Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
vom 05. Mai 1989, geändert durch das Protokoll des Europarates vom 09. September 1998, in Kraft getreten am 01. März 2002
Gesetze und Satzungen unterliegen häufig Änderungen. Es handelt sich hier um Lesefassungen nur zum internen Gebrauch; zum offiziellen Zitieren muss auf die jeweils angegebenen amtlichen Gesetz- und Verordnungsblätter oder sonstigen amtlichen Verkündigungsblätter zurückgegriffen werden. Die Medienanstalt ist um Aktualisierungen stets bemüht, übernimmt aber trotz großer Sorgfalt bei der Einarbeitung keine Gewähr für die zur Information gedachten Dateien.
vom 05. Mai 1989, geändert durch das Protokoll des Europarates vom 09. September 1998, in Kraft getreten am 01. März 2002
vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste
(Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - AVMD RL) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
in der Fassung des Fünften Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1. Oktober 2024
vom 15. bis 21. Dezember 2010, in der Fassung des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), in Kraft seit 1. Oktober 2016
vom 26. August bis 11. September 1996,
Letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 4. bis 17. Juli 2014 (GVOBl. M-V 2015 S. 83), in Kraft getreten am 1. April 2015/1. Januar 2017
letzte berücksichtige Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 27. Dezember 2021 (GVOBl. 2022 S. 295, 300), in Kraft getreten am 30. Juni 2022 gemäß Bekanntmachung vom 27. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 455)
Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist
Digitale-Dienste-Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 | Nr. 149 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 37 Abs. 1 dieses Gesetzes am 14. Mai 2024 in Kraft.
letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2021
Vertrag über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) vom 24. November 2021, in Kraft getreten am 16. März 2022
vom 19. November 2014, Bekanntmachung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) vom 26. November 2014
Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (Gewinnspielsatzung - GSS) vom 27. Januar 2021 (in Kraft getreten am 15. April 2021)
vom 9. August 2011
Satzung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern über die Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten
Bekanntmachung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern vom 20. März 2019
Satzung zur Gestaltung, Durchführung und Finanzierung der Offenen Kanäle in Mecklenburg-Vorpommern
vom 24. Februar 2010
geändert durch Satzung vom 27. April 2011
Satzung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) über die Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in analogen Kabelanlagen- Kanalbelegungsplan -
vom 27. Januar 2010
geändert durch Satzung vom 29. September 2010
Satzung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) für die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen vom 27. Januar 2010
vom 5. Mai 2020
Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags (Satzung Zulassungsfreiheit - ZFS) vom 27. Januar 2021 (in Kraft getreten am 15. April 2021)
Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften des Medienstaatsvertrags (Werbesatzung - WerbeS) vom 24. Februar 2021 (in Kraft getreten am 15. April 2021)
Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag vom 24. Februar 2021 (in Kraft getreten am 15. April 2021)
vom 17.02.2021
Satzung zur Konkretisierung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags über Medienplattformen und Benutzeroberflächen (MB-Satzung) vom 24. Februar 2021 (in Kraft getreten am 01. Juni 2021)
vom 28. April 2021 (in Kraft getreten am 01. Juli 2021)
Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien (Kostensatzung) vom 24. Februar 2021 (in Kraft getreten rückwirkend zum 07. November 2020)
Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 Medienstaatsvertrag zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (Public-Value-Satzung) vom 16. Juni 2021 (in Kraft getreten am 01. September 2021)
Übereinstimmende Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben der Organe nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung - FS) vom 27. Oktober 2021, in Kraft getreten am 01. Dezember 2021
Satzung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern über die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen (Kostensatzung) vom 29. März 2023
Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung: 15. Oktober 2019
Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten über die Sendezeit für unabhängige Dritte nach § 65 MStV vom 27. Oktober 2021, in Kraft getreten am 01. Dezember 2021
Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach § 59 MStV vom 27. Oktober 2021, in Kraft getreten am 01. Dezember 2021
Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten über die Berufung, Zusammensetzung und Verfahrensweise von Programmbeiräten nach § 66 MStV vom 27. Oktober 2021, in Kraft getreten am 01. Dezember 2021
Dieses Merkblatt gilt nur für Veranstalter bundesweit ausgerichteter Rundfunkprogramme. Ob ein Rundfunkprogramm bundesweit ausgerichtet ist oder sich auf ein Bundesland oder Teile davon bezieht bestimmt sich nach der inhaltlichen Ausrichtung des Rundfunkprogramms.
Stand: April 2021
Nach dem neuen Medienstaatsvertrag sind viele Internet-Streams, aber auch einige „klassische“ TV- und Radioprogramme zulassungsfrei. Für bundesweit ausgerichtete Angebote gilt die vorliegende Checkliste.
Stand: April 2021
Dieser Leitfaden enthält Hilfestellungen zu den Kennzeichnungspflichten bei Werbung in Social-Media-Angeboten (wie Instagram, Twitter, Facebook, YouTube, TikTok, Twitch etc.) und sonstigen Online-Medien wie z. B. Blogs und Podcasts. Eine Kennzeichnungsmatrix gibt zudem einen Überblick über die entsprechenden Kennzeichnungsformen.
Stand: Juni 2024
Auf Social-Media-Plattformen wie Instagram, YouTube & Co. werden häufig Gewinnspiele verranstaltet. Auch wenn es sich um kostenlose Gewinnspiele handelt, gibt es für die ausrichtenden Content Creator einige gesetzliche Grundlagen zu beachten, die im Leitfaden erläutert werden.
Stand: Januar 2020
Seit November 2020 müssen auch Online-Medien, die nicht dem Deutschen Presserat zugehörig sind, journalistische Sorgfaltspflichten beachten. Das Merkblatt informiert, welche Online-Medien unter diesem Begriff genau erfasst sind und welche Regelungen es in diesem Zusammenhang für diese zu beachten gilt.
Stand: April 2021
Mit dem Merkblatt informieren die Medienanstalten über die gesetzlichen Regelungen zur politischen Werbung im Rundfunk und Telemedien.
Stand: Juli 2021
Dieser Leitfaden stellt in aller Kürze wesentliche Grundsätze für die Wahlwerbung im lokal/regional verbreiteten privaten Rundfunk in Mecklenburg-Vorpommern dar.
Stand: Mai 2024
Dieser Leitfaden stellt in aller Kürze wesentliche Grundsätze für die Wahlwerbung im bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk dar.
Stand: April 2024
Das Merkblatt Abgrenzung von Medienintermediären und Medienplattformen dient als Orientierungshilfe, um festzustellen, ob es sich bei einem Angebot um einen Medienintermediär oder eine Medienplattform im Sinne des Medienstaatsvertrages handelt. Medienplattformen sind gemäß MStV anzeigepflichtig. Anbieter von Medienintermediären mit einer bestimmten Nutzerzahl müssen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.
Stand: November 2021
Das Merkblatt informiert darüber, ob es sich bei einem Angebot um eine Medienplattform oder Benutzeroberfläche im Sinne des Medienstaatsvertrages handelt. Im Merkblatt ist auch beschrieben, welche Angaben für eine Anzeige erforderlich sind.
Stand: Februar 2023