Jugendmedienschutz

Der Jugendmedienschutz ist ein Rechtsgut mit Verfassungsrang (Art. 5 Abs. 2 GG) und muss nicht nur im Rundfunk, sondern auch in online verbreiteten Angeboten beachtet werden. Die Aufsicht über die rechtskonforme Gewährleistung des Jugendmedienschutzes gehört zu den wichtigsten Aufgaben der 14 Landesmedienanstalten in Deutschland. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) bezweckt den einheitlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in Rundfunk und im Internet, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden können. Auch sollen sie vor Medieninhalten beschützt werden, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

Regulierte Selbstregulierung

In Deutschland gilt für den Jugendmedienschutz das Prinzip der „regulierten Selbstregulierung“. Das bedeutet, dass diejenigen, die jugendschutzrelevante Inhalte im Fernsehen ausstrahlen oder im Hörfunk oder online verbreiten, auch für die Gewährleistung des Jugendmedienschutzes verantwortlich sind. Um dieser Verantwortung ausreichend nachzukommen, besteht u. a. die Möglichkeit, sich einer von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannten Selbstkontrolleinrichtung anzuschließen und die Inhalte vorab von einer Prüfgruppe überprüfen zu lassen. Nach Sichtung der Inhalte wird von der Prüfgruppe dann eine Altersfreigabe festgelegt. Entscheidet die Prüfgruppe beispielsweise, dass die Folge einer Fernsehserie erst für Jugendliche ab 16 Jahren geeignet ist, darf die Ausstrahlung erst nach 22 Uhr erfolgen.

Rundfunk

Den Hinweis „Die nachfolgende Sendung ist für Zuschauende unter 16 Jahren nicht geeignet.“ haben die meisten Zuschauenden vor Beginn eines Films im Abendprogramm bestimmt schon einmal wahrgenommen. Hintergrund ist, dass Rundfunkveranstaltende dafür Sorge tragen müssen, dass Sendungen, die dazu geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, von Personen der betroffenen Altersstufen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.

Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) ist eine Einrichtung des Jugendmedienschutzes und legt für private TV-Programme sowie fernsehähnliche Internetangebote – basierend auf den erteilten Altersfreigaben – Rahmenzeiten fest, in denen die geprüften Inhalte angeboten werden dürfen. Sie folgt dabei der Regel: Je höher das Beeinträchtigungspotenzial für Kinder und Jugendliche, desto später die Sendezeit. Dies entspricht auch den Sendezeit-Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Altersfreigaben gelten aufgrund ihrer Bekanntheit und weitgehenden Akzeptanz auch als „allgemeine Währung“ und bieten Eltern eine einheitliche Orientierung für den Schutz ihrer Kinder. Die FSF hat infolgedessen die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) übernommen und in der FSF-Prüfordnung verankert.

Altersfreigaben sind mit folgenden Sendezeiten verknüpft:

  • bis 12 Jahren = keine Sendezeitbeschränkung
  • ab 12 Jahren = keine Sendezeitbeschränkung, wenn das Wohl jüngerer Kinder nicht beeinträchtigt wird; bei Beeinträchtigung: Ausstrahlung von 20.00 bis 06.00 Uhr
  • ab 16 Jahren = Ausstrahlung von 22.00 bis 06.00 Uhr
  • ab 18 Jahren = Ausstrahlung von 23.00 bis 06.00 Uhr

Eine Übersicht zu den relevanten Wirkungskriterien für die jeweilige Altersstufe hat die FSF auf ihrer Webseite zusammengestellt. 

Handelt es sich um Filme, Serien oder andere Sendungen, die aufgrund ihrer Inhalte unzulässig sind, dürfen diese weder im Fernsehen noch im Internet ausgestrahlt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Programminhalte handeln, die gegen die Menschenwürde verstoßen, Gewalt verherrlichen, zu Hass aufstacheln, den Holocaust leugnen oder Pornografie beinhalten. Auch Angebote, die von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (bis April 2021: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) indiziert wurden, dürfen in ihrer indizierten Fassung nicht ausgestrahlt werden. 

Veranstaltende von Fernsehprogrammen, die länderübergreifend verbreitet werden, sind verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten oder eine Jugendschutzbeauftragte zu bestellen. In Mecklenburg-Vorpommern gilt diese Regelung auch für Veranstaltende von landesweitem Rundfunk. Der oder die Jugendschutzbeauftragte dient nicht nur als Ansprechperson für die Mediennutzenden, sondern berät zugleich auch die Rundfunkveranstaltenden in Fragen des Jugendschutzes. Für die Funktion können sowohl fachkundige Mitarbeitende als auch externe Personen oder Einrichtungen (z. B. eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle) bestellt werden, die über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. Der oder die Jugendschutzbeauftragte muss mit Namen und elektronischer Kontaktmöglichkeit (z. B. Telefonnummer oder E-Mail) im Internetangebot des jeweiligen Rundfunkprogrammveranstaltenden benannt werden. 

Internet

Die Regelungen des Jugendmedienschutzes gelten auch im Internet. Enthalten Angebote entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte müssen die Anbietenden Vorkehrungen treffen, damit diese für Personen der betreffenden Altersgruppen nicht ohne Weiteres abrufbar sind. Dies kann u. a. durch technische Vorkehrungen wie eine Zeitbegrenzung für den Abruf der Inhalte (-> Altersfreigaben) oder einer Altersklassifizierung, die von einem Jugendschutzprogramm (z. B. JusProg) ausgelesen werden kann, sichergestellt werden. Ebenso erfüllen Anbietende diese Auflage, wenn ein Altersverifikationssystem (AVS) eingesetzt wird. Die Vorschaltung eines AVS ist zudem zwingend notwendig, wenn Angebote entwicklungsgefährdende oder indizierte Inhalte enthalten. Beispielsweise ist die Verbreitung von pornografischen Inhalten nur dann erlaubt, wenn seitens der Anbietenden sichergestellt wird, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).  

Viele Unternehmen bieten mittlerweile technische Schutzlösungen für Geräte, Dienste und Apps an, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. In Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), der Medienanstalt Hessen, der Bremischen Landesmedienanstalt (brema), der Medienanstalt Rheinland-Pfalz sowie klicksafe betreibt die Medienanstalt MV das Online-Portal medien-kindersicher.de. Eltern haben dort die Möglichkeit, sich auf der Grundlage des Alters ihres Kindes und der von ihm genutzten Geräte und Dienste eine maßgeschneiderte Schutzlösung zu erstellen. 

Anbietende von allgemein zugänglichen Internetseiten, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte aufweisen, sowie Anbietende von Suchmaschinen sind ebenfalls verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten oder eine Jugendschutzbeauftragte zu bestellen. Ausführliche Informationen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten von Jugendschutzbeauftragten hat die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter (FSM) auf ihrer Webseite bereitgestellt. 

Jugendschutz in der Werbung

Bei Werbemaßnahmen und beim Teleshopping ist auf Kinder und Jugendliche besonders Rücksicht zu nehmen. Beispielsweise darf Werbung Kinder und Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen. Werbung für alkoholische Getränke muss so gestaltet sein, dass sich Kinder und Jugendliche nicht von dieser angesprochen fühlen. Ebenso darf Werbung keine direkten Aufrufe an Kinder und Jugendliche zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen beinhalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. Im Teleshopping dürfen Kinder und Jugendliche nicht dazu angehalten werden, Verträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. Sind Werbeinhalte geeignet, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ist es nicht gestattet, diese im Umfeld von Angeboten zu platzieren, die sich an Kinder oder Jugendliche richten. 

Jugendschutz und soziale Medien

Social-Media-Plattformen wie Instagram, TikTok oder Facebook ermöglichen das Ausleben von Kreativität, die Teilhabe an gesellschaftlichen Diskursen und das Konsumieren von Inhalten, die Kinder und Jugendliche interessieren. Die Broschüre zum Thema Kinder-Influencing enthält viele Tipps und Hinweise für Eltern, wie sie ihrer Verantwortung bestmöglich nachkommen können, um Kinder vor Risiken zu schützen, ohne ihnen dabei den Entfaltungsspielraum zu nehmen. Denn wenn ein Kind zum Content Creator wird, gibt es viel zu beachten – vor allem, wenn Inhalte öffentlich geteilt werden und eine gewisse Reichweite erzielen.

Aufsichtsmaßnahmen

Die MMV achtet darauf, dass der Jugendschutz in den Programmen der von ihr zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltenden sowie in Angeboten im Internet aus Mecklenburg-Vorpommern gewahrt wird. Der Direktor der MMV ist stimmberechtigtes Mitglied in der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die Kommission ist die zentrale Aufsichtsstelle der Landesmedienanstalten für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Rundfunk sowie im Internet. Die KJM prüft, ob Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen vorliegen und beschließt entsprechende Maßnahmen, die die MMV dann umsetzt. Hierbei kann es auch zur Verhängung eines Buß- oder Zwangsgelds kommen. Bei der Überprüfung und Einschätzung von Internetangeboten wird die MMV auch von der länderübergreifenden Stelle jugendschutz.net unterstützt. Darüber hinaus kooperiert die MMV mit Strafverfolgungsbehörden, wenn der Verdacht besteht, dass mit verbreiteten Inhalten strafbare Handlungen begangen wurden. 

Bei einem festgestellten Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags kann gemäß § 24 Abs. 3 JMStV ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. 

Die Verbreitung und Zugänglichmachung von Angeboten, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden, kann gemäß § 23 JMStV mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Handelt die für das Angebot verantwortliche Person dabei fahrlässig, kann die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze betragen.

Rechtsgrundlagen

Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Inhalte durch die Landesmedienanstalten und die KJM bilden die Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien. Sie widmen sich insbesondere den Wirkungsrisiken, die eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen bzw. eine Entwicklungsgefährdung zur Folge haben. Außerdem werden die medienrechtlichen Unzulässigkeitstatbestände näher erläutert.