Jugendmedienschutz

Der Jugend·medien·schutz ist wichtig.
Er muss immer beachtet werden.
Im Rund·funk und im Internet.
Der Jugend·medien·schutz gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Medien·anstalten in Deutschland.
So steht es im Jugend·medien·schutz-Staats·vertrag.
Denn die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen darf durch Medien nicht gefährdet werden.
Außerdem sollen sie geschützt werden vor diesen Medieninhalten:

- Medien, die die Menschen·würde verletzen
- Medien, die sich nicht an die Gesetze halten

Rund·funk

Manchmal wird vor einer Sendung ein Hinweis gezeigt:
„Die nach·folgende Sendung ist für Zuschauende unter 16 Jahren nicht geeignet.“  
Bestimmt haben Sie einen solchen Hinweis schon mal gesehen.
Diese Sendungen dürfen dann erst später am Abend gezeigt werden.
Ab 22 Uhr.
Weil diese Sendungen für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sind.
Damit ihre Entwicklung nicht gefährdet wird. 

Dafür gibt es die Freiwillige Selbst·kontrolle Fernsehen.
Sie ist eine Einrichtung des Jugend·medien·schutzes.
Sie macht die Regeln zum Jugend·medien·schutz im Fernsehen und im Internet. 

Und sie legt fest:
Welche Sendungen dürfen zu welchen Uhr·zeiten gezeigt werden?
Dabei kann man sagen:
Manche Sendungen sind nicht für Kinder und Jugendliche geeignet.
Sie dürfen dann erst am späten Abend gezeigt werden.

So steht es auch im Jugend·medien·schutz-Staats·vertrag.
An diese Regeln und Uhr·zeiten können Eltern sich halten.
Zum Schutz ihrer Kinder.

Sendungen mit diesen Alters·freigaben dürfen zu diesen Uhr·zeiten gezeigt werden:

  • bis 12 Jahren = zu jeder Uhr·zeit
  • ab 12 Jahren
     Hier wird unterschieden:
     Kann die Sendung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden?
     Nein = zu jeder Uhr·zeit
     Ja = von 20 Uhr bis 6 Uhr
  • ab 16 Jahren = von 22 bis 6 Uhr
  • ab 18 Jahren = von 23 bis 6 Uhr

Manche Filme, Serien oder Sendungen dürfen gar nicht gezeigt werden.
Wenn ihre Inhalte gegen Regeln und Gesetze verstoßen.

Zum Beispiel, weil sie…

  • … gegen die Menschenwürde verstoßen
  • … weil sie heftige Gewalt zeigen
  • … weil sie zu Hass auf·rufen
  • … weil sie Sex zeigen
  • … weil sie behaupten: Der Mord an jüdischen Menschen in der Nazizeit ist ncht passiert.

Auch die Bundes·zentrale für Kinder- und Jugend·medien·schutz kann Serien, Filme und Sendungen auf den Index setzen.
Das bedeutet dann:
Diese Sendungen dürfen nicht gezeigt werden.  

Viele Sender zeigen ihr Fernseh·programm in mehreren Bundes·ländern.
Oder in ganz Deutschland.
Diese Sender müssen dann eine Jugend·schutz·beauftragte oder einen Jugend·schutz·beauftragten haben.
Diese Person ist dann Ansprechperson für die Zuschauer und Zuschauerinnen.
Und die Person berät die Fernseh·sender zum Thema Jugend·schutz.
Darum muss diese Person sich mit dem Thema Jugend·schutz gut auskennen.  
Auf der Internetseite des Fernsehsenders muss man nach·lesen können:

  • Welche Person ist für den Jugend·schutz zuständig?
  • Wie kann ich diese Person erreichen?
    Wie ist ihre Telefon·nummer oder E-Mail·adresse?

 

Internet

Die Regeln zum Jugend·medien·schutz gelten auch im Internet.  
Denn auch im Internet sind manche Inhalte nicht für Kinder und Jugendliche geeignet.
Diese Inhalte könnten ihre Entwicklung gefährden.
Aber die Technik für den Jugend·medien·schutz funktionieren im Internet anders. 

Bei manchen Internet·seiten muss man sein Alter angeben.
Nur dann kann man die Internet·seite besuchen.
Manchmal muss man auch beweisen, wie alt man ist.
Zum Beispiel mit der Nummer auf dem Personal·ausweis.  

Das gilt zum Beispiel bei Internet·seiten mit Pornos.
Auf diesen Internet·seiten kann man Sex·videos sehen.
Sie sind nur für Erwachsene geeignet.  

Viele Firmen bieten Apps oder Computer·programme zum Jugend·medien·schutz an.
Auf der Internet·seite medien-kindersicher.de können Eltern sich zu diesem Thema informieren.
Sie können dort schauen:
Welche Schutzlösung passt am besten zu meinem Kind und zu unseren Geräten?

Haben Sie eine Such·maschine?
Oder haben Sie eine Internet·seite?
Und auf dieser Internet·seite gibt es jugend·gefährdende Inhalte?
Dann brauchen Sie in Ihrer Firma auch eine Jugend·schutz·beauftragte oder einen Jugend·schutz·beauftragten.

Wollen Sie mehr über die Aufgaben dieser Person wissen?
Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Freiwilligen Selbst·kontrolle Multi·media-Dienst·anbieter.
Aber:
Die Informationen sind in schwerer Sprache.

 

Jugend·schutz in der Werbung

Bei Werbung und beim Tele·shopping muss besondere Rücksicht auf Kinder und Jugendliche genommen werden.  
Kinder und Jugendliche dürfen durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden.
Sie darf Kinder und Jugendliche nicht dazu auf·fordern, etwas zu kaufen.
Oder einen Vertrag abzuschließen.
Und sie darf Kinder und Jugendliche nicht ausnutzen.

Werbung für Alohol darf sich nicht an Kinder richten.

Könnte eine Werbung schlecht für Kinder und Jugendliche sein?
Dann darf sie nicht da gezeigt werden, wo Kinder und Jugendliche sind.

 

Jugend·schutz und soziale Netz·werke

Instagram, TikTok und Facebook sind soziale Netz·werke.  
Dort können Menschen eigene Ideen mit anderen teilen.
Sie können sich aus·tauschen.
Und sie können sich Fotos und Videos von anderen ansehen. 

Auch Kinder und Jugendliche verbringen viel Zeit in sozialen Netz·werken.
Darum gibt es das Info·heft zum Thema Kinder-Influencing.
In dem Info·heft sind Tipps und Hinweise für Eltern.
Denn die Eltern haben eine große Verantwortung.
Sie müssen ihre Kinder schützen.
Vor Inhalten in den sozialen Netz·werken.
Denn viele davon sind nicht für Kinder und Jugendliche geeignet. 

Aber sie dürfen die  Kinder und Jugendlichen auch nicht zu stark einschränken.
Sodass sie sich auch mit anderen aus·tauschen können.
Und eigene Ideen teilen.

Das Info·heft beantwortet zum Beispiel diese Fragen:

  • Welche Art von Inhalten dürfen Kinder und Jugendliche in sozialen Netzwerken teilen?
     Und welche nicht?
  • Was ist dabei zu beachten?
  • Wie viele Menschen erreichen diese Inhalte?

Hier finden Sie das Info·heft.
Aber es ist in schwerer Sprache geschrieben.

Aufsichts·maßnahmen

Die Medien·anstalt MV achtet auf den Jugend·schutz in den Programmen aus Mecklenburg-Vorpommern.
Und auch in den Angeboten im Internet.  
Bert Lingnau ist der Direktor der Medien·anstalt MV.
Er ist Mitglied in der Kommission für Jugend·medien·schutz.
Er kann in der Kommission mit abstimmen.  
Die Abkürzung für die Kommission für Jugend·medien·schutz ist KJM.
Die KJM kontrolliert den Jugend·medien·schutz. Im privaten Rund·funk und im Internet.
Bei der Kontrolle wird die KJM noch von einer anderen Stelle unterstützt.
Vom jugendschutz.net.
Außerdem arbeitet die KJM manchmal mit der Polizei zusammen.
Wenn ein Angebot gegen das Gesetz verstößt.

Verstößt ein Angebot gegen den Jugend·medien·schutz?
Dann müssen die Macher und Macherinnen des Angebots vielleicht eine Strafe bezahlen.
Die Strafe kann bis zu 500 Tausend Euro hoch sein.
In besonders schweren Fällen kann man sogar eine Gefängnis·strafe bekommen.

Die Regeln zum Jugend·medien·schutz stehen in diesen Gesetzen:

  • Jugend·medien·schutz-Staats·vertrag
  • Jugend·schutz·gesetz
  • Landes·rund·funk·gesetz MV
  • Medien·staats·vertrag
  • Tele·medien·gesetz

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