Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen
Im Fernsehen, Hörfunk und Internet werden immer wieder einzelne Gewinnspiele oder Gewinnspielsendungen veranstaltet. Sie sind ein beliebtes Mittel, um Nutzende zu binden sowie zusätzliche Einnahmen zu generieren. Bei der Durchführung der Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen müssen einige Dinge beachtet werden. Dies gilt auch, wenn eine Teilnahme kostenlos ist.
Gesetzliche Anforderungen
Für Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im privaten Hörfunk und Fernsehen sowie im Internet gelten die Vorgaben in § 11 MStV und die der hierzu erlassenen Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrages (Gewinnspielsatzung - GGS) sowie der Anwendungs- und Auslegungsregeln hierzu. Ziel der rechtlichen Vorgaben ist die Einhaltung bestimmter Transparenzregeln, um die Teilnehmenden zu schützen. Zu den notwendigen Informationen gehören Angaben zu Teilnahmekosten, Teilnahmevoraussetzungen/-berechtigungen, zur Spielgestaltung und zur Auflösung der gestellten Aufgabe.
Im Sinne des Jugendmedienschutzes dürfen Minderjährige erst an entgeltlichen Gewinnspielen teilnehmen, wenn sie 14 Jahre alt sind. Die Teilnahme an Gewinnspielsendungen ist allerdings erst ab 18 Jahren erlaubt. Hinweise zu den beiden Begriffen „Gewinnspiel" und „Gewinnspielsendung" sind in den Satzungsregelungen zu finden. Für die Teilnahme darf ein Entgelt von höchstens 50 Cent verlangt werden.
Im Rahmen der Aufsichtsaufgaben kann die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern zur Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben von den Veranstaltenden von Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen Unterlagen anfordern.
Für Gewinnspiele auf Social-Media-Angeboten ist der Leitfaden der Medienanstalten zu beachten.
Aufsichtsmaßnahmen
Die MMV prüft, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung von Gewinnspielen in den Programmen der von ihr zugelassenen Rundfunkverstaltenden und in den Internetangeboten aus Mecklenburg-Vorpommern eingehalten werden. Bei Hinweisen auf Verstöße kann die MMV ein medienaufsichtsrechtliches Verfahren einleiten und Geldbußen verhängen.
Ein Verstoß kann gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 MStV i. V. m. § 12 Abs. 2 Gewinnspielsatzung (GSS) mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.