Ausschreibung • 19.10.2018

Abgelaufen Ausschreibung einer UKW-Frequenz für die Region Fischland-Darß-Zingst und südliche Boddenküste

19. Oktober 2018

 

I. Technische Übertragungskapazitäten

Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) schreibt eine technische Übertragungskapazität im UKW-Band mit der Frequenz 103,3 MHz MHz (Senderstandort: Ahrenshoop) für die Region Fischland-Darß-Zingst und südliche Boddenküste für die Veranstaltung eines privaten Hörfunkprogramms von täglich 24 Stunden Sendedauer aus.

Hierbei soll eine Versorgung entweder durch ein lokales/regionales Hörfunkprogramm erfolgen – welches das lokale/regionale öffentliche Geschehen darstellt und in Verbindung damit den Hörerinnen und Hörern Informationen, Kultur, Bildung und Beratung vermittelt – und/oder durch ein Programm, welches eine Erweiterung der Vielfalt des Hörfunkangebots in Mecklenburg-Vorpommern darstellt.

Das Programm hat den Bestimmungen des RundfG M-V und des Rundfunkstaatsvertrages Rechnung zu tragen. Es hat zu einer freien Meinungsbildung beizutragen und darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

 

II. Antragsverfahren

Schriftliche Anträge auf Erteilung der Zuweisung sind bis zum

30. November 2018, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),

an den

Direktor der Medienanstalt
Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
Bleicherufer 1
19053 Schwerin

 

in einfacher Ausfertigung und zusätzlich in digitaler Form (Link oder E-Mail: info@medienanstalt-mv.de, maximale Anhanggröße: 20 MB) einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Zuweisung der Frequenz eine Zulassung als Rundfunkveranstalter gem. § 8 Abs. 1 RundfG M-V ist. Eine noch nicht vorhandene Rundfunkzulassung für Mecklenburg-Vorpommern kann auch zusammen mit der Bewerbung um die Zuweisung der Frequenz beantragt werden.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen bis zu der vorgenannten Ausschlussfrist vollständig und unterschrieben bei der MMV vorliegen müssen. Unvollständige oder verspätet eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Eine Übermittlung von Anträgen mittels Telefax ist ausgeschlossen.

Die Zuweisung erfolgt für eine Zeitdauer von 10 Jahren; die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter endet. Ein Anspruch einer Bewerberin/eines Bewerbers auf die Erteilung der Zuweisung besteht nicht, auch wenn sie/er die/der einzige Bewerberin/Bewerber ist oder aus anderen Gründen als solche/r im Verfahren übrig bleibt.

Die MMV strebt auf mittlere Sicht einen Übergang von der analogen zur digitalen Verbreitung an. Es wird daher keine Gewähr für das Fortbestehen des analogen Übertragungsweges im Zuweisungszeitraum übernommen.

Der Medienausschuss trifft die Zuweisungsentscheidung nach den Bestimmungen und den Auswahlkriterien des RundfG M-V. Im Rahmen dessen behält er sich vor, Programm- und Vergabegrundsätze näher zu konkretisieren.

 

III. Antragsvoraussetzungen

Die Bewerbung hat insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

  1. den Nachweis der Zulassung als Rundfunkveranstalter gem. § 8 Abs. 1 RundfG M-V oder zumindest einen Antrag auf Rundfunkzulassung; in letzterem Fall sind die Erlaubnisvoraussetzungen gem. § 9 Abs. 1 RundfG M-V sowie das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 RundfG M-V zu erklären;
  2. genaue Bezeichnung der Firmierung und gemäß §§ 12, 11, 9 RundfG M-V unter unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen und Beifügung aller diesbezüglichen gesellschafts- bzw. satzungsrechtlichen Unterlagen, der Offenlegung von Eigentumsverhältnissen in Form von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen, wie Kapital- und Stimmrechtsanteilen sowie Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich;
  3. alle Unterlagen und Erklärungen gemäß § 12 Abs. 2 RundfG M-V;
  4. ausführliche Beschreibung des Programms nach inhaltlicher und zeitlicher Art und Dauer, unter Vorlage eines Programmschemas einschl. Angabe von Wiederholungen, ferner Darlegung und Nachweis, inwieweit zusätzlich zu dem Eigenprogramm eine Programmzulieferung von dritter Seite beabsichtigt ist;
  5. Darstellung der personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programms;
  6. Darlegung, dass der Sendebetrieb für eine möglichst großflächige Versorgung der betreffenden Region zeitnah nach Zuweisungserteilung aufgenommen werden kann;
  7. Vorlage eines Finanzierungsplans, der glaubhaft macht, dass finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms erfüllt sind und somit die Realisierbarkeit des Programmangebotes dauerhaft gewährleistet ist. Dieser Finanzierungsplan soll eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht, wie die Darlegung der Investitionskosten und der laufenden jährlichen Betriebskosten für die nächsten vier Jahre, eine Gewinn- und Verlustrechnung, der Übertragungs- und Sendekosten sowie der GEMA- und GVL-Gebühren enthalten;
  8. Benennung einer programmverantwortlichen Person im Sendegebiet;
  9. Zusicherung der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsvielfalt und Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß §§ 22-32 RundfG-M-V und der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen.

 

IV. Datenschutz

Alle im Rahmen dieser Ausschreibung gesammelten personenbezogenen Daten der Bewerberinnen/Bewerber werden durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MMV verarbeitet und dem Medienausschuss Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt. Nach bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens werden personenbezogene Daten der unterliegenden Bewerber gelöscht.

Bewerberinnen und Bewerber haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten sowie ein Widerspruchsrecht. Sie haben das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren. Zuständig ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern:

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Schloss Schwerin
Lennéstraße 1
19053 Schwerin

 

Mit einer Bewerbung auf die hier ausgeschriebene Übertragungskapazität erteilt die Bewerberin/der Bewerber gegenüber der MMV das Einverständnis, dass im Falle einer notwendigen Verständigung zwischen mehreren Antragstellern nach § 6 Abs. 5 RundfG-M-V die Tatsache ihrer/seiner Bewerbung, die beworbene(n) Hörfunkfrequenz(en), die Programmschwerpunkte und die wesentliche Inhaber- bzw. Gesellschafterstruktur den Mitbewerbern durch die MMV mitgeteilt werden. Gleichzeitig erteilt die Bewerberin/der Bewerber ihr/sein Einverständnis, dass die MMV bei erfolgreicher Zuweisung die folgenden Daten der Bewerberin/des Bewerbers auf der Webseite der MMV, in einer Pressemitteilung und dem Jahresbericht der MMV veröffentlicht:

  • Name des Programmes und der betreibenden Gesellschaft/Firma
  • Name der Geschäftsführung
  • Sitz der Gesellschaft/Firma inkl. Telefonnummer, Fax-Nummer, E-Mail-Adresse und Webseite
  • Beginn und Ende der Zulassung sowie Sendestart
  • Senderstandorte und Sendefrequenzen in M-V

        

V. Schlussbestimmungen

Ein früherer an die MMV gerichteter Antrag auf Rundfunkzulassung oder -zuweisung ersetzt nicht eine Bewerbung für diese Ausschreibung. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder überreichte Unterlagen ist unzulässig.

Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 200,00 Euro erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, angerechnet wird. Der Betrag ist auf das Konto der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern bei der Deutschen Bundesbank Filiale Rostock, IBAN DE26130000000014001518, BIC MARKDEF1130 unter dem Verwendungszweck 191 118 005 087 4 zu überweisen. Ist der Betrag nicht spätestens eine Woche nach Eingang der Bewerbung gutgeschrieben, so kann der Antrag als Rücknahme angesehen werden.

Die Gebührenpflicht regelt sich nach § 59 Abs. 2 RundfG M-V in Verbindung mit der Gebührensatzung der MMV.

Die MMV behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung vor.

 

Bert Lingnau

Direktor der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

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