Medieninformation • 26/2020 vom 27.03.2020

Die Staatsferne der Medienaufsicht ist essenziell für die Sicherung der Meinungsfreiheit

GVK mahnt kohärenten Jugendmedienschutz aus einem Guss an

Die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Medienanstalten hat sich anlässlich ihrer letzten Sitzung kritisch mit den aktuellen Gesetzgebungsinitiativen des Bundes auseinandergesetzt. In ihrem Beschluss mahnen die Vorsitzenden der 14 Gremien der Landesmedienanstalten die Schaffung eines kohärenten und zukunftsfähigen Kinder- und Jugendschutzes in digitalen Medien an.

Mit der Novellierung von Jugendschutzgesetz (JuSchG), Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und Telemediengesetz (TMG) dreht der Bund derzeit an mehreren Stellschrauben der Regulierung medialer Inhalte und insbesondere von Sozialen Medien. Diese Vorhaben haben, nach aktuellem Stand, weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Medienordnung sowie die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Sicherung von Meinungsfreiheit und Jugendmedienschutz.

Prof. Dr. Werner Schwaderlapp, GVK-Vorsitzender und Vorsitzender der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen: „Die Staatsferne der Medienaufsicht ist konstitutiv für eine freiheitliche Demokratie. Daher sind eine Fortentwicklung des Rechtsrahmens unter Einhaltung der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern und die Gewährleistung einer staatsfernen Aufsicht über mediale Inhalte zwingend geboten.“

Mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf des JuSchG (JuSchGÄndG-E) soll eine Bundeszuständigkeit für Telemedien geschaffen werden. Dazu soll die einzurichtende Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz der Weisung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unterliegen.

„Dieses Vorhaben bringt die deutsche Medienaufsicht in eine verfassungs- und europarechtlich äußerst bedenkliche Schieflage“, so Prof. Dr. Werner Schwaderlapp weiter. „Wir sollten auch verhindern, dass andere europäische Länder dieses Beispiel als Legitimation für kritikwürdige Verfahrensweisen der Medienkontrolle nutzen könnten. Daher sollte der Gesetzgeber nun alles daran setzen, die Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt mit konvergenten, zwischen Bund und Ländern verzahnten und staatsfernen Lösungen sicherzustellen. Eine weisungsgebundene Bundesbehörde wäre gerade nicht staatsfern.“

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