Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre
Die Regulierung von Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre hat das Ziel, Zugangsoffenheit, Chancengleichheit, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz zu garantieren sowie die freie Meinungsbildung und Medienvielfalt gewährleisten.
Medienplattformen
Eine Medienplattform fasst verschiedene Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien und/oder Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (z. B. Online-Zeitungen) zu einem Gesamtangebot zusammen. Die Anbietenden der Medienplattformen bestimmen dabei, welche Einzelangebote sie für die Zusammenstellung auswählen. Der Übertragungsweg für das Gesamtangebot ist dabei unerheblich. Es kann sich um ein klassisches Kabelnetz oder auch um die Nutzung des Internets handeln.
Die Zusammenstellung der Angebote beeinflusst die Angebotsvielfalt der Inhalte und hierdurch wiederum die öffentliche Meinungsbildung. Die Medienanstalt hat daher die Aufgabe, auf eine Sicherung der Angebotsvielfalt hinzuwirken und zu prüfen, dass die Anbietenden von Medienplattformen transparent machen, nach welchen Grundsätzen sie Inhalte auswählen und anordnen bzw. sortieren und wie Nutzende eine individuelle Auswahl und Anordnung vornehmen können.
Für Anbietende von Medienplattformen besteht die Pflicht, spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine entsprechende Anzeige bei der MMV einzureichen.
Weitere Informationen zu diesem Thema haben die Medienanstalten im Merkblatt zur Anzeigepflicht von Medienplattformen und Benutzeroberflächen zusammengestellt.
Benutzeroberflächen
Benutzeroberflächen sollen über textliche, bildliche oder akustische Übersichten zu Angeboten bzw. Inhalten eine Orientierung geben und unmittelbar eine Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen ermöglichen.
Der Elektronische Programmführer (EPG) einer/eines Kabelnetzbetreibenden oder das Startmenü eines Smart-TVs gehören zum Beispiel zu Benutzeroberflächen.
Durch die Ausgestaltung der Benutzeroberflächen wird die Auffindbarkeit von Programmen und Inhalten und somit auch der Meinungsbildungsprozess beeinflusst. Daher sind die Anbietenden von Benutzeroberflächen dazu verpflichtet, die Auffindbarkeit von Inhalten chancengleich und diskriminierungsfrei zu gestalten.
Medienintermediäre
Medienintermediäre stellen das Verbindungsglied zwischen Medieninhalten und Informationssuchenden dar. Sie sammeln zunächst Informationen von journalistisch-redaktionellen Angeboten Dritter, wählen hiervon einzelne aus und stellen sie allgemein zugänglich zur Verfügung, ohne aber eine Zusammenfassung zu einem Gesamtangebot vorzunehmen. Bei der Auswahl werden Algorithmen verwendet, die zuvor gesammelte Daten der Nutzenden berücksichtigen. Die eingesetzten Auswahlkriterien und algorithmischen Prozesse sind für Nutzende nicht erkennbar. Zu Medienintermediären gehören Suchmaschinen, sogenannte soziale Netzwerke oder Videoportale.
Da Medienintermediäre in der heutigen Zeit in großem Maße zur Informationsbeschaffung verwendet werden, ist ihre Bedeutung im privaten und öffentlich Meinungsbildungsprozess sehr hoch. Wegen der vielfach intransparenten von Algorithmen gesteuerten Selektions-, Anordnungs- und Präsentationsfunktionen ist eine einseitige Einflussnahme auf die Meinungen der Nutzenden und damit auf die Meinungsvielfalt nicht auszuschließen.
Aus diesem Grund sind die Medienintermediäre verpflichtet, ein Transparenzgebot einzuhalten und ein Diskriminierungsverbot zu beachten. Die Medienanstalten überprüfen dies von Amts wegen oder nach eingegangenen Beschwerden von Nutzenden oder Anbietenden journalistisch-redaktioneller Inhalte.
Das Transparenzgebot verpflichtet Medienintermediäre, ihre wesentlichen Kriterien für die Selektion, Anordnung und Präsentation von Inhalten gegenüber den Nutzenden der Dienste offen zu legen.
Das Diskriminierungsverbot enthält die Vorgabe, dass von diesen Kriterien ohne sachlichen Grund nicht zu Lasten journalistisch-redaktioneller Angebote systematisch abgewichen werden darf und dass durch diese Kriterien nicht systematisch bestimmte Angebote bzw. Inhalte unbillig behindert werden dürfen.
Ziel der medienrechtlichen Regulierungspraxis ist es, dass die Nutzenden möglichst vielfältige meinungsbildungsrelevante Inhalte auffinden können.
Neu entwickelte Medienkonzepte können mitunter schwer medienrechtlich eingeordnet werden. Für die Abgrenzung und eine erste Orientierung haben die Medienanstalten ein Merkblatt zu Medienplattformen und Medienintermediären entwickelt.
Aufsichtsmaßnahmen
Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen können für Anbietende von Medienintermediären, Benutzeroberflächen und Medienplattformen zu Aufsichtsmaßnahmen führen (bspw. Beanstandung und Untersagung nach § 50b RunfG M-V, §§ 105 und 109 MStV). Ebeno können Verstöße bei der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gemäß § 115 Abs. 1 und 2 MStV mit einer Geldbuße von bis zum 500.000 Euro geahndet werden.