News • 05.08.2026

Impressumspflicht in Telemedien

Rechtliche Hinweise anlässlich der Landtagswahl 2026 in MV

Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nach § 106 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) i. V. m. § 45 Abs. 2 Mediengesetz (MedienG M-V) die zuständige Aufsichtsbehörde über Telemedien von Anbietenden mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. Zu unserem Aufgabenbereich gehört auch die Überprüfung von Online-Angeboten in Bezug auf die Einhaltung der Impressumspflichten, die sich aus dem MStV und dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergeben. 

In der Vergangenheit hat die MMV insbesondere im Vorfeld von Wahlen Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern erhalten, in denen auf fehlende/fehlerhafte Impressen von politischen Akteurinnen und Akteuren aufmerksam gemacht wurde. 

Anlässlich der bevorstehenden Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern am 20.09.2026 möchten wir daher präventiv auf die Einhaltung der Impressumspflichten in Telemedien hinweisen und um Beachtung der nachfolgenden Hinweise bitten.

1.
Gemäß § 18 Abs. 1 MStV haben Anbietende von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ein Impressum vorzuhalten. In diesem müssen die Kontaktdaten des Anbieters bzw. der Anbieterin (Name und ladungsfähige Anschrift) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das bedeutet, dass es für Nutzende optisch – und ohne langes Suchen – gut sichtbar zu halten ist. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz etabliert, dass das Impressum durch maximal zwei Klicks erreichbar und durch eine eindeutige Bezeichnung als solches erkennbar sein muss (z. B. Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichnung). 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Postfach-Adresse keine ladungsfähige Anschrift darstellt und daher unzulässig ist. Wer aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes die private Anschrift im Impressum nicht offenlegen möchte, hat u. a. die Möglichkeit, die Anschrift des zuständigen Landes- bzw. Kreisverbandes oder des eigenen Wahlkreisbüros anzugeben. Auch andere Anschriften können unter Umständen zulässig sein. Für die MMV ist maßgeblich, dass Zustellungen an die im Impressum genannte Postadresse zuverlässig erfolgen können. Bitte achten Sie darauf, dass die Person, welche die Post entgegennimmt, dazu berechtigt ist und ggf. über eine Empfangsvollmacht verfügt. Auch ist sicherzustellen, dass die Post entweder von den Kandidierenden regelmäßig abgeholt wird oder eine unmittelbare Weiterleitung an diese erfolgt. 

2.
Handelt es sich bei dem Telemedium um einen geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst nach § 5 Abs. 1 DDG, sind neben dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift auch folgende Mindestangaben zu machen: 

  • E-Mail-Adresse
  • eine weitere elektronische Kontaktmöglichkeit (z. B. Telefon- oder Faxnummer, Kontaktformular) 
  • falls vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-ID) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) (Hinweis: Die normale Steuernummer ist nicht anzugeben.)

    zusätzlich bei juristischen Personen:
  • Rechtsform
  • Name einer vertretungsberechtigten Person inkl. Funktion (Bei mehreren vertretungsberechtigten Personen wird aus Transparenzgründen empfohlen, alle Namen sowie zusätzlich die konkrete Vertretungsregelung, z. B. gemeinsam oder einzeln, anzugeben.)
  • sofern vorhanden: Angabe des Handels- oder Vereinsregisters (damit ist das zuständige Registergericht gemeint) und die entsprechende Registernummer

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der im Gesetz genannte Begriff „geschäftsmäßig“ oftmals zu dem Trugschluss führt, dass ein Impressum nach § 5 DDG nur dann erforderlich ist, wenn hinter einem Angebot wirtschaftliche Interessen stehen. Der Begriff „geschäftsmäßig" darf jedoch nicht mit „gewerbsmäßig" gleichgesetzt werden. Entscheidend ist, ob es sich um ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, d. h. ob es eine Tätigkeit ist, die auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet ist und sich nicht auf einen Einzelfall beschränkt. Das Merkmal der Nachhaltigkeit wird deshalb von den meisten Online-Angeboten erfüllt, da diese in der Regel auf Dauer angelegt sind.

3.
Ist das Angebot darüber hinaus journalistisch-redaktionell gestaltet, sind gemäß § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich eine verantwortliche Person mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes die jeweils benannte Person verantwortlich ist.

Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Zu journalistisch-redaktionell gestalteten Online-Angeboten können u. a. Internetzeitungen, Blogs und Vlogs, Podcasts sowie an die Öffentlichkeit ausgerichtete Social-Media-Profile zählen. Das Merkmal „journalistisch-redaktionell" bezieht sich dabei auf die journalistische Arbeitsweise. Dazu gehört es, Informationen zu recherchieren, auszuwählen, zusammenzustellen und in Zusammenhänge einzuordnen. Dabei muss die Redaktion unabhängig von den Interessen derjenigen arbeiten, um die es inhaltlich geht.

Ein journalistisch-redaktionelles Angebot liegt in der Regel nicht vor, wenn es zum Beispiel um Selbstdarstellung, (politische) Lobbyarbeit, Marketing oder Public Relations geht und dies für die Nutzenden erkennbar ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Impressum nicht nur auf klassischen Webseiten vorhanden sein muss, sondern in der Regel auch auf den Social-Media-Profilen der Kandidierenden. Eine Ausnahme gilt für ausschließlich privat genutzte Accounts. 

Kann aus technischen Gründen auf einem Angebot (z. B. auf einer Social-Media-Plattform) kein Impressum eingefügt werden, ist es ausreichend, wenn das Impressum über einen Link abgerufen werden kann. Neben der Zwei-Klick-Regel ist zusätzlich darauf zu achten, dass anhand der URL, sogenannter „sprechender“ Link, (Beispiel 1) oder der Beschriftung ersichtlich ist, dass der Link zum Impressum führt (Beispiel 2). 

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Die Nutzung von Linkverkürzungs- bzw. Link-Multiplikator-Diensten ist zulässig, solange die beschriebenen formellen Voraussetzungen erfüllt werden.

4. Muster-Impressen

Natürliche Person (Kandidat/in)
mit Privatanschrift

Natürliche Person (Kandidat/in)
mit anderer ladungsfähiger Anschrift

Angaben gemäß § 5 DDG

Maxi Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterhausen

E-Mail: kontakt@maximustermann.de
Tel.: 0123-456789

 


Angaben gemäß § 5 DDG

Partei der Mustermänner  
Kreisverband Musterland
Maxi Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterhausen

E-Mail: kontakt@maximustermann.de
Tel.: 0123-456789

Juristische Person (Partei)
ohne Vereinsstatus 

Juristische Person (Partei)
mit Vereinsstatus

Angaben gemäß § 5 DDG

Partei der Mustermänner Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
Musterallee 1
12345 Musterhausen

E-Mail: kontakt@mustermaenner-mv.de
Tel.: 0123-456789

USt.-ID: DE123456789 

Vertreten durch die Landesgeschäftsführerin Maxi Mustermann

Angaben gemäß § 5 DDG

Partei der Mustermänner Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Musterallee 1
12345 Musterhausen

E-Mail: kontakt@mustermaenner-mv.de
Tel.: 0123-456789

USt.-ID: DE123456789 

Vertreten durch den Vorstand:
Maxi Mustermann (Vorsitzende)
Max Mustermann (stellv. Vorsitzender)
(gemeinsam vertretungsberechtigt)

Registergericht: Amtsgericht Musterhausen
Register-Nr.:  VR 12345

Zusätzlich bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten:

Angaben gemäß § 18 Abs. 2 MStV

Max Mustermann (Online-Redakteur)
Musterstraße 1
12345 Musterhausen

Hinweis: Die auf dieser Seite dargestellten Hinweise und Empfehlungen haben einen rein informativen und nicht abschließenden Charakter. Die Einordnung eines Angebots erfolgt im Einzelfall durch die Medienanstalt MV. Andere Rechtsvorschriften können ggf. weitergehende Informationspflichten enthalten. 

5.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die MMV als zuständige Aufsichtsbehörde für Telemedien dazu berechtigt und verpflichtet ist, bei einem rechtswidrigen Verhalten ein aufsichtsrechtliches Verfahren einzuleiten. Verstöße gegen die Impressumspflicht können gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 MStV und § 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 € geahndet werden. 

In diesem Zusammenhang bitten wir auch um die Überprüfung bereits existierender Impressen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit fällt der MMV oftmals auf, dass in einigen Impressen noch auf veraltete Rechtsnormen verwiesen wird (z. B. MDStV oder TMG statt DDG; RStV statt MStV).  

Zusätzliche Informationen zur Impressumspflicht in Telemedien finden Sie hier.

Bei Rückfragen steht Ihnen das Aufsichtsteam der Medienanstalt MV gern zur Verfügung:

Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass die Medienanstalt MV ausschließlich für Impressen in Telemedien zuständig ist. Für Impressen auf in Mecklenburg-Vorpommern erscheinenden Druckwerken (z. B. Flyer, Plakate) sind gemäß § 21 Abs. 4 Landespressegesetz (LPrG M-V) in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als Ordnungsbehörden zuständig.

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