Datenschutzaufsicht

Die Datenschutzaufsicht über private Medienunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern ist aufgeteilt auf die bzw. den Landesbeauftragte(n) für Datenschutzund Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern und die Medienanstalt MV – genauer dessen Beauftragte(r) für den Datenschutz. Die Medienanstalt MV ist hierbei nur für Rundfunkveranstaltende und hier auch nur für deren zu journalistischen Zwecken erhobene und verarbeitete Daten zuständig. Alle anderen Verarbeitungen von Daten fallen in die Zuständigkeit des Landesdatenschutzes MV.

Anwendungsfälle

Gemäß § 12 MStV (zuvor § 9 lit c RStV) bzw. gleichlautend § 61 RundfG gilt, sofern Rundfunkveranstaltende personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 lit. f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32. Dies wird auch als Medien-Privileg bezeichnet.

Übersetzt heißt das: Rundfunkveranstaltende müssen zwar geeignete Maßnahmen ergreifen, um die erhobenen Daten nach dem aktuellen Stand der Technik schützen. Sie benötigen zur Verarbeitung jedoch keine gesonderte Rechtsgrundlage. Also auch keine Einwilligung der Personen, deren Daten sie zu journalistischen Zwecken verarbeiten.

Sollten Sie ein Datenschutzanliegen gegenüber Rundfunkveranstaltenden aus Mecklenburg-Vorpommern haben, können Sie sich gern an die/den Datenschutzbeauftragte(n) der Medienanstalt MV wenden. Entweder per E-Mail an datenschutz@medienanstalt-mv.de oder über unser Kontaktformular. Wählen Sie hier bitte unter "Anliegen" den Punkt "Datenschutz" aus.

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