Datenschutzaufsicht

Die Medienanstalt MV – genauer dessen Beauftragte(r) für den Datenschutz – überwacht außerdem den Datenschutz bei den Rundfunkveranstaltern, jedoch nur im Rahmen deren journalistischen Tätigkeit (sogenanntes Medienprivileg). Gemäß § 12 MStV (zuvor § 9 lit c RStV) bzw. gleichlautend § 61 RundfG gilt, sofern Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 lit. f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32.

Übersetzt heißt das: Die Rundfunkveranstalter müssen zwar geeignete Maßnahmen ergreifen, um die erhobenen Daten nach dem Stand der Technik schützen. Sie benötigen zur Verarbeitung jedoch keine gesonderte Rechtsgrundlage. Also auch keine Einwilligung der Personen, deren Daten sie zu journalistischen Zwecken verarbeiten.

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