Aufforderung zur Abgabe von Interessensbekundungen (Call for Interest) zur Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für bundesweite und länderübergreifende Hörfunkangebote
19. März 2008
Diese Aufforderung, die in den Internet-Auftritten der Landesmedienanstalten sowie der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) veröffentlicht wird, lädt interessierte Parteien ein, ihr Interesse an der Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für bundesweite und länderübergreifende Hörfunkangebote zu bekunden.
Etwaige Aufforderungen seitens der Landesmedienanstalten zu Interessensbekundungen mit Blick auf landesweite, regionale oder lokale Hörfunkangebote bleiben von dieser Aufforderung unberührt.
Die Aufforderung beruht auf den "Leitlinien für die zukünftige Gestaltung des terrestrischen Hörfunks in Deutschland", die von der Gesamtkonferenz der ALM am 21. November 2007 verabschiedet wurden. Diese Leitlinien sind beim Hörfunkbeauftragten der DLM, c/o LMS, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken erhältlich und im Internet-Auftritt der ALM (www.alm.de) abrufbar.
Zweck dieser Aufforderung ist es namentlich,
Auf der Basis der auf der Wellenkonferenz in Genf (RRC 06) erzielten Ergebnisse haben die Technische Kommission der Landesmedienanstalten (TKLM) und die Produktions- und Technikkommission (PTKO) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter Leitlinien für ein Frequenznutzungskonzept erarbeitet. Dieses Konzept sieht im Jahr 2009 einen Start von digitalem terrestrischem Hörfunk mit zunächst mindestens drei Bedeckungen vor:
(Sofern es von den Ländern gewünscht wird, kann ab dem Jahr 2009 noch eine vierte Bedeckung in Betrieb genommen werden, welche gemäß den Ergebnissen der RCC 06 regionalisiert werden kann.)
Diese drei bzw. vier Bedeckungen stehen zur Verfügung, wenn ARD und ZDF ihre analogen terrestrischen Fernsehsender digitalisiert und wenn die in Band III betriebenen DVB-T-Sender eine neue Frequenz in Band IV/V erhalten haben. Zudem müssen im Grenzgebiet zu Nachbarstaaten mit diesen entsprechende Vereinbarungen zum Übergangsszenario getroffen werden. Die gegenwärtige Planung geht davon aus, dass mindestens drei Bedeckungen im Jahr 2009 weitgehend flächendeckend zur Verfügung stehen.
Die darüber hinaus zur Verfügung stehenden drei weiteren, an Ländergrenzen orientierten Bedeckungen, sind nicht Gegenstand der diesem Interessenbekundungsverfahren zu Grunde liegenden Betrachtung.
3.1. Zielsetzung der Landesmedienanstalten
Die Landesmedienanstalten bemühen sich um ein tragfähiges Gesamtkonzept, das
Eine Schlüsselfrage für die weitere Entwicklung ist, ob und unter welchen Bedingungen Unternehmen bereit sind, die notwendige Infrastruktur für die Verbreitung digitaler Hörfunkprogramme zu finanzieren und die Verbreitung von Geräten zu unterstützen.
Ziel sämtlicher Maßnahmen, welche die Landesmedienanstalten im Nachgang zu dieser Aufforderung zur Abgabe von Interessensbekundungen zu ergreifen beabsichtigen, ist es, dass in der Gesamtheit der über terrestrische Übertragungskapazitäten verbreiteten Hörfunk-Angebote die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.
Im Hinblick auf diese Zielsetzungen sowie darauf, dass nach § 51a Abs. 4 Sätze 1 bis 3 RStV in der Fassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages,
ersuchen die Landesmedienanstalten diejenigen, die auf diese Aufforderung hin ihr Interesse an der Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für Hörfunkangebote bekunden, in ihrer Interessensbekundung auch diese Aspekte zu berücksichtigen.
3.2. Angaben und Unterlagen
Im Rahmen der Interessensbekundung sind nach Möglichkeit folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen:
3.3. Aufforderung zur Erreichung von Interessenbekundungen
Die Landesmedienanstalten fordern hiermit Interessenten dazu auf, Interessensbekundungen zur Nutzung der unter Ziffer 2 genannten digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten bis zum
30. April 2008
beim
Hörfunkbeauftragten der DLM
c/o LMS
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
einzureichen.
Eine elektronische Mehrfertigung wird erbeten (Radio@LMSaar.de).
Interessensbekundungen, die sich auf eine länderübergreifende, nicht bundesweite Hörfunkversorgung beziehen, sind nachrichtlich auch den zuständigen Landesmedienanstalten zuzuleiten.
Die Landesmedienanstalten beabsichtigen, auf der Grundlage einer Auswertung der Interessensbekundungen die erforderlichen telekommunikations- und medienrechtlichen Schritte unverzüglich in die Wege zu leiten bzw. unterstützend zu begleiten.
Aus der Teilnahme an dem Call for interest erwachsen keine Ansprüche auf Teilhabe an zukünftigen Zuweisungsverfahren der Landesmedienanstalten. Die seitens desjenigen, der sein Interesse bekundet, übermittelten Unterlagen dienen dem internen Gebrauch der Landesmedienanstalten.
Sie werden von den Landesmedienanstalten im Falle einer Veröffentlichung ohne Zahlenangaben zu 3.2. dargestellt und um Geschäftsgeheimnisse bereinigt.