Abgelaufen Ausschreibung einer UKW-Frequenz in Ahrenshoop für ein Hörfunkprogramm
Bekanntmachung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern über eine Ausschreibung
einer UKW-Frequenz in Ahrenshoop für ein Hörfunkprogramm
vom 10. Dezember 2014
I. Technische Übertragungskapazitäten
Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) schreibt eine UKW-Frequenz 103,3 MHz für die Region um Ahrenshoop für die Veranstaltung eines privaten kommerziellen Hörfunkprogramms von täglich 24-Stunden Sendedauer aus.
Hierbei soll eine Versorgung entweder durch ein lokales/regionales Hörfunkprogramm erfolgen, welches das lokale/regionale öffentliche Geschehen darstellt und in Verbindung damit den Hörern Informationen, Kultur, Bildung und Beratung vermittelt und/oder durch ein Programm, welches eine Erweiterung der Vielfalt des Hörfunkangebots in Mecklenburg-Vorpommern darstellt.
Das Programm hat den Bestimmungen des RundfG M-V und des Rundfunkstaatsvertrages Rechnung zu tragen. Es hat zu einer freien Meinungsbildung beizutragen und darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.
II. Antragsverfahren
Schriftliche Anträge auf Erteilung der Zuweisung sind bis zum
30. Januar 2015, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),
an den
Direktor der Medienanstalt
Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
Bleicherufer 1
19053 Schwerin
in vierzehnfacher Ausfertigung einschließlich der Anlagen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Zuweisung der Frequenz eine Zulassung als Rundfunkveranstalter gem. § 8 Abs. 1 RundfG M-V ist. Die Rundfunkzulassung kann ggf. auch zusammen mit der Bewerbung um die Zuweisung der Frequenz beantragt werden.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen bis zu der vorgenannten Ausschlussfrist vollständig und unterschrieben bei der MMV vorliegen müssen. Unvollständige oder verspätet eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Anträge mittels Telefax (Fax 0385-55 88 130) müssen vom Antragsteller unterschrieben sein und die Anlagen enthalten.
Die Zuweisung erfolgt für eine Zeitdauer von 10 Jahren; die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter endet. Ein Anspruch eines Bewerbers auf die Erteilung der Zuweisung besteht nicht, auch wenn er einziger Bewerber ist oder aus anderen Gründen als solcher im Verfahren übrig bleibt. Ebenso übernimmt die Medienanstalt keine Gewähr für das tatsächliche Bestehen der Übertragungskapazitäten oder deren verfügbare Anzahl.
Die Medienanstalt strebt auf mittlere Sicht einen Übergang von der analogen zur digitalen Verbreitung an. Es wird daher auch keine Gewähr für das Fortbestehen des analogen Übertragungsweges im Zuweisungszeitraum übernommen.
Der Medienausschuss trifft die Zuweisungsentscheidung nach den Bestimmungen und den Auswahlkriterien des RundfG M-V. Im Rahmen dessen behält er sich vor, Programm- und Vergabegrundsätze näher zu konkretisieren.
III. Antragsvoraussetzungen
Die Bewerbung hat insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
- den Nachweis der Zulassung als Rundfunkveranstalter gem. § 8 Abs. 1 RundfG M-V oder zumindest einen Antrag auf Rundfunkzulassung; in letzterem Fall sind die Erlaubnisvoraussetzungen gem. § 9 Abs. 1 RundfG M-V sowie das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 RundfG M-V zu erklären;
- genaue Bezeichnung der Firmierung und Zusammensetzung des Bewerbers gemäß §§ 12, 11, 9 RundfG M-V unter Darstellung seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen und Beifügung aller diesbezüglichen gesellschafts- bzw. satzungsrechtlichen Unterlagen, der Offenlegung von Eigentumsverhältnissen in Form von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen, wie Kapital- und Stimmrechtsanteile sowie Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich;
- alle Unterlagen und Erklärungen gemäß § 12 Abs. 2 RundfG M-V;
- ggf. Erklärung zur Bereitschaft, sich als Bewerber mit anderen Bewerbern zu einem gemeinsamen Vorhaben zu verbinden (§ 6 Abs. 4 RundfG M-V);
- ausführliche Beschreibung des Programms nach inhaltlicher und zeitlicher Art und Dauer, unter Vorlage eines Programmschemas einschl. Angabe von Wiederholungen, ferner Darlegung und Nachweis, inwieweit zusätzlich zu dem Eigenprogramm des Bewerbers eine Programmzulieferung von dritter Seite beabsichtigt ist;
- Darstellung der personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programms;
- Darlegung, dass der Sendebetrieb zum Anfang des Jahres 2015 aufgenommen werden kann;
- Vorlage eines Finanzierungsplans, der glaubhaft macht, dass finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms erfüllt sind und somit die Realisierbarkeit des Programmangebotes gewährleistet ist. Dieser Finanzierungsplan soll eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht, wie die Darlegung der Investitionskosten und der laufenden jährlichen Betriebskosten für die nächsten vier Jahre, eine Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich einen Ansatz der Übertragungs- und Sendekosten sowie der GEMA- und GVL-Gebühren enthalten;
- Benennung eines Programmverantwortlichen im Sendegebiet;
- Zusicherung der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsvielfalt und Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß §§ 22-32 RundfG-M-V und der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen.
IV. Schlussbestimmungen
Ein früherer an die MMV gerichteter Antrag auf Rundfunkzulassung oder -zuweisung ersetzt nicht eine Bewerbung für diese Ausschreibung. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder überreichte Unterlagen ist unzulässig.
Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 200,00 Euro erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, anzurechnen ist. Der Betrag ist auf das Konto der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern bei der Deutschen Bundesbank Filiale Rostock, IBAN DE26130000000014001518, BIC MARKDEF1130 unter dem Verwendungszweck 191 107 900 270 6 zu überweisen. Ist der Betrag nicht spätestens eine Woche nach Eingang der Bewerbung gutgeschrieben, so kann der Antrag als Rücknahme angesehen werden.
Die Gebührenpflicht regelt sich nach § 59 Abs. 2 RundfG M-V in Verbindung mit der Gebührensatzung der MMV vom 27. Januar 2010 (AmtsBl. M-V 2010, S. 67), geändert durch Satzung vom 27. April 2011 (Amtsbl. M-V 2011 S. 270)
Bezüglich § 6 Abs. 4 RundfG-M-V wird der Antragssteller ersucht, sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass die Tatsache seiner Bewerbung, die beworbenen Hörfunkfrequenzen, ihre Programmschwerpunkte und ihre wesentliche Inhaber- bzw. Gesellschafterstruktur den Mitbewerbern durch die MMV mitgeteilt wird. Darüber hinaus wird auch um das schriftliche Einverständnis gebeten, dass die MMV diese Angaben veröffentlichen kann.
Die MMV behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung vor.
Dr. Uwe Hornauer
Direktor der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern