Medienaufsicht
Regulierung mit Weitsicht
Als Wächterin der Medienvielfalt erteilt die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) Zulassungen und Zuweisungen von Übertragungskapazitäten an private kommerzielle und nichtkommerzielle Radio- und Fernsehveranstaltende in Mecklenburg-Vorpommern. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit prüft die MMV, ob die rechtlichen Bestimmungen – die u. a. im Landesrundfunkgesetz MV (RundfG M-V), im Medienstaatsvertrag (MStV) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) enthalten sind – von diesen eingehalten werden. Die MMV führt dazu kontinuierliche Programmbeobachtungen ihrer zugelassenen Rundfunkveranstaltenden durch. Inhaltliche Schwerpunkte sind dabei u. a. die Beachtung der Werbekennzeichnungspflichten, der Programmgrundsätze sowie des Jugendmedienschutzes.
Darüber hinaus umfasst die Aufsichtstätigkeit der MMV auch Internetseiten, deren Anbietende ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Neben klassischen Webseiten sichtet sie zunehmend auch Angebote in den sogenannten sozialen Netzwerken und auf Video-Sharing-Plattformen. Im Fokus steht dabei die Einhaltung des Jugendmedienschutzes, der Werberegelungen, der journalistischen Sorgfalt sowie der zusätzlich im Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) (Vorgängergesetz bis 13.05.2024: Telemediengesetz – TMG) verankerten Impressumspflicht.
Mit dem Ziel, Zugangsoffenheit, Chancengleichheit, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz zu gewährleisten, ist die MMV zudem verantwortlich für die Regulierung der Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären in Mecklenburg-Vorpommern.
Die MMV überprüft nicht nur proaktiv die verschiedenen Medienangebote, sondern geht auch konkreten Hinweisen aus der Bevölkerung und von anderen Behörden nach. Hinweise werden jederzeit über das Beschwerdeformular entgegengenommen.
Bei Anhaltspunkten für Rechtsverstöße kann die MMV Aufsichtsverfahren einleiten und im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren Bußgelder verhängen. In der Regel findet jedoch nach einem entsprechenden Hinweis der MMV eine umgehende Nachbesserung des betreffenden Programms/Angebots statt, sodass es nach einer Abwägung im Einzelfall nicht notwendig ist, ein förmliches, kostenverursachendes Verfahren einzuleiten.