achtung der Rechtsordnung 

Für die Verbreitung von Programmen und Angeboten sowie deren Produktion und Erstellung gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten – das bedeutet jedoch nicht, dass Gesetze nicht auch kritisch hinterfragt werden dürfen. In einer Demokratie sind viele Äußerungen durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Dies gilt jedoch nicht, wenn beispielsweise Menschen in der Berichterstattung diffamiert oder beleidigt werden. 

Ein weiterer wichtiger Programmgrundsatz ist auch die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Dieser Grundsatz muss auch von den Anbietenden beachtet werden. Die Medienanstalten haben hierzu ein Merkblatt entwickelt.

Journalistische Sorgfaltspflicht im Internet

Mit Inkrafttreten des neuen Medienstaatsvertrags (MStV) im November 2020 wurden die Landesmedienanstalten mit der Aufgabe betraut, gegen die Missachtung journalistischer Sorgfaltspflichten sowie der damit verbundenen Verbreitung von Desinformation im Internet vorzugehen. Die MMV ist zuständig für Anbietende von Online-Medien, die ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und nicht dem Deutschen Presserat oder einer anderen anerkannten Selbstkontrolleinrichtung angehören. Werden in einem Online-Angebot vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben (z. B. Internetauftritt einer Tageszeitung), liegt ebenfalls keine Zuständigkeit der MMV vor.

Alle journalistisch-redaktionell gestalteten Online-Medien müssen die anerkannten journalistischen Grundsätze einhalten, wenn sie geschäftsmäßig angeboten werden und Nachrichten oder politische Informationen beinhalten. Geschäftsmäßig ist ein Angebot dann, wenn es für eine langfristige nachhaltige Nutzung angelegt ist (z. B. wenn jede Woche neue redaktionelle Inhalte hinzugefügt und/oder aktualisiert werden). Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem Angebot auch Geld verdient wird. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten kann es sich u. a. um Online-Zeitungen, Newsletter, Blogs, Vlogs, Podcasts sowie Social-Media-Profile handeln. Entscheidend ist die journalistische Arbeitsweise: Werden Informationen unabhängig recherchiert, ausgewählt, zusammengestellt und in Zusammenhänge eingeordnet, ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots anzunehmen.

Nicht nur für Anbietende journalistisch-redaktionell gestalteter Online-Angebote, sondern auch für Rundfunkveranstaltende gehört es zu den zentralen Pflichten, ordnungsgemäß zu recherchieren und Quellen sorgfältig auszuwählen. Veröffentlichte Informationen müssen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und wahrheitsgetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche kenntlich zu machen. Inhalte haben die Menschenwürde zu wahren. Schmähungen religiöser, weltanschaulicher und sittlicher Anschauungen sind zu unterlassen. 

Im Einzelnen müssen u. a. die folgenden journalistischen Grundsätze beachtet werden:

  • Inhalte dürfen nicht billigend aus dem Zusammenhang gerissen werden.
  • Werden nicht unerhebliche Teile von Inhalten aus einer anderen Quelle übernommen, so ist die Quelle zu benennen. Gleiches gilt für Zitatsammlungen.
  • Anonyme Quellen sind als solche zu kennzeichnen.
  • Zitate müssen unverfälscht aus anderen Quellen übernommen werden.
  • Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind einzuhalten.
  • Bei Meinungsumfragen ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

Weitere Informationen zum Thema finden sich im Merkblatt Journalistische Sorgfalt in Online-Medien

Darüber hinaus sind Anbietende von journalistisch-redaktionell gestalteten Online-Medien verpflichtet, ein Impressum bereitzuhalten. Mehr Informationen zur Impressumspflicht bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten finden Sie hier.

Aufsichtsmaßnahmen

Die MMV prüft, ob die von ihr zugelassenen Rundfunkveranstaltenden und die Verantwortlichen nachrichtlicher/politischer Internetangebote mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern die journalistischen Grundsätze einhalten. 

Bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten ist die MMV berechtigt, ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Verantwortlichen des Angebots einzuleiten. Vor der förmlichen Einleitung eines Verfahrens informiert die MMV die Anbieterin bzw. den Anbieter in einem Hinweisschreiben über den im Raum stehenden Verstoß und fordert diese zu einer Nachbesserung des Angebots auf. Sollte keine Korrektur des bemängelten Inhalts erfolgen oder wird wiederholt ein Verstoß festgestellt, erfolgt die Einleitung eines medienaufsichtsrechtlichen Verfahrens. Bei bundesweit ausgerichteten Online-Angeboten ist die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) für das Verfahren und die abschließende Entscheidung zuständig. 

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV kann bei einem Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht als erforderliche Maßnahme insbesondere eine Beanstandung oder Untersagung des betreffenden Inhaltes ausgesprochen werden.

Online-Medien, die sich in einer Selbstverpflichtungserklärung beim Deutschen Presserat dazu bekannt haben, den Pressekodex zu befolgen, unterfallen nicht der Regulierung durch die Landesmedienanstalten. Eine Prüfung und Sanktion erfolgt in diesem Fall ausschließlich durch den Deutschen Presserat.