Ausschreibung • 15.06.2020

Abgelaufen Ausschreibung einer UKW-Frequenz für Rostock

15. Juni 2020

I. Technische Übertragungskapazitäten                                                        

Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) schreibt eine technische Übertragungskapazität im UKW-Band mit der Frequenz 105,6 MHz/0,2 kW (Senderstandort: Rostock-Toitenwinkel) für das Stadtgebiet Rostock für die Veranstaltung eines privaten Hörfunkprogramms von täglich 24 Stunden Sendedauer aus.

Hierbei soll eine Versorgung entweder durch ein lokales/regionales Hörfunkprogramm erfolgen – welches das lokale/regionale öffentliche Geschehen darstellt und in Verbindung damit den Hörerinnen und Hörern Informationen, Kultur, Bildung und Beratung vermittelt – und/oder durch ein Programm, welches die Vielfalt des Hörfunkangebots in Mecklenburg-Vorpommern erweitert.

Der Veranstalter hat mit seinem Programm den Bestimmungen des RundfG M-V und des Rundfunkstaatsvertrages Rechnung zu tragen. Das Programm soll zu einer freien Meinungsbildung beitragen und darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

II. Antragsverfahren

Schriftliche Anträge auf Erteilung der Zuweisung sind bis zum

31. Juli 2020, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),

an den

Direktor der Medienanstalt
Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
Bleicherufer 1
19053 Schwerin

in einfacher Ausfertigung und zusätzlich in digitaler Form (Link oder E-Mail: info@medienanstalt-mv.de, maximale Anhanggröße: 20 MB) einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Zuweisung der Übertragungskapazität eine Zulassung als Rundfunkveranstalter gem. § 8 Abs. 1 RundfG M-V ist. Eine noch nicht vorhandene Rundfunkzulassung für Mecklenburg-Vorpommern kann auch zusammen mit der Bewerbung um die Zuweisung der Übertragungskapazität beantragt werden.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen bis zu der vorgenannten Ausschlussfrist vollständig und unterschrieben bei der MMV vorliegen müssen. Unvollständige oder verspätet eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Eine Übermittlung von Anträgen mittels Telefax ist ausgeschlossen.

Die Zuweisung erfolgt für eine Zeitdauer von 10 Jahren; die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter endet. Ein Anspruch einer Bewerberin/eines Bewerbers auf die Erteilung der Zuweisung besteht nicht, auch wenn sie/er die/der einzige Bewerberin/Bewerber ist oder aus anderen Gründen als solche/r im Verfahren übrig bleibt.

Die MMV strebt auf mittlere Sicht einen Übergang von der analogen zur digitalen Verbreitung an. Es wird daher keine Gewähr für das Fortbestehen des analogen Übertragungsweges im Zuweisungszeitraum übernommen.

Der Medienausschuss Mecklenburg-Vorpommern trifft die Zuweisungsentscheidung nach den Bestimmungen und den Auswahlkriterien des RundfG M-V. Im Rahmen dessen behält er sich vor, Programm- und Vergabegrundsätze näher zu konkretisieren.

III. Antragsvoraussetzungen

Die Bewerbung hat insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

  1. den Nachweis der Zulassung als Rundfunkveranstalter gem. § 8 Abs. 1 RundfG M-V oder zumindest einen Antrag auf Rundfunkzulassung; in letzterem Fall sind die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 9 Abs. 1 RundfG M-V sowie das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 RundfG M-V zu erklären;
  2. alle Unterlagen und Erklärungen gemäß § 12 Abs. 2 RundfG M-V; insb. die genaue Bezeichnung der Firmierung und Zusammensetzung der Bewerberin/des Bewerbers gemäß §§ 12, 11, 9 RundfG M-V unter Darstellung ihrer/seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen und Beifügung aller diesbezüglichen gesellschafts- bzw. satzungsrechtlichen Unterlagen, der Offenlegung von Eigentumsverhältnissen in Form von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen, wie Kapital- und Stimmrechtsanteilen sowie Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich;
  3. ausführliche Beschreibung des Programms nach inhaltlicher und zeitlicher Art und Dauer, unter Vorlage eines Programmschemas einschl. Angabe von Wiederholungen, ferner Darlegung und Nachweis, inwieweit zusätzlich zu dem Eigenprogramm eine Programmzulieferung von dritter Seite beabsichtigt ist;
  4. Darstellung der personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programms;
  5. Darlegung, dass der Sendebetrieb für eine möglichst großflächige Versorgung der betreffenden Region zeitnah nach Zuweisungserteilung aufgenommen werden kann;
  6. Vorlage eines Finanzierungsplans, der glaubhaft macht, dass finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung eines Programms erfüllt sind und somit die Realisierbarkeit des Programmangebotes dauerhaft gewährleistet ist. Dieser Finanzierungsplan soll eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht für die nächsten vier Jahre unter Berücksichtigung von Investitionskosten, laufenden jährlichen Betriebskosten, Übertragungs- und Sendekosten sowie sonstiger Kosten, wie GEMA- und GVL-Gebühren, enthalten;
  7. Benennung einer programmverantwortlichen Person im Sendegebiet;
  8. Zusicherung der Gewährleistung der Meinungs- und Informationsvielfalt und Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß §§ 22-32 RundfG-M-V und der übrigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen.

IV. Datenschutz

Alle im Rahmen dieser Ausschreibung gesammelten personenbezogenen Daten der Bewerberinnen/Bewerber werden durch die zuständigen Bediensteten der MMV verarbeitet und dem Medienausschuss Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt. Nach bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens werden personenbezogene Daten der unterliegenden Bewerber gelöscht. Die Verarbeitung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO.

Bewerberinnen und Bewerber haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten sowie ein Widerspruchsrecht. Sie haben das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren. Zuständig ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern:

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Schloss Schwerin
Lennéstraße 1
19053 Schwerin

Mit einer Bewerbung auf die hier ausgeschriebene Übertragungskapazität erteilt die Bewerberin/der Bewerber gegenüber der MMV das Einverständnis, dass im Falle einer notwendigen Verständigung zwischen mehreren Antragstellern nach § 6 Abs. 5 RundfG-M-V die Tatsache ihrer/seiner Bewerbung, die Programmschwerpunkte und die wesentliche Inhaber- bzw. Gesellschafterstruktur den Mitbewerbern durch die MMV mitgeteilt werden. Gleichzeitig erteilt die Bewerberin/der Bewerber ihr/sein Einverständnis, dass die MMV bei erfolgreicher Zuweisung die folgenden Daten der Bewerberin/des Bewerbers auf der Webseite der MMV, in einer Pressemitteilung und dem Jahresbericht der MMV veröffentlicht:

  • Name der Veranstalterin/des Veranstalters und des verbreiteten Programmes
  • Name der Geschäftsführung der Veranstalterin/des Veranstalters
  • Sitz der Veranstalterin inkl. Telefonnummer, Fax-Nummer, E-Mail-Adresse und Webseite

V. Schlussbestimmungen

Ein früherer an die MMV gerichteter Antrag auf Rundfunkzulassung oder -zuweisung ersetzt nicht eine Bewerbung für diese Ausschreibung. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder überreichte Unterlagen ist unzulässig.

Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 200,00 Euro erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, angerechnet wird. Der Betrag ist auf das Konto der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern bei der Deutschen Bundesbank Filiale Rostock, IBAN DE26130000000014001518, BIC MARKDEF1130 unter dem Verwendungszweck 191 118 005 087 4 zu überweisen. Ist der Betrag nicht spätestens eine Woche nach Eingang der Bewerbung gutgeschrieben, so kann die MMV den Antrag als zurückgenommen behandeln.

Die Gebührenpflicht regelt sich nach § 59 Abs. 2 RundfG M-V in Verbindung mit der Gebührensatzung der MMV.

Die MMV behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung vor.

Bert Lingnau
Direktor der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

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