Ausschreibung • 01.08.2014

Abgelaufen Stellenausschreibung für eine Medienpädagogin / einen Medienpädagogen

Bei der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern ist die Stelle

einer Medienpädagogin / eines Medienpädagogen
für den Offenen Kanal Neubrandenburg (Hörfunk)
sobald wie möglich,
spätestens zum 1. Oktober 2014,
zu besetzen.

Die Stelle ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet.

Die Bewerberin / der Bewerber sollte über einschlägige Erfahrungen in folgenden Bereichen verfügen: Offene Kanäle und Bürgermedien, Hörfunk oder Medienpädagogik. Wir erwarten ein hohes Maß an kommunikativer Kompetenz, Team- und Kontaktfähigkeit, eigenverantwortliches und zuverlässiges Planen und Durchführen von Projekten. Weiterhin sind journalistische, technische sowie soziale Kompetenzen erwünscht.

Vorausgesetzt wird eine medienpädagogische Qualifikation mit Hochschul- oder einem gleichwertigen Abschluss. Erfahrungen in der mediendidaktischen Arbeit wären von Vorteil. Zu ihren Aufgaben gehört es, das Netzwerk der Medienkompetenz-Förderung, in das der Offene Kanal eingebunden ist, zu pflegen und zu erweitern, Medienbildungs-Projekte umzusetzen, Workshops durchzuführen, die Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen, EU-Projekte aufzubauen und neue Sendeformen zu entwickeln.

Neben organisatorischen und verwaltungstechnischen Fähigkeiten setzen wir Kompetenzen in allen audiovisuellen Medien und im Internet voraus. Sie sollten auch über einen Führerschein Klasse III verfügen, um Projekte mit dem Medientrecker (einem Kleinbus) des Offenen Kanals in ganz Mecklenburg-Vorpommern durchführen zu können, und die Bereitschaft zu gelegentlich auch mehrtägigen Dienstreisen bekunden.

Ihre Entgeltzahlung kann bei Vorliegen der tarifrechtlichen und persönlichen Voraussetzung nach der Entgeltgruppe 9 oder 10 TV-L erfolgen.

Ihre Bewerbung mit aussagefähigen Unterlagen richten Sie bitte möglichst bis zum

31. August 2014

an den
Direktor der Medienanstalt
Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
Herrn Dr. Uwe Hornauer
Bleicherufer 1
19053 Schwerin.

Mit der Bewerbung verbundene Kosten können nicht erstattet werden.

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