Ausschreibung • 14.07.2008

Abgelaufen Call for interest

Aufforderung zur Abgabe von Interessensbekundungen (Call for Interest) zur Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für bundesweite und länderübergreifende Hörfunkangebote

19. März 2008

1. Einführung

Diese Aufforderung, die in den Internet-Auftritten der Landesmedienanstalten sowie der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) veröffentlicht wird, lädt interessierte Parteien ein, ihr Interesse an der Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für bundesweite und länderübergreifende Hörfunkangebote zu bekunden.

Etwaige Aufforderungen seitens der Landesmedienanstalten zu Interessensbekundungen mit Blick auf landesweite, regionale oder lokale Hörfunkangebote bleiben von dieser Aufforderung unberührt.

Die Aufforderung beruht auf den "Leitlinien für die zukünftige Gestaltung des terrestrischen Hörfunks in Deutschland", die von der Gesamtkonferenz der ALM am 21. November 2007 verabschiedet wurden. Diese Leitlinien sind beim Hörfunkbeauftragten der DLM, c/o LMS, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken erhältlich und im Internet-Auftritt der ALM (www.alm.de) abrufbar.

Zweck dieser Aufforderung ist es namentlich,

  1. die zuständigen Bedarfsträger bei der Feststellung des gegenüber der Bundesnetzagentur anzumeldenden Versorgungsbedarfs für digitalen terrestrischen Hörfunk zu unterstützen,
  2. die Geltendmachung von bundesweiten Versorgungsbedarfen zur Verbreitung von digitalem terrestrischem Hörfunk nach § 51 RStV in der Fassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorzubereiten,
  3. die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten an private Anbieter nach § 51 a RStV in der Fassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages planerisch vorzubereiten.

2. Übertragungskapazitäten

Auf der Basis der auf der Wellenkonferenz in Genf (RRC 06) erzielten Ergebnisse haben die Technische Kommission der Landesmedienanstalten (TKLM) und die Produktions- und Technikkommission (PTKO) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter Leitlinien für ein Frequenznutzungskonzept erarbeitet. Dieses Konzept sieht im Jahr 2009 einen Start von digitalem terrestrischem Hörfunk mit zunächst mindestens drei Bedeckungen vor:

  • eine bundesweite Bedeckung, hinsichtlich derer eine telekommunikationsrechtliche Bedarfsanmeldung der Länder in Vorbereitung ist,
  • zwei an Ländergrenzen orientierte Bedeckungen, die jede für sich insgesamt ganz Deutschland abdeckt.

(Sofern es von den Ländern gewünscht wird, kann ab dem Jahr 2009 noch eine vierte Bedeckung in Betrieb genommen werden, welche gemäß den Ergebnissen der RCC 06 regionalisiert werden kann.)

Diese drei bzw. vier Bedeckungen stehen zur Verfügung, wenn ARD und ZDF ihre analogen terrestrischen Fernsehsender digitalisiert und wenn die in Band III betriebenen DVB-T-Sender eine neue Frequenz in Band IV/V erhalten haben. Zudem müssen im Grenzgebiet zu Nachbarstaaten mit diesen entsprechende Vereinbarungen zum Übergangsszenario getroffen werden. Die gegenwärtige Planung geht davon aus, dass mindestens drei Bedeckungen im Jahr 2009 weitgehend flächendeckend zur Verfügung stehen.

Die darüber hinaus zur Verfügung stehenden drei weiteren, an Ländergrenzen orientierten Bedeckungen, sind nicht Gegenstand der diesem Interessenbekundungsverfahren zu Grunde liegenden Betrachtung.

3. Anforderungen

3.1. Zielsetzung der Landesmedienanstalten
Die Landesmedienanstalten bemühen sich um ein tragfähiges Gesamtkonzept, das

  • die verschiedenen technischen Empfangsmöglichkeiten einbezieht und die Interoperabilität fördert
  • unter Beachtung der diesbezüglichen Verantwortlichkeiten die Finanzierung des Netzaufbaus sicherstellt
  • die Verbreitung von Geräten und das Marketing für digitalen terrestrischen Hörfunk stützt.

Eine Schlüsselfrage für die weitere Entwicklung ist, ob und unter welchen Bedingungen Unternehmen bereit sind, die notwendige Infrastruktur für die Verbreitung digitaler Hörfunkprogramme zu finanzieren und die Verbreitung von Geräten zu unterstützen.

Ziel sämtlicher Maßnahmen, welche die Landesmedienanstalten im Nachgang zu dieser Aufforderung zur Abgabe von Interessensbekundungen zu ergreifen beabsichtigen, ist es, dass in der Gesamtheit der über terrestrische Übertragungskapazitäten verbreiteten Hörfunk-Angebote die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.

Im Hinblick auf diese Zielsetzungen sowie darauf, dass nach § 51a Abs. 4 Sätze 1 bis 3 RStV in der Fassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages,

  1. im Falle einer Auswahlentscheidung demjenigen Antragsteller Vorrang einzuräumen ist, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
    • die Meinungsvielfalt fördert,
    • auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das
      kulturelle Leben darstellt und
    • bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen
      zu Wort kommen lässt;
  2. in die Auswahlentscheidung ferner einzubeziehen ist, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und –akzeptanz hinreichend berücksichtigt;
  3. für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, des Weiteren zu berücksichtigen ist, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt,

ersuchen die Landesmedienanstalten diejenigen, die auf diese Aufforderung hin ihr Interesse an der Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für Hörfunkangebote bekunden, in ihrer Interessensbekundung auch diese Aspekte zu berücksichtigen.

3.2. Angaben und Unterlagen
Im Rahmen der Interessensbekundung sind nach Möglichkeit folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen:

  1. eine Darstellung des Gesamtkonzeptes unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3.1 genannten Aspekte, insbesondere auch Angaben zur Finanzierung des Netzaufbaus, zur Unterstützung der Verbreitung von Empfangsgeräten sowie darüber, ob der Interessent selbst als Plattformbetreiber auftreten will oder einzelne Übertragungskapazitäten als Rundfunkveranstalter anstrebt,
  2. Aussagen darüber, ob der Interessent gegebenenfalls selbst als Investor in den Netzbetrieb oder als Netzbetreiber für digitalen terrestrischen Hörfunk tätig werden möchte,
  3. eine Stellungnahme zu dem von dem Interessenten erwarteten bzw. angestrebten Übertragungsstandard,
  4. Aussagen zu den vom Interessenten gestellten Anforderungen an die Endgeräte zum Empfang des terrestrischen digitalen Hörfunks,
  5. Aussagen über das Geschäftsmodell (insbesondere zu Fragen der Finanzierung); sofern eine Beteiligung der Nutzer an der Refinanzierung vorgesehen wird, gehört dazu auch die Konzeption zur Verbreitung entsprechender Geräte und der Abwicklung der Abrechnung,
  6. Aussagen zur Nutzung von Synergien beim Aufbau der Infrastruktur und der Verbreitung von Geräten für bundesweite und länderübergreifende Hörfunkangebote mit der Infrastruktur/den Geräten für andere Rundfunkangebote und Telemedien, z. B. mobiles Fernsehen,
  7. Darlegungen zu den geplanten Angebotsinhalten; dabei sind insbesondere die Konditionen, zu denen Hörfunkprogramme/Telemedien verbreitet werden sollen, vorzulegen,
  8. Auswirkungen der Positionierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf das verfolgte Geschäftsmodell,
  9. Planungen zum Ausbau in der Fläche: welche Investitionen sind für den Ausbau unter welchen Voraussetzungen vorgesehen? Wie werden auch private Anbieter zur flächendeckenden Verbreitung motiviert?
  10. Angabe des geplanten Sendestarttermins.

3.3. Aufforderung zur Erreichung von Interessenbekundungen
Die Landesmedienanstalten fordern hiermit Interessenten dazu auf, Interessensbekundungen zur Nutzung der unter Ziffer 2 genannten digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten bis zum
30. April 2008
beim

Hörfunkbeauftragten der DLM
c/o LMS
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken

einzureichen.

Eine elektronische Mehrfertigung wird erbeten (Radio@LMSaar.de).
Interessensbekundungen, die sich auf eine länderübergreifende, nicht bundesweite Hörfunkversorgung beziehen, sind nachrichtlich auch den zuständigen Landesmedienanstalten zuzuleiten.

4. Schlussbemerkungen

Die Landesmedienanstalten beabsichtigen, auf der Grundlage einer Auswertung der Interessensbekundungen die erforderlichen telekommunikations- und medienrechtlichen Schritte unverzüglich in die Wege zu leiten bzw. unterstützend zu begleiten.

Aus der Teilnahme an dem Call for interest erwachsen keine Ansprüche auf Teilhabe an zukünftigen Zuweisungsverfahren der Landesmedienanstalten. Die seitens desjenigen, der sein Interesse bekundet, übermittelten Unterlagen dienen dem internen Gebrauch der Landesmedienanstalten.

Sie werden von den Landesmedienanstalten im Falle einer Veröffentlichung ohne Zahlenangaben zu 3.2. dargestellt und um Geschäftsgeheimnisse bereinigt.

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