Satzung

Satzung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) zur Gestaltung, Durchführung und Finanzierung der Offenen Kanäle in Mecklenburg-Vorpommern

Bekanntmachung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern
Vom 24. Februar 2010

Fundstelle: AmtsBl. M-V 2010, S. 120

geändert durch Satzung vom 27. April 2011 (AmtsBl. M-V 2011 S. 271)

gemäß § 47 Absatz 4 des Landesrundfunkgesetzes (RundfG M-V) vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 510), mehrfach geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.03.2010 (GVOBl. M-V S. 150)

§ 1
 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Offenen Kanäle der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV).

§ 2
 Trägerschaft der Offenen Kanäle

(1) Die Offenen Kanäle sind Einrichtungen der MMV.

(2) Sie geben als lokaler oder regionaler Bürgerfunk im Rahmen der gesetzlichen und technischen Möglichkeiten nach Maßgabe dieser Satzung

  • natürlichen und juristischen Personen sowie
  • Personenzusammenschlüssen wie Gruppen und nicht rechtsfähigen Vereinen

Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk oder im Fernsehen lokal oder regional in Mecklenburg-Vorpommern zu verbreiten.

(3) Zusätzlich zur Verbreitung der in Absatz 2 genannten Beiträge können im Wege des Programmaustausches auch Beiträge verbreitet werden, die bereits in Bürgermedien anderer Bundesländer ausgestrahlt wurden. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Offenen Kanals. Auf die Ausstrahlung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Aufgaben, die die Offenen Kanäle betreffen und die nicht dem Medienausschuss vorbehalten sind, werden in der Medienanstalt durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Offenen Kanäle wahrgenommen. Sie oder er ist dafür im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen sowie der dienstlichen Verpflichtungen dem Direktor gegenüber verantwortlich.

5) Die MMV setzt für jeden Offenen Kanal eine Leiterin oder einen Leiter ein.

§ 3
 Zugangsberechtigung

(1) Zugangsberechtigt zur Teilnahme am Offenen Kanal (Nutzerinnen oder Nutzer) ist, wer in Mecklenburg-Vorpommern einen Wohnsitz oder Sitz hat. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 1 Satz 2 RundfG M-V.

(2) Nicht zugangsberechtigt sind die durch § 45 Absatz 2 RundfG M-V ausgeschlossenen Personen.

§ 4
 Sendeverantwortung

(1) Sendeverantwortliche sind diejenigen, die im Sinne des Rundfunkrechts die Verantwortung für den Inhalt der entsprechenden Sendung übernehmen. Sofern die Nutzerin oder der Nutzer z. B. wegen fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit nicht sendeverantwortlich sein kann, trifft die Sendeverantwortlichkeit die Vertreterin oder den Vertreter. Bei Minderjährigen sind dies grundsätzlich die Eltern oder Sorgeberechtigten oder diejenigen, die die Sendeverantwortung schriftlich übernommen haben.

(2) Die natürliche Person ist Sendeverantwortliche für ihren Beitrag. Bei Beiträgen von juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen ist mindestens eine Sendeverantwortliche oder ein Sendeverantwortlicher zu benennen. Werden mehrere Sendeverantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Beitrages jede oder jeder Einzelne verantwortlich ist.

(3) Sendeverantwortlich kann nur sein, wer

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist oder wer Vertreter eines beschränkt Geschäftsfähigen ist und wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht verloren hat und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  • gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  • nicht aufgrund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung der Verpflichtungen gibt, die Nutzerinnen und Nutzern nach dem Landesrundfunkgesetz und dieser Satzung obliegen,
  • seinen Wohnsitz oder Sitz in Mecklenburg-Vorpommern hat, soweit es sich nicht um Beiträge nach § 2 Absatz 3 handelt.

(4) Sendebeiträge, die aus medienpädagogischen Projekten entstehen, die durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Offenen Kanäle oder Medientrecker betreut wurden, liegen in der Sendeverantwortung des jeweiligen Offenen Kanals.

§ 5
 Sendeanmeldung

(1) Die oder der Sendeverantwortliche hat für jeden Beitrag eine Sendeanmeldung beim Offenen Kanal einzureichen.

(2) Die Sendeanmeldung muss enthalten:

  • den Namen und die Anschrift der oder des Sendeverantwortlichen, die Legitimation muss durch Vorlage des Personalausweises erfolgen,
  • den Namen und die Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers, bei juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen zusätzlich den Namen und die Anschrift der Person oder der Personen, die die juristische Person oder den Personenzusammenschluss gesetzlich, satzungsmäßig oder vereinbarungsgemäß vertritt oder vertreten,
  • den Titel und die Länge des Beitrages,
  • die Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) des Beitrages,
  • die Produktionsart (Live-Sendung oder Aufzeichnung) und das vorgesehene Abspielsystem,
  • die gewünschte Sendezeit für den Beitrag und ggf. für Trailer,
  • eine Freistellungserklärung (Absatz 3),
  • eine Weiterleitungserklärung (Absatz 4),
  • eine Wiederholungs- und Weiterverbreitungserklärung (Absatz 5),
  • eine Kenntnisnahmeerklärung (Absatz 6).

Der Sendeanmeldung soll eine Kurzbeschreibung über den Inhalt des Beitrages, bei fremdsprachigen Beiträgen eine schriftliche deutschsprachige Zusammenfassung beigefügt werden. Einer solchen bedarf es nicht bei Beiträgen im Fernsehen mit deutschsprachigen Untertiteln oder englischsprachigen Beiträgen.

(3) In der Freistellungserklärung erklärt die oder der Sendeverantwortliche, dass

  • der Beitrag den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Programmgrundsätzen in § 23 RundfG M-V entspricht und die Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Jugendschutz in § 25 Absatz 1 RundfG M-V und dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag eingehalten werden,
  • die Nutzerin oder der Nutzer im Besitz sämtlicher für die Verbreitung und Weiterverbreitung des Beitrages erforderlichen Senderechte ist,
  • sie oder er die MMV von Ansprüchen Dritter, die durch die Verbreitung des Beitrages entstehen, freistellt.

(4) In der Weiterleitungserklärung verpflichtet sich die oder der Sendeverantwortliche der MMV gegenüber, alle an sie oder ihn gerichteten Gegendarstellungsansprüche unverzüglich an die MMV weiterzuleiten.

(5) In der Wiederholungs- und Weiterverbreitungserklärung stimmt die oder der Sendeverantwortliche der Sendung und eventuellen Wiederholungen des Beitrags sowie, wenn es sich um die drahtlose Verbreitung handelt, auch der Verbreitung und Weiterverbreitung in Kabelanlagen zu.

(6) In der Kenntnisnahmeerklärung versichert die oder der Sendeverantwortliche, dass sie oder er die den Offenen Kanal betreffenden Bestimmungen des Landesrundfunkgesetzes, des Jugendmedienschutzstaatsvertrags und diese Satzung zur Kenntnis genommen und eingehalten hat.

(7) Die Sendeanmeldung kann frühestens acht Wochen im Voraus erfolgen. Sie muss spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Verbreitung vorliegen. Mit der Sendeanmeldung zusammen ist eine Playliste der verwendeten Musikstücke vorzulegen mit der Verpflichtungserklärung der oder des Sendeverantwortlichen, diese Liste acht Wochen lang aufzubewahren.

(8) Es können nicht mehr als zwei Beiträge pro Woche angemeldet werden. Ein dritter Beitrag kann erst angemeldet werden, wenn der erste Beitrag verbreitet worden ist (über Ausnahmen entscheidet die oder der Beauftragte für die Offenen Kanäle).

(9) Die Sendeanmeldung ist bei Eingang mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Enthält sie Mängel oder ist sie unvollständig, wird dies der oder dem Sendeverantwortlichen, hilfsweise der Nutzerin oder dem Nutzer, unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

§ 6
 Programmgrundsätze

Für die Beiträge gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Beiträge haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 7
 Beiträge

(1) Ein Beitrag sollte eine Länge von fünf Minuten nicht unter- und 120 Minuten nicht überschreiten.

(2) Die Beiträge sind unentgeltlich zu erbringen. Die Beiträge müssen frei von Wirtschafts- und von Ideenwerbung politischer, religiöser und weltanschaulicher Art sein. Wahlwerbung ist ausgeschlossen. Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sind zulässig. Die Meinungsäußerungsfreiheit und die Freiheit der Berichterstattung im Sinne des Artikels 5 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(3) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.

(4) Sponsoring ist unzulässig. Sponsoring ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen durch die Ausstrahlung des Beitrages zu fördern.

(5) Der Name der oder des Sendeverantwortlichen ist am Anfang und am Ende des Beitrages anzugeben.

(6) Fremdsprachige Beiträge werden nur gesendet, wenn entweder eine schriftliche deutschsprachige Zusammenfassung des Inhalts vorliegt oder am Ende der Sendung eine deutschsprachige Zusammenfassung erfolgt. Einer solchen bedarf es nicht bei Beiträgen im Fernsehen mit deutschsprachigen Untertiteln oder bei englischsprachigen Beiträgen.

§ 8
 Verbreitung

Beiträge, die drahtlos verbreitet werden, können gleichzeitig, vollständig und unverändert über Kabel verbreitet werden. Gemäß § 44 Absatz 5 RundfG M-V erfolgt die Verbreitung in Kabelanlagen unentgeltlich.

§ 9
 Sendezeiten

(1) Die Zeiten, in denen Beiträge disponiert und verbreitet werden können, werden durch Aushang im Offenen Kanal bekannt gemacht.

(2) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Sendeanmeldung verbreitet. Die Nutzerinnen und Nutzer können Wünsche zur Sendezeit oder zur Platzierung in einem Sendeblock äußern. Abweichungen von der Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Sendeanmeldung sind zulässig, soweit dies nicht zu unangemessenen Benachteiligungen anderer Nutzerinnen und Nutzer führt, insbesondere aus folgenden Gründen:

  • Verbreitung einer Gegendarstellung,
  • Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer,
  • Bildung von Sendeblöcken (Spartenbildung) für thematisch ähnlich gelagerte Beiträge unterschiedlicher Nutzerinnen und Nutzer,
  • Ermöglichung von Live-Sendungen,
  • optimale Ausnutzung der verfügbaren Sendezeit,
  • Aktualität,
  • Wiederholung eines Beitrags.

Über die Abweichung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Offenen Kanals.

§ 10
 Beratung

Die Nutzerin oder der Nutzer sowie die oder der Sendeverantwortliche erhalten im Offenen Kanal nach dessen Möglichkeiten auf Antrag technische, medienpädagogische und journalistische Unterstützung bei der Vorbereitung und Produktion eines Beitrags. Nutzerinnen und Nutzer, die die medienpädagogischen Angebote der Offenen Kanäle und/oder Medientrecker für minderjährige, beschränkt geschäftsfähige Teilnehmerinnen und Teilnehmer nutzen, müssen eine verantwortliche Aufsichtsperson stellen.

§ 11
 Beirat

An den Offenen Kanälen können aus dem Kreis der Nutzungsberechtigten Beiräte gebildet werden. Näheres regelt bei Bedarf eine Richtlinie der Direktorin oder des Direktors der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommerns.

§ 12
 Produktionsmittel

(1) Der Offene Kanal stellt den Nutzerinnen und Nutzern auf Antrag im Rahmen der Verfügbarkeit technische und sonstige Produktionsmittel für die Erstellung eines zur Ausstrahlung in den Offenen Kanälen vorgesehenen Sendebeitrages bereit.

(2) Der Antrag ist von der Person zu stellen, die die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Produktionsmittel während der Gebrauchsüberlassung zweckentsprechend, funktionsgerecht, sorgfältig und pfleglich behandelt werden und unbeschädigt und zeitgerecht dem Offenen Kanal wieder bereitstehen.

(3) Für die verantwortliche Person gilt § 4 Absatz 2 dieser Satzung entsprechend.

(4) Der formgebundene Antrag muss enthalten:

  • den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person,
  • den Namen und die Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers, bei juristischen Personen und Personenzusammenschlüssen zusätzlich den Namen und die Anschrift der Person oder der Personen, die die juristische Person oder den Personenzusammenschluss gesetzlich, satzungsgemäß oder vereinbarungsgemäß vertritt oder vertreten,
  • den Arbeitstitel des beabsichtigten Beitrages,
  • die Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) des Beitrages, die Produktionsart (Live-Sendung oder Aufzeichnung) des Beitrages sowie
  • die Haftungserklärung (Absatz 5).

(5) Die Haftungserklärung enthält die Belehrung der verantwortlichen Person über

  • ihre Verantwortung gemäß Absatz 2 dieses Paragrafen,
  • ihre Schadensersatzpflicht beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen,
  • das Vorhandensein und den wesentlichen Inhalt von Versicherungsschutz hinsichtlich der zum Gebrauch überlassenen Produktionsmittel.

(6) Für die Kenntnisnahmeerklärung gilt § 5 Absatz 6 dieser Satzung entsprechend.

§ 13
 Gebrauchsüberlassung von Produktionsmitteln

(1) Die Gebrauchsüberlassung von Produktionsmitteln erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrages.

(2) Bei der Gebrauchsüberlassung ist die Nutzerin oder der Nutzer in geeigneter Weise über die Funktion und die Handhabung des Produktionsmittels sowie über das Verhalten bei Funktionsstörungen zu unterrichten.

(3) Produktionsmittel dürfen nicht für die berufliche Aus- und Fortbildung genutzt werden. Ausnahmen erteilt die oder der Beauftragte für die Offenen Kanäle.

§ 14
 Ausschluss von der Teilnahme am Offenen Kanal

Wer

  • gegen gesetzliche Bestimmungen des Rundfunkrechts oder gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt,
  • mit der Rückgabe von Produktionsmitteln in Verzug kommt,
  • disponierte Produktionsmittel unbegründet ungenutzt lässt oder
  • disponierte Sendezeiten schuldhaft nicht nutzt,

kann zeitweise, bei wiederholten oder schweren Verstößen auch auf Dauer als Nutzer des Offenen Kanals ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die oder der Beauftragte für die Offenen Kanäle, über den Ausschluss auf Dauer entscheidet der Medienausschuss Mecklenburg-Vorpommern.

§ 15
 Entgelt, Erstattung von Produktionskosten

(1) Die Verbreitung von Beiträgen und die Gebrauchsüberlassung der Produktionsmittel der Offenen Kanäle erfolgen unentgeltlich.

(2) Soll ein Beitrag, der ganz oder teilweise mit Produktionsmitteln des Offenen Kanals produziert worden ist, außerhalb des Offenen Kanals verwertet werden, muss dies der oder dem Beauftragten für die Offenen Kanäle angezeigt werden. In diesem Fall kann die MMV die Erstattung der Produktionskosten verlangen.

(3) Für zurückgewiesene oder nicht gesendete Beiträge besteht kein Ersatzanspruch.

§ 16
 Finanzierung des Offenen Kanals

Die Finanzierung der sachlichen und personellen Aufwendungen für die Offenen Kanäle erfolgt über den Haushalt der MMV und nach Maßgabe des RundfG M-V.

§ 17
 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Einsichtsrecht

(1) Alle verbreiteten Beiträge sind in Ton und Bild durch die Offenen Kanäle vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Beiträgen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung verbreitet werden, ist die Aufzeichnung aufzubewahren.

(2) Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der letzten Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, darf die Aufzeichnung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Offenen Kanal Einsicht in die Aufzeichnung verlangen. Auf Verlangen sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf ihre oder seine Kosten Kopien von der Aufzeichnung zu übersenden.

§ 18
 Versagung

Die Verbreitung eines Beitrages ist von vornherein zu versagen, wenn dieser offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen dieser Satzung verstößt. Die Verbreitung eines Beitrages kann versagt werden, wenn und soweit dadurch eine Nutzerin oder ein Nutzer einen prägenden Einfluss innerhalb des gesamten Offenen Kanals gewinnt. Bei Vorliegen einer Programmbeschwerde oder eines Programmverstoßes kann eine Wiederholung der Sendung untersagt werden.

§ 19
 Gegendarstellung

Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist an die Sendeverantwortliche oder den Sendeverantwortlichen zu richten. Sie oder er hat das Verlangen unverzüglich an die Leiterin oder den Leiter des Offenen Kanals weiterzuleiten. Sie oder er stellt in Fällen, in denen das Gegendarstellungsbegehren begründet ist, sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. § 30 RundfG M-V gilt entsprechend.

§ 20
 Information

(1) Nutzerinnen und Nutzern (§ 3), Sendeverantwortlichen (§ 4) und verantwortlichen Personen (§ 11) werden bei Beginn der Teilnahme am Offenen Kanal die den Offenen Kanal betreffenden Bestimmungen des Landesrundfunkgesetzes, des Jugendmedienschutzstaatsvertrages und diese Satzung zur Kenntnis gebracht.

(2) Das Landesrundfunkgesetz, der Jugendmedienschutzstaatsvertrag und diese Satzung sind zur Einsichtnahme in den Offenen Kanälen deutlich sichtbar öffentlich auszuhängen.

§ 21
 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ) zur Gestaltung, Durchführung und Finanzierung der Offenen Kanäle in Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Juni 2005 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 945) außer Kraft.

AmtsBl. M-V 2010 S. 120

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