Impressumspflicht

Anbietende von Online-Angeboten (einschließlich Webseiten, Blogs, Profilen auf Social-Media-Plattformen etc.), die nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen, sind gemäß Telemediengesetz (TMG) und Medienstaatsvertrag (MStV) verpflichtet, ein Impressum mit Angaben zu ihrer Identität bereitzustellen. Das Impressum dient als eine Art digitale Visitenkarte. Die Nutzenden eines Angebots sollen die Möglichkeit erhalten, sich ein Bild über das Unternehmen oder die Person, die hinter der Internetseite steht, zu machen und die Seriosität des Angebots zu überprüfen. Das Impressum dient auch dazu, die Kontaktaufnahme mit der anbietenden Person zu erleichtern und im Bedarfsfall auch rechtliche Ansprüche gegen diese durchsetzen zu können. Dadurch tragen die Angaben grundlegend zum Vertrauen in das Angebot selbst, zur Transparenz im Netz sowie zur Offenheit im Meinungsbildungsprozess bei.

Gestaltung und Platzierung

Das Impressum eines Online-Angebots muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das bedeutet, dass es für Nutzende optisch – und ohne langes Suchen – gut sichtbar zu halten ist. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz etabliert, dass das Impressum durch maximal zwei Klicks erreichbar und durch eine eindeutige Bezeichnung als solches erkennbar sein muss (z. B. Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichnung). Ebenso sollte vermieden werden, dass der Link zum Impressum den Nutzenden erst nach langem Scrollen angezeigt wird. 

Kann aus technischen Gründen auf einem Angebot (z. B. auf einer Social-Media-Plattform) kein Impressum eingefügt werden, ist es ausreichend, wenn das Impressum über einen Link abgerufen werden kann. Neben der Zwei-Klick-Regel ist zusätzlich darauf zu achten, dass anhand der URL (sogenannter „sprechender“ Link) oder der Beschriftung ersichtlich ist, dass der Link zum Impressum führt.

Einfaches Impressum (§ 18 Abs. 1 MStV)

Anbietende von an die Öffentlichkeit gerichteten Online-Angeboten sind gemäß § 18 Abs. 1 MStV dazu verpflichtet, ein „kleines" Impressum mit folgenden Informationen bereitzuhalten:

  • Name und Anschrift (keine Postfachadresse) der anbietenden Person
  • zusätzlich bei juristischen Personen: Name und Anschrift (keine Postfachadresse) der vertretungsberechtigten Person/en

Angebote, die rein privat oder familiär genutzt werden, sind von der Impressumspflicht ausgenommen. Dazu zählen u. a. Social-Media-Profile, die lediglich zur Vernetzung mit Familie und Freunden dienen. Ebenso sind Angebote ausgenommen, die eine fehlende Außenwirkung aufweisen, z. B. das Intranet von Unternehmen und Behörden oder solche Angebote, mit denen noch keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden, beispielsweise gerade erst freigeschaltete Domains, sogenannte Baustellenseiten.

Zu beachten ist, dass an die Öffentlichkeit gerichtete Online-Angebote in der Regel auch geschäftsmäßig gestaltet sind und somit unter die erweiterte Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG fallen können.

Geschäftsmäßiges Impressum (§ 5 Abs. 1 TMG)

§ 5 Abs. 1 TMG schreibt vor, dass Anbietende von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt bereitgestellten Online-Angeboten (sogenannten Telemedien) ein Impressum vorzuhalten haben. Oftmals führt diese Formulierung zu dem Trugschluss, dass ein Impressum nur dann erforderlich ist, wenn hinter einem Angebot wirtschaftliche Interessen stehen. Der Begriff „geschäftsmäßig" darf jedoch nicht mit „gewerbsmäßig" gleichgesetzt werden. Entscheidend ist, ob es sich um ein nachhaltiges Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, d.h. ob es eine Tätigkeit ist, die auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet ist und sich nicht auf einen Einzelfall beschränkt. Das Merkmal der Nachhaltigkeit wird deshalb von den meisten Online-Angeboten erfüllt, da diese in der Regel auf Dauer angelegt sind.  

Ein Impressum nach § 5 Abs. 1 TMG muss u. a. folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift (keine Postfachadresse) der anbietenden Person
  • E-Mail-Adresse
  • eine weitere elektronische Kontaktmöglichkeit (z. B. Telefon- oder Faxnummer, Kontaktformular)
  • falls vorhanden: Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt.-ID) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)
  • bei zulassungs- bzw. genehmigungspflichtiger Tätigkeit: Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde

Bei juristischen Personen (z. B. Unternehmen, Vereinen) sind folgende zusätzlichen Angaben zu machen:

  • bei Registereintragung: Registerbezeichnung und Registernummer
  • Namen der vertretungsberechtigten Person/en inkl. Funktion/en (bei mehreren vertretungsberechtigten Personen ist zusätzlich die konkrete Vertretungsregelung anzugeben, z. B. gemeinsam oder einzeln)

Anbietende, die einen reglementierten Beruf ausüben (z. B. in Steuer- oder Rechtsangelegenheiten beratende Personen, Ärztinnen und Ärzte, Architekten), sind verpflichtet, die zuständige Kammer sowie ihre Berufsbezeichnung und den Staat anzugeben, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Außerdem sind die berufsrechtlichen Regelungen (z. B. Gesetze, Satzungen oder Gebührenordnungen) sowie die Zugänglichkeit zu diesen (z. B. Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder andere öffentlich zugängliche Sammlung) zu benennen.

Anbietende von audiovisuellen Mediendiensten (z. B. Influencer, Content Creators) müssen ihr Sitzland und die für sie zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde angeben.

Impressum bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 18 Abs. 2 MStV)

Nach § 18 Abs. 2 MStV müssen Anbietende von journalistisch-redaktionell gestalteten Online-Angeboten zusätzlich eine verantwortliche Person mit Angabe des Namens und der Anschrift (keine Postfachadresse) benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes die jeweils benannte Person verantwortlich ist.

Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Die Nummern 3 und 4 gelten nicht für Jugendliche, die Online-Angebote verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind. 

Zu journalistisch-redaktionell gestalteten Online-Angeboten können u. a. Internetzeitungen, Newsletter, YouTube-Kanäle, Blogs und Vlogs, Podcasts sowie an die Öffentlichkeit ausgerichtete Social-Media-Profile zählen. Das Merkmal „journalistisch-redaktionell" bezieht sich dabei auf die journalistische Arbeitsweise. Dazu gehört es, Informationen zu recherchieren, auszuwählen, zusammenzustellen und in Zusammenhänge einzuordnen. 

Nicht zu journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten werden in der Regel u. a. Privatprofile in sozialen Netzwerken, Online-Shops sowie Beiträge in Foren gezählt. 

Grundsätzlich wird eine Einzelfallbetrachtung durch die MMV für eine Zuordnung vorgenommen. Dies gilt auch für kommerzielle Kommunikationsangebote (z. B. bei Unternehmens- und Produktseiten) und für Influencer-Angebote.

Aufsichtsmaßnahmen

Im Falle eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht wird der für das Angebot verantwortlichen Person Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Bei einer unzureichenden Nachbesserung oder Nichtreaktion ist die MMV verpflichtet, weitere Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. 

Bei Verstößen gegen § 18 Abs. 1 MStV kann gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 MStV eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Bei Verstößen gegen § 5 TMG kann gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 TMG ebenso eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängt werden.