Ausschreibung • 08.12.2016

Abgelaufen Ausschreibung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

- Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für einen bundesweiten Versorgungsbedarf -

Hiermit gibt die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 51a Abs. 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (ZPS) in Abstimmung mit den anderen deutschen Landesmedienanstalten aufgrund des Beschlusses der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vom 15. November 2016 die nachstehende Ausschreibung bekannt:

I. Telekommunikationsrechtliche Bedarfsanmeldung

Die Länder haben gemäß § 51 Abs. 1 RStV am 15. September 2016 einstimmig einen gemeinsamen Bedarf an der Versorgung der deutschen Bevölkerung mit der terrestrischen digitalen Übertragung von Rundfunkdiensten und darüber hinaus Telemedien festgestellt und diesen unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) der Bundesnetzagentur mitgeteilt.

Einzelheiten der Bedarfsanmeldung sind auf der Webseite
http://www.die-medienanstalten.de/dab abrufbar.

II. Medienrechtliche Zuordnung

Die medienrechtliche Zuordnung der betreffenden Übertragungskapazitäten an die Landesmedienanstalten gemäß § 51 Abs. 2 RStV wurde auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 8. Dezember 2016 mit folgendem Wortlaut getroffen:

Die zur Realisierung der gemeinsamen Bedarfsmeldung der Länder vom 19. September 2016 zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten für eine zweite bundesweite Versorgung mit digitalem Hörfunk werden auf der Grundlage der Verständigung von ARD, Deutschlandradio und Landesmedienanstalten nach § 51 Abs. 2 RStV bis zum 8. Dezember 2036 den Landesmedienanstalten zugeordnet.

III. Gegenstand der Ausschreibung

Gemäß der o.g. Zuordnungsentscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz stehen Übertragungskapazitäten für die bundesweite digitale terrestrische Verbreitung privater Angebote für eine Zuweisung an einen Plattformbetreiber zur Verfügung. Die Verbreitung soll im technischen Standard DAB (EN 300401) in seiner Variante DAB+ erfolgen.

Auf der Grundlage der genannten Zuordnung steht die gesamte Kapazität eines DAB+ - Multiplex von 864 CU im VHF-Band III zur Verfügung, die hiermit zur länderübergreifend einheitlichen Vergabe ausgeschrieben werden.

Hinzuweisen ist ferner auf den Ausbauplan der Netze, der in der Bedarfsanmeldung der Länder für den 2. bundesweiten DAB+ - Multiplex festgeschrieben ist. Gemäß der Bedarfsanmeldung soll der Bedarf mit großflächigen Frequenzverteilgebieten umgesetzt werden. Da dies aufgrund technischer Randbedingungen gegenwärtig noch nicht möglich ist, sollen zunächst andere Frequenzen übergangsweise genutzt werden. Frequenzwechsel bleiben entsprechend vorbehalten.

IV. Verfahren der medienrechtlichen Ausschreibung

1. Diese Ausschreibung der [Landesmedienanstalt] richtet sich an Anbieter einer Plattform.

2. Gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 RStV wird die Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung der Übertragungskapazität auf den

24. Februar 2017
12:00 Uhr

festgesetzt (Ausschlussfrist).

Maßgeblich für die fristgerechte Antragstellung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

3. Die Anträge sind schriftlich unter dem Stichwort „Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Digitalradio“ zu richten an die örtlich zuständige Landesmedienanstalt nach §10 Abs. 3 ZPS, die

Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
Ferdinand-Lassalle-Straße 21
04109 Leipzig.

Zudem ist der ZAK eine vollständige Mehrfertigung des jeweiligen Antrags in elektronischer Form (nicht fristwahrend) an die

Gemeinsame Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten
ausschreibung@die-medienanstalten.de

zuzuleiten.

4. Einen Anspruch auf Teilnahme am Verfahren haben nur diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller, deren vollständige Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sowie den Anforderungen dieser Ausschreibung fristgerecht bei der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt eingegangen sind.

Nach Antragstellung eintretende Veränderungen sind der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend.

5. Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine fundierte Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen nach § 51a RStV i.V.m. §§ 12, 13 ZPS sowie nach dieser Ausschreibung ermöglichen. Dazu gehören:

5.1. Angaben zum Antragsteller:
a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers sowie gegebenenfalls seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter. Bei juristischen Personen ist die Firmierung des Antragstellers mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung usw.) unter Vorlage eines Auszugs über die Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzugeben, wobei der Auszug nicht älter als einen Monat sein darf. Antragsteller kann auch eine Vorgesellschaft (z.B. GmbH i .G.) sein, soweit bereits ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegt;
b) gegebenenfalls Gesellschaftsverträge und Satzungen;
c) vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers;
5.2. Angabe des geplanten Sendestarttermins;
5.3. Angaben zum geplanten Gesamtangebot der Plattform (Kriterien für die Zusammenstellung der Angebote, Zielgruppenausrichtung, Tonqualität, technischer Standard) sowie zur erwarteten Akzeptanz des Angebots;
5.4. Angaben zum geplanten zeitlichen und räumlichen Ausbau des Angebotes entsprechend der in der Bedarfsanmeldung der Länder benannten Versorgungsziele;
5.5. Darlegung der geplanten oder vorhandenen personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Angebots;
5.6. Darstellung der finanziellen Planung (Kosten- und Erlösplanung) für eine Gewährleistung des Angebots einschließlich eines Businessplanes auf fünf Jahre;
5.7. Angaben zu Kooperationen in den Bereichen Programm und Werbung mit anderen Veranstaltern bzw. sonstigen Institutionen und Unternehmen.

Sollen über die Plattform des Plattformanbieters Programme und Telemedien anderer Anbieter verbreitet werden, so sind Verträge oder jedenfalls Vorverträge des Antragstellers mit Hörfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien, einschließlich der mit diesen vereinbarten wirtschaftlichen und sonstigen Konditionen der Verbreitung vorzulegen.

Für alle Hörfunkangebote, die im Rahmen des Gesamtangebots Verbreitung finden sollen, ist das Vorliegen eines zulässigen Rundfunkprogramms durch Vorlage des Zulassungsbescheids zu dokumentieren. Ist die Verbreitung eines Hörfunkprogramms ohne bestehende Zulassung geplant, ist zu dokumentieren, dass ein entsprechender Antrag auf Zulassung gestellt ist oder mit dem Antrag eines Plattformanbieters gestellt wird.

Mit den vorgenannten Angaben sind zugleich die für eine Plattformanzeige nach § 52 Abs. 3 RStV erforderlichen Angaben gemacht und der Antrag wird damit zugleich als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift gewertet.

V. Zuweisungsverfahren

1. Der Vorsitzende der ZAK prüft die eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit. Er prüft in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt auch, ob die formellen und materiellen Zuweisungsvoraussetzungen nach dem Rundfunkstaatsvertrag sowie dieser Ausschreibung gegeben sind. Die ZAK stellt das Vorliegen dieser Zuweisungsvoraussetzungen durch Beschluss fest.

Auf dieser Grundlage wird dann die Zuweisungsentscheidung getroffen.

2. Die Zuweisung erfolgt an einen Anbieter einer Plattform.

VI. Auswahlgrundsätze

1. Sollte mehr als ein Antrag auf Zuweisung der Übertragungskapazitäten gestellt werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern mit dem Ziel einer Zusammenführung unter dem Dach einer Plattform hin. Sie kann hierzu eine angemessene Frist bestimmen.

2. Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen, weist die zuständige Landesmedienanstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
a)    die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
b)    auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
c)    bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.
In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Gesamtangebot wirtschaftlich tragfähig erscheint, Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt sind und inwieweit die Plattform eine Vielfalt unterschiedlicher Veranstalter aufweist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Betreiber einer Plattform Hörfunk-veranstaltern sowie Anbietern von Telemedien den Zugang zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt (§ 51a Abs. 4 RStV).

VII. Dauer der Zuweisung

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungs-kapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die nach Ziffer IV.3 zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b RStV widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.

VIII. Randbedingungen

Mit dieser Ausschreibung übernehmen die Landesmedienanstalten keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung der technischen Infrastruktur oder zur finanziellen Unterstützung von Rundfunkveranstaltern oder Telemedienanbietern.

IX. Gebühren

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität erhebt die örtlich zuständige Landesmedienanstalt Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen entsprechend der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28.06.2011.

gez. Bert Lingnau
       Direktor

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