Ausschreibung • 26.09.2025

Bekanntmachung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern über eine Ausschreibung von zehn UKW-Übertragungskapazitäten zur Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Hörfunkprogramms

vom 26. September 2025

I. UKW-Frequenzen

Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) schreibt die folgenden UKW-Frequenzen bzw. Übertragungskapazitäten zur Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten privaten Hörfunkprogramms von täglich 24-Stunden Sendedauer aus:

a) UKW-Übertragungskapazitäten 

  • 98,3 MHz (Standort Waren) und 
  • 105,8 MHz (Standort Hamberge) 

mit Wirkung ab dem 01.02.2026 sowie

b) UKW-Übertragungskapazitäten 

  • 88,7 MHz (Standort Wismar),
  • 93,8 MHz (Standort Röbel),
  • 100,8 MHz (Standort Rostock-Toitenwinkel),
  • 101,3 MHz (Standort Schwerin),
  • 103,8 MHz (Standort Helpterberg),
  • 105,1 MHz (Standort Bergen/Garz), 
  • 105,4 MHz (Standort Heringsdorf), 
  • 107,7 MHz (Standort Güstrow)

mit Wirkung ab dem 01.04.2026

Bis zum 31.01.2026 bzw. 31.03.2026 nutzt die 80s80s Audio GmbH & Co. KG die Übertragungskapazitäten zur Veranstaltung ihres landesweiten Hörfunkprogramms „80s80s Radio“.

An allen genannten Orten soll möglichst direkt im Anschluss an die Beendigung der Verbreitung durch die 80s80s Audio GmbH & Co. KG eine Versorgung durch ein landesweites Hörfunkvollprogramm erfolgen, welches das öffentliche Geschehen in möglichst weiten Teilen des Landes Mecklenburg-Vorpommern abbildet und in Verbindung damit den Hörern Informationen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Kultur und Soziales mit Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern vermittelt und welches gleichzeitig eine Erweiterung der Vielfalt des Hörfunkangebots in Mecklenburg-Vorpommern darstellt. Bewerbungen sind ausschließlich für alle Übertragungskapazitäten möglich.

Das Programm hat den Bestimmungen des RundfG M-V und des Medienstaatsvertrages Rechnung zu tragen. Es hat zu einer freien Meinungsbildung beizutragen und darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Landesrundfunkgesetz derzeit in Überarbeitung durch den Landesgesetzgeber befindet. Das voraussichtliche Inkrafttreten wird im Jahr 2026 sein. Sofern die Entscheidung des Medienausschusses erst nach Inkrafttreten des neuen Mediengesetzes erfolgt, wird die dann geltende Rechtslage zugrunde gelegt.

II. Antragsverfahren

Anträge auf Erteilung der Zuweisung sind bis zum 

30. Oktober 2025, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist), gerichtet an den 
Direktor der Medienanstalt
Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
Bleicherufer 1
19053 Schwerin

einzureichen. Eine Einreichung per E-Mail an bewerbung@medienanstalt-mv.de ist ebenfalls möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten eine Zulassung als Rundfunkveranstalter gem. § 8 Abs. 1 RundfG M-V ist. Die Rundfunkzulassung kann ggf. auch zusammen mit der Bewerbung um die Zuweisung der Übertragungskapazitäten beantragt werden.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen bis zu der vorgenannten Ausschlussfrist vollständig und unterschrieben bei der MMV vorliegen müssen. Unvollständige oder verspätet eingegangene Bewerbungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Ausschlussfrist gilt für sämtliche Unterlagen einschließlich Anlagen. Nachreichungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die MMV allen Antragstellern zuvor ausdrücklich eine Verlängerung der Frist bestätigt hat.

Die Zuweisung erfolgt für eine Zeitdauer von 10 Jahren; die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter endet. Ein Anspruch eines Bewerbers auf die Erteilung der Zuweisung besteht nicht, auch wenn er einziger Bewerber ist oder aus anderen Gründen als solcher übrig bleibt. Ebenso übernimmt die Medienanstalt keine Gewähr für das Bestehen der Übertragungskapazitäten oder deren verfügbare Anzahl. Die Medienanstalt strebt auf mittlere Sicht einen Übergang von der analogen zur digitalen Verbreitung an. Es wird daher auch keine Gewähr für den analogen Übertragungsweg im Zuweisungszeitraum übernommen.

Der Medienausschuss trifft die Zuweisungsentscheidung nach den Bestimmungen und den Auswahlkriterien des RundfG M-V. Im Rahmen dessen behält er sich vor, Programm- und Vergabegrundsätze näher zu konkretisieren.

III. Antragsvoraussetzungen

Die Bewerbung hat insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu enthalten: 

  1. den Nachweis der Zulassung als Rundfunkveranstalter gem. § 8 Abs. 1 RundfG M-V oder zumindest einen Antrag auf Rundfunkzulassung; in letzterem Fall sind die Erlaubnisvoraussetzungen gem. § 9 Abs. 1 RundfG M-V sowie das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 RundfG M-V zu erklären;
  2. genaue Bezeichnung der Firmierung und Zusammensetzung des Bewerbers gemäß §§ 12, 11, 9 RundfG M-V unter Darstellung seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen und Beifügung aller diesbezüglichen gesellschafts- bzw. satzungsrechtlichen Unterlagen, der Offenlegung von Eigentumsverhältnissen in Form von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen, wie Kapital- und Stimmrechtsanteile sowie Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich;
  3. alle Unterlagen und Erklärungen gemäß § 12 Abs. 2 RundfG M-V;
  4. ggf. Erklärung zur Bereitschaft, sich als Bewerber mit anderen Bewerbern zu einem gemeinsamen Vorhaben zu verbinden (§ 6 Abs. 5 RundfG M-V);
  5. ausführliche Beschreibung des Programms nach inhaltlicher und zeitlicher Art und Dauer, unter Vorlage eines Programmschemas einschl. Angabe von Wiederholungen, ferner Darlegung und Nachweis, inwieweit zusätzlich zu dem Eigenprogramm des Bewerbers eine Programmzulieferung von dritter Seite beabsichtigt ist;
  6. Darstellung der personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programms;
  7. Darlegung, dass der Sendebetrieb zu den betreffenden Zeitpunkten aufgenommen werden kann;
  8. Vorlage eines Finanzierungsplans, der glaubhaft macht, dass finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms erfüllt sind und somit die Realisierbarkeit des Programmangebotes gewährleistet ist. Dieser Finanzierungsplan soll eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht, wie die Darlegung der Investitionskosten und der laufenden jährlichen Betriebskosten für die nächsten vier Jahre, eine Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich einen Ansatz der Übertragungs- und Sendekosten sowie der GEMA- und GVL-Gebühren enthalten;
  9. Benennung eines Programmverantwortlichen gem. § 27 RundfG M-V;
  10. Zusicherung der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsvielfalt und Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß §§ 22-32 RundfG-M-V und der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen.

IV. Schlussbestimmungen

Ein früherer an die MMV gerichteter Antrag auf Rundfunkzulassung oder -zuweisung ersetzt nicht eine Bewerbung für diese Ausschreibung. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder überreichte Unterlagen ist unzulässig.

Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 200,00 Euro erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, anzurechnen ist. Der Betrag ist auf das Konto der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern bei der

Deutschen Kreditbank AG,
IBAN DE56 1203 0000 0000 209130, BIC BYLADEM1001
unter dem Verwendungszweck 7/111 Ausschreibung

zu überweisen. Ist der Betrag nicht spätestens eine Woche nach Eingang der Bewerbung gutgeschrieben, so kann der Antrag als Rücknahme angesehen werden.

Die Gebührenpflicht regelt sich nach § 59 Abs. 2 RundfG M-V in Verbindung mit der Kostensatzung der MMV vom 29. März 2023 (AmtsBl. M-V 2023, S. 279).

Im Hinblick auf § 6 Abs. 5 RundfG-M-V wird der Antragssteller ersucht, sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass die Tatsache seiner Bewerbung, die beworbenen Hörfunkfrequenzen, ihre Programmschwerpunkte und ihre wesentliche Inhaber- bzw. Gesellschafterstruktur den Mitbewerbern durch die MMV mitgeteilt wird. Darüber hinaus wird auch um das schriftliche Einverständnis gebeten, dass die MMV diese Angaben veröffentlichen kann.

Die MMV behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung vor, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht.

Bert Lingnau
Direktor der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

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