Rundfunkzulassungen
Wer privaten Rundfunk, also Fernseh- und Hörfunkprogramme, in Mecklenburg-Vorpommern verbreiten möchte, benötigt hierfür grundsätzlich eine förmliche Erlaubnis – eine Zulassung – von der MMV. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn hinreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zuverlässige, langfristige und gesetzeskonforme Verbreitung der Programme erfolgt. Begrenzt zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten im Hörfunkbereich (UKW, DAB+) werden nach einem förmlichen Auswahlverfahren vergeben.
Allgemeines
Für die Veranstaltung und Verbreitung privater Rundfunkprogramme in Mecklenburg-Vorpommern mit regionaler oder landesweiter Ausrichtung ist die Medienanstalt die zuständige Zulassungsbehörde. Vorgaben für die regionale bzw. landesweite Zulassung befinden sich in §§ 16 bis 21 Mediengesetz M-V (MedienG M-V).
Zu beachten ist, dass grundsätzlich eine Zulassungspflicht besteht. Für Ausnahmefälle sind die Voraussetzungen in § 16 Abs. 5 MedienG M-V enthalten. Wer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles benötigt und bei der MMV daher beantragen möchte, kann hierfür eine kostenpflichtige Entscheidung des Medienausschusses herbeiführen lassen.
Bei einer bundesweiten Ausrichtung entscheidet die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), ein gemeinsames Organ aller Landesmedienanstalten. Der Medienstaatsvertrag (MStV) sieht für bundesweite Angebote Ausnahmen von der Zulassungspflicht vor. Die hierzu nach § 54 MStV bundesweit geltende Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages regelt Details zu den Ausnahmen. Weitere Hinweise für bundesweit ausgerichtete Angebote können der Checkliste: Wann benötige ich eine Rundfunklizenz? und dem Merkblatt Rundfunkzulassung entnommen werden.
Zulassungsverfahren
Das MedienG M-V sieht für die Vergabe begrenzt zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten (wie etwa UKW, DAB+ und DVB-T) in den §§ 27 bis 33 ein förmliches Verfahren vor, welches kurz zusammengefasst wie folgt abläuft: Zunächst erhält die MMV eine Bedarfsmeldung einer/eines potenziellen Rundfunkveranstaltenden oder eines Anbietenden von rundfunkähnlichen Telemedien oder Medienplattformen. Oder die MMV stellt von Amts wegen einen solchen Bedarf fest. Den gemeldeten oder festgestellten Bedarf übermittelt die MMV an die Bundesnetzagentur (BNetzA). Bestätigt die BNetzA, dass aus telekommunikationstechnischer Sicht Kapazitäten (noch) vorhanden sind, trifft der Medienausschuss zunächst die entsprechende medienrechtliche Feststellung. Danach erfolgt eine Anhörung von zu beteiligenden Stellen im Hinblick auf eine Zuordnung der Kapazität entweder dem öffentlich-rechtlichen oder dem privaten Rundfunk. Wurde die Entscheidung zugunsten des privaten Bereichs getroffen, erfolgt für DAB+-Übertragungskapazitäten eine Ausschreibung durch die MMV. Nach Ablauf der Ausschreibungsfrist trifft der Medienausschuss – soweit mehrere Bewerbungen vorhanden sind – eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 30 Abs. 5 MedienG M-V und weist im Ergebnis der Entscheidung einer/einem Bewerbenden die Kapazität zu. In der Regel muss die Kapazität noch abschließend durch die BNetzA koordiniert werden. Hierbei wird endgültig geprüft, ob es technische oder telekommunikationsrechtliche Störfaktoren gibt. Vorhandene Übertragungskapazitäten werden von der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern in einem Nutzungsplan erfasst. UKW-Übertragungskapazitäten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch eingeschränkt vergeben werden. Hierfür sieht § 32 MedienG M-V eine Sonderregelung vor.
Aufsichtsmaßnahmen
Verstöße gegen Regelungen zu Zulassungspflichten können zu Aufsichtsmaßnahmen (z. B. Untersagung) führen oder gemäß § 59 MedienG M-V auch über die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße von bis zum 500.000 Euro geahndet werden.