Ausschreibung • 07.03.2007

Abgelaufen Ausschreibung von terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten

Ausschreibung von terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten
zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchsprojekts mit Rundfunkdiensten und Telemedien zur Nutzung im DVB-H-Standard
vom 6. März 2007
(veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger am 19. März 2007, Seite 374)

I. Bekanntmachung

  1. In Abstimmung mit anderen deutschen Landesmedienanstalten beabsichtigt die Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ) für ein umfassendes Gesamtkonzept zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchsprojekts (Pilotprojekts) mit Rundfunkdiensten und Telemedien im DVB-H-Standard, terrestrische digitale Übertragungskapazitäten zuzuweisen.
  2. Es ist vorgesehen, die Nutzungsdauer dieses Pilotprojekts auf maximal drei Jahre zu befristen. Die LRZ wird mindestens sechs Monate vor Ende der Nutzungsdauer des Pilotprojekts darüber entscheiden, ob das Pilotprojekt beendet, verlängert oder in den Regelbetrieb übergeführt wird.
  3. Antrage auf Berücksichtigung als Versuchsprojekt und Zuweisung können ab sofort unter dem Aktenzeichen
LRZ DVB-H 1 / 07

            eingereicht werden.

II. Rechtsgrundlagen

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 8; 6; 9 bis 16; 43 RundfG M-V vom 20.11.2003 (GVBl. M-V 2003 S. 510 f.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GVBl. M-V 2005 S. 616 f.), in Verbindung mit der Satzung der LRZ M-V für die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen vom 26.04.2004 (Amtsbl. M-V/AAz. 2004 S. 648).

III. Technische Übertragungskapazitäten

  1. Es wird - vorbehaltlich der Zuordnung durch die zuständigen Landesstellen - im gesamten Bundesgebiet die Kapazität eines vollständigen 8 MHz breiten Fernsehkanals im Band IV/V länderübergreifend einheitlich vergeben. Die Übertragungskapazitäten nach Ziffer 1 werden zur Erprobung des Einstiegs in den Regelbetrieb von digitalen terrestrischen Rundfunkdiensten und Telemedien im DVB-H-Standard länderübergreifend zugewiesen. Telekommunikationsrechtliche Basis der medienrechtlichen Kapazitätsvergabe ist die gemeinsame Bedarfsanmeldung der betroffenen Länder bei der Bundesnetzagentur.
  2. Der Vergabe liegt der europäische Standard EN 302 304 DVB-H in der bei Zuweisung der Kapazitäten geltenden Version zugrunde.
IV. Antragstellung

  1. Nach §§ 43; 8 RundfG M-V vom 20.11.2003 (GVBl. M-V 2003 S. 510 f.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GVBl. M-V 2005 S. 616 f.), in Verbindung mit der Satzung der LRZ M-V für die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen vom 26.04.2004 (Amtsbl. M-V/AAz. 2004 S. 648) erfolgt die Zuweisung der Übertragungskapazität bzw. die Zulassung durch die LRZ vorliegend nach Maßgabe von § 43 RundfG M-V zeitlich befristet, für die Dauer von drei Jahren.
  2. Die LRZ fordert Interessenten hiermit dazu auf, Anträge auf Zuweisung bzw. Zulassung einzureichen. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Ausschreibung im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern (Amtlicher Anzeiger) und endet am
Montag, dem 16.04.2007, 12:00 Uhr (Ausschlussfrist)

Die vollständigen schriftlichen Originalunterlagen müssen in siebzehnfacher Ausfertigung mit Anlagen bis zu diesem Zeitpunkt bei der

Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ)
Bleicherufer 1
19053 Schwerin

vorliegen. Eine elektronische Mehrfertigung wird erbeten (info@lrz-mv.de).

Eine vollständige Mehrfertigung in elektronischer Form ist der

Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz
der Landesmedienanstalten
c/o Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Zollhof 2
40221 Düsseldorf

zur Abstimmung unter den Landesmedienanstalten zuzuleiten (gspwm@lfm-nrw.de).

Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen!

3.     Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der                         Zuweisungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien ermöglichen. Die Kapazitäten             werden dem Antragsteller zugewiesen, der die Zuweisungsvoraussetzungen erfüllt         (siehe nachfolgend unter IV. Ziffer 4) und der am besten geeignet erscheint, zur                 Verwirklichung der Projektziele (siehe nachfolgend unter IV. Ziffer 5) beizutragen.
4.     Im Zuge der Vergabeverfahren und in den Kapazitätszuweisungsbescheiden sind             in allen für das Projekt zur Verfügung stehenden Netzen:
a.     Programmplätze für die Verbreitung reichweitenstarker und für die mobile                         Verbreitung attraktiver Rundfunkprogramme,
b.     Programmplätze für Programme aus den Sparten Nachrichten, Musik und Sport,
c.     ein Programmplatz für ein regionales TV-Angebot und
d.     ein Programmäquivalent für Hörfunkprogramme, die der besonderen                                 Nutzungssituation von DVB-H Rechnung tragen,
            zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

Die weiteren Programmplätze (mit der Bezeichnung „Programmplatz“ ist keine inhaltliche Festlegung verbunden, sondern sie erfasst die Kapazität, die für die Übertragung eines Angebotes - Rundfunk oder Telemedien - benötigt wird) können von einer Poolgesellschaft (d. h. Gesellschaft, die die Organisation der Programmzusammenstellung übernimmt) nach transparenten Kriterien belegt werden. Hierbei sind insbesondere auch Telemedien angemessen zu berücksichtigen.

Sollte sich im Laufe der Erprobung durch neue Techniken eine Nutzung von mehr als den ursprünglich vorausgesetzten Programmäquivalenten ergeben, so ist dieser Zuwachs an Programmplätzen nach Maßgabe der zulassenden Anstalt zusätzlich zu belegen.

5.     Ziel des Projekts ist es, ein tragfähiges Gesamtangebot zu finden, das
a.     ein vielfältiges Gesamtangebot gewährleistet,
b.     den Zugang der Programm-/Telemedienanbieter zu angemessenen Bedingungen         ermöglicht,
c.     den Zugang diskriminierungsfrei gewährt,
d.     wirtschaftlich realisierbar erscheint,
e.     die verschiedenen technischen Empfangsmöglichkeiten einbezieht und
f.      Nutzerinteressen/ -akzeptanz hinreichend berücksichtigt,
g.     die Finanzierung des Netzausbaus sicherstellt.

6.     Im Rahmen der Ausschreibung sind folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen:
a.     Name und vollständige Anschrift des Antragstellers sowie gegebenenfalls seiner             gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter. Bei juristischen Personen ist die                 Firmierung des Antragstellers mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz,         Geschäftsführung usw.) unter Vorlage eines Auszugs über die Eintragung in das             Handels- oder Vereinsregister anzugeben, wobei der Auszug nicht älter als einen             Monat sein darf. Antragsteller kann auch eine Vorgesellschaft sein (z.B. GmbH i .G.)         sein, soweit bereits ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegt;
b.     gegebenenfalls Gesellschaftsverträge und Satzungen;
c.     vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und                         Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers;
d.     eine Darstellung des Gesamtkonzeptes, das alle unter Ziffer 4 genannten Aspekte         einbezieht;
e.     einen Businessplan auf 3 Jahre;
f.      vertragliche Vereinbarungen zu Sendernetzbetrieb, Programmen bzw.                                 Telemedienangeboten und Vermarktung bzw. Vorstufen derselben;
g.     Darlegungen zu den geplanten Angebotsinhalten; dabei sind insbesondere die                  Konditionen, zu denen Rundfunkprogramme/Telemedien verbreitet werden sollen,          vollumfänglich vorzulegen; die übermittelten Unterlagen und Konditionen zu f) und g)     dienen dem internen Gebrauch und werden von den Landesmedienanstalten im              Falle einer Veröffentlichung ohne Zahlenangaben dargestellt und um                                 Geschäftsgeheimnisse bereinigt;
h.     Darlegungen zur erwarteten Entwicklung des DVB-H-Endgerätemarktes
i.      Darlegungen zur erwarteten Akzeptanz, differenziert nach den einzelnen Inhalten;
j.      Darlegungen zur geplanten Ausgestaltung des ggf. verwendeten EPGs;
k.     einen zeitlich gegliederten Projektentwicklungsplan unter Darstellung möglicher             Entwicklungsphasen;
I.     Angabe des geplanten Sendestarttermins.

Im Laufe des Projektbetriebes sind darüber hinaus auf Anforderung der GSPWM ("Gemeinsame Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz" der DLM - Vorsitz: LfM/NRW) im Rahmen des Datenschutzrechts zur Überprüfung der Einhaltung der Projektziele sowie zu Forschungszwecken die erforderlichen Daten, etwa zur Marktdurchdringung, zu den Einspeise- und Bezugskonditionen oder zum Netzausbau zur Verfügung zu stellen. Die Daten über Einspeise- und Bezugskonditionen werden von der DLM und GSPWM nur für interne Zwecke verwendet. Im Fall einer Veröffentlichung werden sie um Geschäftsgeheimnisse bereinigt.

V. Hinweis

  1. Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM; vgl.: www.alm.de) hat sich am 29.08.2005 auf die Durchführung länderübergreifender Erprobungsprojekte für mobile Rundfunkdienste (Fernsehen, Hörfunk, Telemedien) im DVB-H-Standard verständigt. Am 24.01.2007 hat die DLM gemeinsame Eckpunkte für ein bundesweites DVB-H-Versuchsprojekt beschlossen, die Eingang in die vorliegende Ausschreibung gefunden haben. Es ist vorgesehen, dass die Ausschreibungen in anderen Bundesländern im März 2007 erfolgen.
  2. Die Zuweisung/en erfolgt/-en zu Erprobungszwecken für mindestens 3 Jahre nach dem jeweiligen Landesrecht und daraus erwachsen keine Ansprüche der/des Zuweisungsinhaber(-s) hinsichtlich künftiger DVB-H-Vergabeverfahren.
  3. Der Zuweisungsinhaber wird in dem von der LRZ zu erlassenden Zuweisungsbescheid verpflichtet, vor dem Hintergrund der geplanten Begleitforschung seines Angebots der LRZ jährlich einen Erfahrungsbericht und nach dem Auslaufen der Zuweisung zusätzlich eine Auswertung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. Die Zuweisungen erfolgen zwar durch die LRZ als zuständige Landesmedienanstalt, jedoch erfolgen sie im Rahmen des länderübergreifenden Erprobungsprojekt einheitlich, weshalb eine Zuweisung nur unter der Voraussetzung erfolgen kann, dass der Antragsteller in allen landesrechtlichen Vergabeverfahren einen zulässigen Zuweisungsantrag gestellt hat.
  5. Der Zuweisungsinhaber bedarf in einigen Ländern neben der Zuweisung der Übertragungskapazitäten auch dann einer gesonderten medienrechtlichen Zulassung nach Landesrecht, wenn er lediglich bereits zugelassene Rundfunkprogramme und zulassungsfreie Telemedien verbreitet.
  6. Die Landesmedienanstalten halten es für sachlich geboten, dass der Zuweisungsinhaber die verbreiteten Inhalte allen interessierten Unternehmen zur Vermarktung anbietet.
  7. Der Zuweisungsinhaber hat auf die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzes zu achten.
  8. Soweit technisch relevant finden die Vorschriften des § 53 RStV zur Zugangsoffenheit sowie die Vorschriften der auf dieser Grundlage erlassenen Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
  9. Die telekommunikationsrechtliche Anforderungen an den Ausbau und Versorgungsgrad der Netze sind zu beachten.
  10. Die LRZ kann die Zuweisung insbesondere dann ganz oder teilweise widerrufen, wenn
a.     die Versuchsziele nicht in hinreichendem Maße verfolgt werden,
b.     der erreichte Versorgungsgrad unter Berücksichtigung der Versuchsziele                         insgesamt nicht zufrieden stellend ist,
c.     Gründe der Meinungsvielfalt gegen eine Aufrechterhaltung der Zuweisung                         sprechen,
d.     der Zuweisungsinhaber den sonstigen medienrechtlichen Anforderungen nicht                 entspricht,
e.     der Zuweisungsinhaber seine in den vorliegenden Eckpunkten festgeschriebenen         Verpflichtungen nicht erfüllt,
f.      die Genehmigung bzw. Zuweisung durch eine andere Landesmedienanstalt                     widerrufen und damit die länderübergreifende einheitliche Durchführung des                     Pilotprojekts unmöglich wird

11.     Angestrebt wird ein Modell, das die vorgenannten Kriterien erfüllt. Diese sind                    Grundlage für die zu treffenden Vergabeentscheidungen. Die                                                 Landesmedienanstalten werden im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten auf             der Basis der zu entwickelnden Konzeption die Art der Zuweisung und die                         Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Versuche rechtlich verbindlich                         festlegen. Unternehmen, die Programme für die Verbreitung zum mobilen                         Empfang veranstalten, den Aufbau des Sendernetzes finanzieren, den                                 Programmpool organisieren und die neuen Angebote zusammen mit                                 Endgeraten  gegenüber Endkunden vermarkten, werden einbezogen. Zu den                     Rahmenbedingungen gehören die Finanzierung des Auf- und Ausbaus des                     Sendernetzes, die Regeln für den Zugang von Programmveranstaltern und für                 die Belegung des Programmpools und seine Veränderung, die Unterstützung                 der Verbreitung von Geräten und das Marketing für DVB-H, die Offenheit der                         Technologie und Unterstützung der Interoperabilität, die elektronische                                 Programmführung sowie das Verfahren bei Veränderungen und zur                                     Konfliktentscheidung
12.      Die LRZ erhebt für ihre öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach                  § 59  RundfG M-V (GVOBl. M-V 2005 S. 614) i. V. m. der Gebühren- und                                 Abgabensatzung der LRZ vom 29.11.2000 (Amtsbl. M-V/AAz. 2000 S. 1246).
13.     Die LRZ behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung oder                    Teilen von ihr vor.
14.     Zu den technischen Einzelheiten können bei der LRZ nähere Informationen über                die Rufnummer Tel. 0385-55 88 1-18, Referat Technik, Herr Remer (e-mail:                        w.remer@lrz-mv.de), erfragt werden.



Schwerin, den 06. März 2007


Dr. Uwe Hornauer
Direktor der Landesrundfunkzentrale
Mecklenburg-Vorpommern

Zurück

Schließen