Der Bund ist bei der Aufsicht für die Trägermedien (Filme, Videokassetten, CD-Roms etc.) zuständig, die Länder für alle elektronischen Medien, auch „Online-Medien“ genannt (Rundfunk und Telemedien). So ist die Medienanstalt seit Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) am 1. April 2003 auch für die medienrechtliche Aufsicht der in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Internet-Anbieter zuständig.
Mit dieser im Jahr 2003 neu getroffenen Aufgabenverteilung haben Bund und Länder die Konsequenzen aus der zunehmenden Konvergenz der elektronischen Medien gezogen. Damit sind die Landesmedienanstalten für den Jugendschutz beim Rundfunk und bei den Telemedien zuständig.
Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) wacht die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern auch über die Einhaltung der für die Anbieter von Telemedien geltenden Jugendschutzbestimmungen. Hierbei wendet sich die Medienanstalt an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die für die abschließende Beurteilung von Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bei Telemedien zuständig ist.
Fernsehveranstalter, die bundesweite Programme senden, Internetsuchmaschinen oder Internetanbieter, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte verbreiten, müssen einen Jugendschutzbeauftragten (§ 7 JMStV) bestellen. In Mecklenburg-Vorpommern hat der Gesetzgeber im Landesrundfunkgesetz (§ 24 RundfG M-V) die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für die Veranstalter von landesweitem Fernsehen (MV1) sowie für die Veranstalter von landesweitem Hörfunk (Antenne MV, Ostseewelle) verankert.
Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) wacht die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern auch über die Einhaltung der für die Anbieter von Telemedien geltenden Jugendschutzbestimmungen. Hierbei wendet sich die Medienanstalt an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die für die abschließende Beurteilung von Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bei Telemedien zuständig ist.
Diese Kriterien beziehen sich auf entwicklungsbeeinträchtigende und -gefährdende Medienangebote wie zum Beispiel gewalthaltige oder sexuelle Darstellungen. Sie befassen sich darüber hinaus mit unzulässigen Angeboten wie Pornografie, politischem Extremismus und strafbaren Gewaltdarstellungen.
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