Ausschreibung • 02.03.2016

Abgelaufen Ausschreibung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)

Ausschreibung

der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)

 

- Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten

für einen bundesweiten DAB+ -Versorgungsbedarf  an private Anbieter -

 

Hiermit gibt die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) gemäß § 51 a Abs. 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) i. V. m. § 12 Abs. 2 der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag (ZPS) in Abstimmung mit den anderen deutschen Landesmedienanstalten aufgrund des Beschlusses der ZAK vom 2. Februar 2016 die nachstehende Ausschreibung bekannt:

I.     Telekommunikationsrechtliche und medienrechtliche Zuordnung

Auf die Darlegungen in der Ausschreibung vom 03.01.2011: http://www.medienanstalt-mv.de/aktuelles/ausschreibungen/43-ausschreibung-der-medienanstalt-mecklenburg-vorpommern-mmv.html wird hingewiesen.

II.    Gegenstand der Ausschreibung

Auf der Grundlage der genannten Zuordnungen erfolgten zwischenzeitlich Zuweisungen an private Veranstalter im Umfang von 456 CU.

Von diesen verbleiben nach der Rückgabe von Zuweisungen noch 64 CU im VHF-Band III, Kanal 5 C, die hiermit zur länderübergreifend einheitlichen Vergabe ausgeschrieben werden.

Je Programmäquivalent stehen zur Gewährleistung einer sachangemessenen Empfangsqualität in der Regel 54 CU zur Verfügung.

Hinzuweisen ist ferner auf den Ausbauplan der Netze, der für die Media Broadcast GmbH als telekommunikationsrechtlichen Lizenznehmer verpflichtend ist. Diese Ausbauplanung hat ihren Ursprung in der Bedarfsanmeldung der Länder. Angebote von Antragsteller/inne/n haben dieser Ausbauplanung in ihrem Geschäftsmodell Rechnung zu tragen. Über Einzelheiten der Ausbaustufen informiert der Sendernetzbetreiber, die Media Broadcast GmbH, Erna-Scheffler-Str. 1, 51103 Köln.

 
III. Verfahren der medienrechtlichen Ausschreibung

1.     Adressat der Ausschreibung

Diese Ausschreibung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) richtet sich an Hörfunkveranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien und Anbieter einer Plattform.

2.         Frist

Gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 RStV wird die Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung der Übertragungskapazität auf den Zeitraum

10. März 2016 bis 13. April 2016, 12.00 Uhr

festgesetzt (Ausschlussfrist).

Maßgeblich für die fristgerechte Antragstellung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

3.     Örtlich zuständige Landesmedienanstalt (§ 10 Satz 4 ZPS)

Die Anträge sind schriftlich unter dem Stichwort „Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Digitalradio“ zu richten an die

Landesmedienanstalt Saarland (LMS)

Nell-Breuning-Allee 6

66115 Saarbrücken.

Zudem ist der ZAK eine vollständige Mehrfertigung des jeweiligen Antrags in elektronischer Form an die

Gemeinsame Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten

ausschreibung@die-medienanstalten.de

zuzuleiten.

4.     Antragsform

Einen Anspruch auf Teilnahme am Verfahren haben nur diejenigen Antragsteller, deren vollständige Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sowie den Anforderungen dieser Ausschreibung fristgerecht bei der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt eingegangen sind.

Nach Antragstellung eintretende Veränderungen sind der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend.

5. Notwendiger Inhalt des Antrags

Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine fundierte Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen nach § 51a RStV i.V.m. §§ 12, 13 ZPS sowie nach dieser Ausschreibung ermöglichen. Dazu gehören

5.1. Angaben zum Antragsteller:

  1. Name und vollständige Anschrift des Antragstellers sowie gegebenenfalls seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter. Bei juristischen Personen ist die Firmierung des Antragstellers mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung usw.) unter Vorlage eines Auszugs über die Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzugeben, wobei der Auszug nicht älter als einen Monat sein darf. Antragsteller kann auch eine Vorgesellschaft (z.B. GmbH i .G.) sein, soweit bereits ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegt;
  2. gegebenenfalls Gesellschaftsverträge und Satzungen;
  3. vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers;

5.2. Darlegung des Vermarktungskonzeptes einschließlich des vorgesehenen Geschäftsmodells;
5.3. Angabe des geplanten Sendestarttermins;
5.4. eine ausführliche Beschreibung der eigenen Angebotsvorstellungen (Wort und Musik);
5.5. Darlegung der für das Angebot vorgesehenen CUs,
5.6. Darlegung der geplanten oder vorhandenen personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Angebots;
5.7. Darstellung der finanziellen Planung (Kosten- und Erlösplanung) für eine Gewährleistung des Angebots einschließlich eines Businessplan auf fünf  Jahre;
5.8. Darlegungen zur Zielgruppenausrichtung bzw. Spartenausrichtung sowie zur erwarteten Akzeptanz des Angebots;
5.9. Angaben zu Kooperationen in den Bereichen Programm und Werbung mit anderen Veranstaltern bzw. sonstigen Institutionen und Unternehmen;
5.10. Angaben zu einer zusätzlichen Verbreitung des gegenständlichen Angebots über weitere Verbreitungswege.

Für antragstellende Hörfunkveranstalter ist das Vorliegen eines zulässigen Rundfunkprogramms durch Vorlage des Zulassungsbescheids zu dokumentieren.

Wird die Zuweisung für die Verbreitung eines Hörfunkprogramms durch einen bislang nicht zugelassenen Veranstalter begehrt, hat dieser zu dokumentieren, dass er einen Antrag auf Zulassung gestellt hat.

Es wird erwartet, dass Hörfunkveranstalter auch Datendienste anbieten.

Bei antragstellenden Anbietern einer Plattform sind - ggf. unter dem Vorbehalt einer Zuweisung gemäß § 51a RStV stehende - Vertragsangebote des Antragstellers mit Hörfunkveranstaltern und Anbietern von vergleichbaren Telemedien, einschließlich der mit diesen vereinbarten wirtschaftlichen und sonstigen Konditionen der Verbreitung vorzulegen.

Mit den vorgenannten Angaben sind zugleich die für eine Plattformanzeige nach § 52 Abs. 3 RStV erforderlichen Angaben gemacht und der Antrag wird damit zugleich als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift gewertet.

IV.  Zuweisungsverfahren

1.     Formelle Voraussetzungen für eine Zuweisung

Der Vorsitzende der ZAK prüft die eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit. Er prüft in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt auch, ob die formellen und materiellen Zuweisungsvoraussetzungen nach dem Rundfunkstaatsvertrag  sowie dieser Ausschreibung gegeben sind. Die ZAK stellt das Vorliegen dieser Zuweisungsvoraussetzungen durch Beschluss fest.

Auf dieser Grundlage wird dann die Zuweisungsentscheidung getroffen.

2.     Materielle Voraussetzungen für eine Zuweisung

2.1.  Die Zuweisung erfolgt an private Veranstalter von Hörfunk,  Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder Anbieter einer Plattform.

2.2.  Auf den hiermit ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten sollen vorrangig Hörfunkpro­gramme und sonstige Audioangebote, die unter Berücksichtigung der bestehenden Hörfunklandschaft in den Län­dern die Meinungsvielfalt in Deutschland zu stärken im Stande sind, verbreitet werden.Meinungsvielfalt wird dadurch gefördert, dass über die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten gesamthaft ein attraktives Angebot verbreitet wird. Um ein möglichst breites Publikum anzusprechen, sollte verhindert werden, dass verschiedene gleiche oder ähnliche Programmbeiträge ausgestrahlt werden. Folglich werden Anträge besonders gewürdigt, die mit exklusiven Ideen, einzigartigen Beiträgen und besonderen Musikausrichtungen neue Zielgruppen ansprechen oder die als Teil eines aufeinander abgestimmten, vielfältigen Programmverbundes die anderen bundesweit über DAB+ verbreiteten Angebote sinnvoll ergänzen.

Ein auf die Förderung von Meinungsvielfalt gerichtetes Ziel dieser Ausschreibung ist ein nachhaltiger Beitrag zur Attraktivitätssteigerung der digitalen Hörfunk-Übertragungstechnologie. Ins Gewicht fallen bei der Beurteilung insoweit namentlich die folgenden Kriterien:

• Innovation: Abdeckung neuer Publikumsbedürfnisse und die Abdeckung bestehender Publikumsbedürfnisse auf neue Art wie z.B. die Verknüpfung von Radio mit Internet oder Zusatzdienste (multimediale Funktionen, Interaktivitäten etc.).

• Originalität: Verbreitung von neuen Angeboten, die nicht schon simulcast über UKW in gleicher oder ähnlicher Form verbreitet werden; Schaffung eines Mehrwerts beim Publikum;

2.3.  Die örtlich zuständige Landesmedienanstalt fordert diejenigen Antragsteller, für die ein Beschluss nach Ziffer IV. 1 vorliegt, unter Setzung einer von der ZAK bestimmten, angemessenen Frist auf, vorzulegen:

  • einen - ggf. unter dem Vorbehalt einer Zuweisung gemäß § 51a RStV stehenden -zivilrechtlich verbindlichen Vertrag des Antragstellers mit dem Sendernetzbetreiber sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen zum Sendernetzbetrieb. Der Vertrag muss sich auf den Betrieb der Sender beziehen, die innerhalb der Lizenzdauer für die Deckung des von den Ländern angemeldeten Bedarfs notwendig ist,
  • die Konditionen, zu denen das Hörfunkprogramm/Telemedium verbreitet werden soll.

2.4   Im Falle der Antragstellung durch einen Anbieter einer Plattform hat dieser Hörfunkangebote und vergleichbare Telemedien zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu verbreiten. Wirtschaftliche und sonstige Konditionen für die Verbreitung der o.g. Angebote sind offenzulegen. Innerhalb einer von der ZAK bestimmten, angemessenen Frist sind - ggf. unter dem Vorbehalt einer Zuweisung gemäß § 51a RStV stehende - zivilrechtlich verbindliche Verträge des Antragstellers mit Anbietern von Hörfunkangeboten und vergleichbaren Telemedien vorzulegen.

V.    Auswahlgrundsätze

1.     Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Er kann hierzu eine angemes­sene Frist bestimmen. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.

2.     Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zuständige Landesmedienanstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot

a)     die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,

b)    auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und

c)     bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.

In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt (§ 51a Abs. 4 RStV).

VI. Dauer der Zuweisung

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt bis zum 30. April 2021. Eine einmalige Verlängerung um bis zu zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die örtlich zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 b RStV widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.

VII. Randbedingungen

1. Es steht den Zuweisungsempfängern frei, im Benehmen mit dem Sen­dernetzbetreiber eine gemeinsame Betriebsgesellschaft zu gründen, die den technischen Betrieb des Multiplexes durchführt. Die Gesellschaft ist der zuständigen Landesmedienanstalt unter Erläuterung der zu übernehmenden Aufgaben anzuzeigen. Sie kann auch Marketingaufgaben übernehmen.

2. Mit dieser Ausschreibung übernehmen die Landesmedienanstalten keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung der technischen Infrastruktur oder zur finanziellen Unterstützung von Rundfunkveranstaltern oder Telemedienanbietern.

VIII. Gebühren

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität erhebt die örtlich zuständige Landesmedienanstalt Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen entsprechend der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28.06.2011.

 

Dr. Uwe Hornauer

Direktor der MMV

Zurück

Schließen